AO 1977wurde

da alle Steuerbescheide vorläufig sind habe ich folgende Frage zu warum diese Vorläufigkeit bestehen könnte
wurde durch das Ministerium und/oder den untergeordneten Ämter , über eine eingesetzte Expertenkommission oder desgleichen,geprüft ob die AO von 1977 ratifizierte wurde und zu welchem Ergebnis diese gekommen ist.
Ich bitte um einen formgerechten Bescheid nach [§126 BGB und §§37,39 VwVfG].

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  • Datum
    5. Mai 2016
  • Frist
    4. Juni 2016
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Antrag nach dem BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: da alle Steuerbes…
An Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Details
Von
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Betreff
AO 1977wurde [#16677]
Datum
5. Mai 2016 09:24
An
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
da alle Steuerbescheide vorläufig sind habe ich folgende Frage zu warum diese Vorläufigkeit bestehen könnte wurde durch das Ministerium und/oder den untergeordneten Ämter , über eine eingesetzte Expertenkommission oder desgleichen,geprüft ob die AO von 1977 ratifizierte wurde und zu welchem Ergebnis diese gekommen ist. Ich bitte um einen formgerechten Bescheid nach [§126 BGB und §§37,39 VwVfG].
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind sowie nach § 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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