Arbeitgeberzuschuss § 1a Abs. 1a BetrAVG / Anrechnung freiwilliger Arbeitgeberzuschüsse
es ist aktuell davon auszugehen, dass viele Arbeitgeber aus Gründen einer schlanken und einfachen Umsetzung einen pauschalen, eindeutig zu kommunizierenden Zuschuss von "15% auf Alles" wählen werden. Da je nach Einkommenssituation des Mitarbeiters (unter allen BBGs, zwischen den BBGs oder über allen BBGs) der pauschale Zuschuss von 15% sowohl aufgrund der SV-Ersparnis auf Basis der neuen gesetzlichen Regelungen gezahlt wird, als auch rechnerisch fallabhängig als freiwillige zusätzliche Leistung, ergeben sich mithin zwei unterschiedliche Bestandteile unterschiedlicher Rechtsqualität, was z.B. Einfluss auf etwaige Unverfallbarkeitsregelungen hat.
Wie bewerten Sie mit Blick auf diese rechtlich komplexe Lage folgende Option: Der Arbeitgeber hat die Intention der gesetzlichen Neuregelung gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG verstanden. Als Ausgleich für eine volle Beitragslast der Mitarbeiter bei Bezug der Betriebsrente, für die negative Auswirkung auf die gesetzlichen Rentenanwartschaften (Alter, EMR und Tod), sowie auf alle anderen Sozialleistungen, entscheidet er sich für ein vollständig arbeitgeberfinanziertes Modell in Höhe von pauschal 15% des im jeweiligen Kalenderjahr gültigen 4%igen Umwandlungsbetrages (2018: 15% auf 260 € = 39 € monatlich) FÜR ALLE MITARBEITER. Er erteilt also eine beitragsorientierte Leistungszusage an alle Mitarbeiter in entsprechender Höhe und regelt in seiner Versorgungsordnung, dass bei etwaig bestehender, zusätzlicher Entgeltumwandlung der gesetzlich fällige Zuschuss entsprechend angerechnet wird. Ich freue mich auf eine klarstellende Bewertung dieser Option, da damit aus unserer Sicht der Intention und Absicht des § 1a Abs. 1a BetrAVG in vollem Umfang Rechnung getragen wäre.
Anfrage eingeschlafen
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Datum9. November 2018
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11. Dezember 2018
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