Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage an den GKV-Spitzenverband. Der GKV-Spitzenverband gestaltet als Dachverband aller gesetzlichen Krankenkassen die Rahmenbedingungen für die gesundheitliche Versorgung. Aufgrund des umfangreichen Aufgabenspektrums, welches der Verband für die Krankenkassen bearbeitet, ist die individuelle Beantwortung von Anfragen leider nur in einem sehr begrenzten Umfang möglich. Zudem können wir als Dachverband der gesetzlichen Krankenkassen nur allgemeine Auskünfte geben, da uns häufig keine oder zumindest nicht alle für eine Sachverhaltsbeurteilung erforderlichen Informationen vorliegen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine individuelle Versichertenberatung bisher nicht als Aufgabe für den GKV-Spitzenverband vorgesehen. Gern geben wir Ihnen jedoch folgende Informationen zu Ihrer Anfrage:
Versicherte haben unter den Voraussetzungen des § 24i SGB V Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Als Mutterschaftsgeld ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (Berechnungszeitraum) nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zu zahlen. Es beträgt jedoch höchstens 13 EUR für den Kalendertag. Sofern das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 EUR kalendertäglich übersteigt, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gewährt.
Das MuSchG zielt darauf ab, dass Frauen während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG finanziell möglichst so gestellt werden, als hätten sie durchgängig gearbeitet. Daher soll durch die gesetzliche Regelung das ansonsten (ohne Schutzfrist) erzielte Nettoarbeitsentgelt ersetzt werden. Grundlage hierfür bildet das tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums. Das Nettoarbeitsentgelt ist aus dem Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln. Als Bruttoarbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zu berücksichtigen, soweit § 21 MuSchG nichts Abweichendes hiervon regelt.
Ein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB V sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. D.h., Entgeltumwandlungen bis zu 4 v. H. der jährlichen BBG der allgemeinen Rentenversicherung sind nicht als sozialversicherungspflichtiges (sv-pflichtiges) Bruttoarbeitsentgelt anzusehen. Sie sind damit sv-frei. Damit kann aus diesen Entgeltbestandteilen auch kein berücksichtigungsfähiges Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 21 MuSchG und § 24i SGB V entstehen, weshalb in derartigen Fällen "nur" das tatsächlich erzielte und ausgezahlte Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums aus Grundlage für das Mutterschaftsgeld heranzuziehen ist (vgl. Abschnitt 9.2.4.7.6 „Auswirkungen von Entgeltumwandlungen auf die Mutterschaftsgeldberechnung“ des gemeinsamen Rundschreibens vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 04./05.12.2018 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft).
Gern verdeutlichen wir dies anhand eines Beispiels:
Ohne Entgeltumwandlung
Mit sv-freier Entgeltumwandlung
Ersparnis
Bruttoarbeitsentgelt
3.000 €
2.800 €
Einkommensteuer
605 €
565 €
40 €
Sozialversicherungsabgaben
439 €
386 €
53 €
Nettoarbeitsentgelt
1.956 €
1.849 €
93 €
In dem Beispiel investiert der Arbeitnehmer monatlich 200 EUR von seinem Bruttoarbeitsentgelt in die bAV. Dies führt effektiv jedoch nur eine Differenz von 107 EUR, um die sich das Nettoarbeitsentgelt verringert. Dadurch können 93 EUR an Steuern und Sozialversicherungsabgaben gespart werden. Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes sind die tatsächlich ausgezahlten 1.849 EUR.
Nach Ihrer Auffassung müsste jedoch das Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.956 EUR zugrunde gelegt werden. Dies widerspricht u. E. der dargestellten gesetzgeberischen Intention. Zudem müsste der Arbeitgeber zur Ermittlung des zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld diesen Zuschuss anhand eines fiktiven zu berechnenden Nettoarbeitsentgelts ermitteln, da an Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber 1.849 EUR ausgezahlt wurde. Dies ist nach unserer Ansicht nicht im MuSchG (hier: § 20 MuSchG) vorgesehen. Die Beurteilung obliegt jedoch dem Arbeitgeber, der die notwendigen und nach arbeitsrechtlichen Grundlagen ermittelten Entgeltdaten an die Krankenkassen zu übermitteln hat.
Daher weisen wir abschließend darauf hin, dass die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld eine arbeitsrechtliche Frage ist, die wir aus unserer Zuständigkeit heraus nicht weitergehend beantworten können. Bei weiteren Fragen bzw. Klärungsbedarfen zur Zuschussberechnung bitten wir Sie daher sich hierzu an den zuständigen Arbeitgeberverband zu wenden. Auf Bundesebene ist hierfür die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zu benennen.
Mit freundlichen Grüßen