Arbeitgeberzuschuss § 1a Abs. 1a BetrAVG / Anrechnung freiwilliger Arbeitgeberzuschüsse

es ist aktuell davon auszugehen, dass viele Arbeitgeber aus Gründen einer schlanken und einfachen Umsetzung einen pauschalen, eindeutig zu kommunizierenden Zuschuss von "15% auf Alles" wählen werden. Da je nach Einkommenssituation des Mitarbeiters (unter allen BBGs, zwischen den BBGs oder über allen BBGs) der pauschale Zuschuss von 15% sowohl aufgrund der SV-Ersparnis auf Basis der neuen gesetzlichen Regelungen gezahlt wird, als auch rechnerisch fallabhängig als freiwillige zusätzliche Leistung, ergeben sich mithin zwei unterschiedliche Bestandteile unterschiedlicher Rechtsqualität, was z.B. Einfluss auf etwaige Unverfallbarkeitsregelungen hat.

Wie bewerten Sie mit Blick auf diese rechtlich komplexe Lage folgende Option: Der Arbeitgeber hat die Intention der gesetzlichen Neuregelung gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG verstanden. Als Ausgleich für eine volle Beitragslast der Mitarbeiter bei Bezug der Betriebsrente, für die negative Auswirkung auf die gesetzlichen Rentenanwartschaften (Alter, EMR und Tod), sowie auf alle anderen Sozialleistungen, entscheidet er sich für ein vollständig arbeitgeberfinanziertes Modell in Höhe von pauschal 15% des im jeweiligen Kalenderjahr gültigen 4%igen Umwandlungsbetrages (2018: 15% auf 260 € = 39 € monatlich) FÜR ALLE MITARBEITER. Er erteilt also eine beitragsorientierte Leistungszusage an alle Mitarbeiter in entsprechender Höhe und regelt in seiner Versorgungsordnung, dass bei etwaig bestehender, zusätzlicher Entgeltumwandlung der gesetzlich fällige Zuschuss entsprechend angerechnet wird. Ich freue mich auf eine klarstellende Bewertung dieser Option, da damit aus unserer Sicht der Intention und Absicht des § 1a Abs. 1a BetrAVG in vollem Umfang Rechnung getragen wäre.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. November 2018
  • Frist
    11. Dezember 2018
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Thomas Haub
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: es ist aktuell d…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Thomas Haub
Betreff
Arbeitgeberzuschuss § 1a Abs. 1a BetrAVG / Anrechnung freiwilliger Arbeitgeberzuschüsse [#34568]
Datum
9. November 2018 22:07
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
es ist aktuell davon auszugehen, dass viele Arbeitgeber aus Gründen einer schlanken und einfachen Umsetzung einen pauschalen, eindeutig zu kommunizierenden Zuschuss von "15% auf Alles" wählen werden. Da je nach Einkommenssituation des Mitarbeiters (unter allen BBGs, zwischen den BBGs oder über allen BBGs) der pauschale Zuschuss von 15% sowohl aufgrund der SV-Ersparnis auf Basis der neuen gesetzlichen Regelungen gezahlt wird, als auch rechnerisch fallabhängig als freiwillige zusätzliche Leistung, ergeben sich mithin zwei unterschiedliche Bestandteile unterschiedlicher Rechtsqualität, was z.B. Einfluss auf etwaige Unverfallbarkeitsregelungen hat. Wie bewerten Sie mit Blick auf diese rechtlich komplexe Lage folgende Option: Der Arbeitgeber hat die Intention der gesetzlichen Neuregelung gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG verstanden. Als Ausgleich für eine volle Beitragslast der Mitarbeiter bei Bezug der Betriebsrente, für die negative Auswirkung auf die gesetzlichen Rentenanwartschaften (Alter, EMR und Tod), sowie auf alle anderen Sozialleistungen, entscheidet er sich für ein vollständig arbeitgeberfinanziertes Modell in Höhe von pauschal 15% des im jeweiligen Kalenderjahr gültigen 4%igen Umwandlungsbetrages (2018: 15% auf 260 € = 39 € monatlich) FÜR ALLE MITARBEITER. Er erteilt also eine beitragsorientierte Leistungszusage an alle Mitarbeiter in entsprechender Höhe und regelt in seiner Versorgungsordnung, dass bei etwaig bestehender, zusätzlicher Entgeltumwandlung der gesetzlich fällige Zuschuss entsprechend angerechnet wird. Ich freue mich auf eine klarstellende Bewertung dieser Option, da damit aus unserer Sicht der Intention und Absicht des § 1a Abs. 1a BetrAVG in vollem Umfang Rechnung getragen wäre.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Haub <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Thomas Haub << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Haub
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Haub, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umge…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Arbeitgeberzuschuss § 1a Abs. 1a BetrAVG / Anrechnung freiwilliger Arbeitgeberzuschüsse [#34568]
Datum
12. November 2018 13:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Haub, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
Thomas Haub
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Arbeitgeberzuschuss § 1a Abs. 1a BetrAVG / Anr…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Thomas Haub
Betreff
AW: Arbeitgeberzuschuss § 1a Abs. 1a BetrAVG / Anrechnung freiwilliger Arbeitgeberzuschüsse [#34568]
Datum
11. Dezember 2018 07:53
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Arbeitgeberzuschuss § 1a Abs. 1a BetrAVG / Anrechnung freiwilliger Arbeitgeberzuschüsse“ vom 09.11.2018 (#34568) wurde von Ihnen bislang noch nicht beantwortet. Ich freue mich über einen aktuellen Stand der Bearbeitung meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Thomas Haub Anfragenr: 34568 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Thomas Haub << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Haub, vielen Dank für Ihre Zuschrift. Aufgrund der zahlreichen Anfragen kann eine gewisse War…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: STU AW: Arbeitgeberzuschuss § 1a Abs. 1a BetrAVG / Anrechnung freiwilliger Arbeitgeberzuschüsse [#34568]
Datum
11. Dezember 2018 10:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Haub, vielen Dank für Ihre Zuschrift. Aufgrund der zahlreichen Anfragen kann eine gewisse Wartezeit bei der Bearbeitung entstehen. Die Anfragen werden entsprechend ihres Eingangs bearbeitet. Wir bitten um Ihr Verständnis. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß