Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Anfrage an: GKV-Spitzenverband

Ich bezahle von meinem Bruttoarbeitsentgelt (arbeitnehmerfinanzierte) Beiträge in eine bAv (Direktversicherung). Seit meinem Mutterschutz und über die Elternzeit hinaus leiste ich keine Beiträge mehr.

Bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses ist m.E. von dem Entgelt auszugehen, welches sich OHNE Entgeltumwandlung ergeben hätte (da Beiträge werden nicht geleistet werden).

In ihrem Rundschreiben der GKVs aus Dezember 2018 wird unter "9.2.4.7.6. Auswirkungen von Entgeltumwandlungen auf die Mutterschaftsgeldberechnung" eine andere Betrachtungsweise dargelegt! Bezieht sich der Passus auf arbeitgeberfinanzierte bAV? Unter welchen bestimmten Voraussetzungen handelt es sich als Berechnungsgrundlage um das entgeltumgewandelte verminderte Nettoarbeitsentgelt?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die korrekte Berechnungsgrundlage mitteilen würden!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Juli 2020
  • Frist
    2. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bezahle von mei…
An GKV-Spitzenverband Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld [#193917]
Datum
31. Juli 2020 10:46
An
GKV-Spitzenverband
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bezahle von meinem Bruttoarbeitsentgelt (arbeitnehmerfinanzierte) Beiträge in eine bAv (Direktversicherung). Seit meinem Mutterschutz und über die Elternzeit hinaus leiste ich keine Beiträge mehr. Bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses ist m.E. von dem Entgelt auszugehen, welches sich OHNE Entgeltumwandlung ergeben hätte (da Beiträge werden nicht geleistet werden). In ihrem Rundschreiben der GKVs aus Dezember 2018 wird unter "9.2.4.7.6. Auswirkungen von Entgeltumwandlungen auf die Mutterschaftsgeldberechnung" eine andere Betrachtungsweise dargelegt! Bezieht sich der Passus auf arbeitgeberfinanzierte bAV? Unter welchen bestimmten Voraussetzungen handelt es sich als Berechnungsgrundlage um das entgeltumgewandelte verminderte Nettoarbeitsentgelt? Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die korrekte Berechnungsgrundlage mitteilen würden!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193917 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193917/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
GKV-Spitzenverband
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an den GKV-Spitzenverband. Der GKV-Spitzenverband gesta…
Von
GKV-Spitzenverband
Betreff
AW: Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld [#193917]
Datum
7. August 2020 09:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an den GKV-Spitzenverband. Der GKV-Spitzenverband gestaltet als Dachverband aller gesetzlichen Krankenkassen die Rahmenbedingungen für die gesundheitliche Versorgung. Aufgrund des umfangreichen Aufgabenspektrums, welches der Verband für die Krankenkassen bearbeitet, ist die individuelle Beantwortung von Anfragen leider nur in einem sehr begrenzten Umfang möglich. Zudem können wir als Dachverband der gesetzlichen Krankenkassen nur allgemeine Auskünfte geben, da uns häufig keine oder zumindest nicht alle für eine Sachverhaltsbeurteilung erforderlichen Informationen vorliegen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine individuelle Versichertenberatung bisher nicht als Aufgabe für den GKV-Spitzenverband vorgesehen. Gern geben wir Ihnen jedoch folgende Informationen zu Ihrer Anfrage: Versicherte haben unter den Voraussetzungen des § 24i SGB V Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Als Mutterschaftsgeld ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (Berechnungszeitraum) nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zu zahlen. Es beträgt jedoch höchstens 13 EUR für den Kalendertag. Sofern das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 EUR kalendertäglich übersteigt, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gewährt. Das MuSchG zielt darauf ab, dass Frauen während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG finanziell möglichst so gestellt werden, als hätten sie durchgängig gearbeitet. Daher soll durch die gesetzliche Regelung das ansonsten (ohne Schutzfrist) erzielte Nettoarbeitsentgelt ersetzt werden. Grundlage hierfür bildet das tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums. Das Nettoarbeitsentgelt ist aus dem Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln. Als Bruttoarbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zu berücksichtigen, soweit § 21 MuSchG nichts Abweichendes hiervon regelt. Ein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB V sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. D.h., Entgeltumwandlungen bis zu 4 v. H. der jährlichen BBG der allgemeinen Rentenversicherung sind nicht als sozialversicherungspflichtiges (sv-pflichtiges) Bruttoarbeitsentgelt anzusehen. Sie sind damit sv-frei. Damit kann aus diesen Entgeltbestandteilen auch kein berücksichtigungsfähiges Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 21 MuSchG und § 24i SGB V entstehen, weshalb in derartigen Fällen "nur" das tatsächlich erzielte und ausgezahlte Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums aus Grundlage für das Mutterschaftsgeld heranzuziehen ist (vgl. Abschnitt 9.2.4.7.6 „Auswirkungen von Entgeltumwandlungen auf die Mutterschaftsgeldberechnung“ des gemeinsamen Rundschreibens vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 04./05.12.2018 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Gern verdeutlichen wir dies anhand eines Beispiels: Ohne Entgeltumwandlung Mit sv-freier Entgeltumwandlung Ersparnis Bruttoarbeitsentgelt 3.000 € 2.800 € Einkommensteuer 605 € 565 € 40 € Sozialversicherungsabgaben 439 € 386 € 53 € Nettoarbeitsentgelt 1.956 € 1.849 € 93 € In dem Beispiel investiert der Arbeitnehmer monatlich 200 EUR von seinem Bruttoarbeitsentgelt in die bAV. Dies führt effektiv jedoch nur eine Differenz von 107 EUR, um die sich das Nettoarbeitsentgelt verringert. Dadurch können 93 EUR an Steuern und Sozialversicherungsabgaben gespart werden. Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes sind die tatsächlich ausgezahlten 1.849 EUR. Nach Ihrer Auffassung müsste jedoch das Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.956 EUR zugrunde gelegt werden. Dies widerspricht u. E. der dargestellten gesetzgeberischen Intention. Zudem müsste der Arbeitgeber zur Ermittlung des zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld diesen Zuschuss anhand eines fiktiven zu berechnenden Nettoarbeitsentgelts ermitteln, da an Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber 1.849 EUR ausgezahlt wurde. Dies ist nach unserer Ansicht nicht im MuSchG (hier: § 20 MuSchG) vorgesehen. Die Beurteilung obliegt jedoch dem Arbeitgeber, der die notwendigen und nach arbeitsrechtlichen Grundlagen ermittelten Entgeltdaten an die Krankenkassen zu übermitteln hat. Daher weisen wir abschließend darauf hin, dass die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld eine arbeitsrechtliche Frage ist, die wir aus unserer Zuständigkeit heraus nicht weitergehend beantworten können. Bei weiteren Fragen bzw. Klärungsbedarfen zur Zuschussberechnung bitten wir Sie daher sich hierzu an den zuständigen Arbeitgeberverband zu wenden. Auf Bundesebene ist hierfür die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zu benennen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre Antwort. Bei meinen weiteren Recherchen bin ich auf die Grundsätz…
An GKV-Spitzenverband Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld [#193917]
Datum
22. September 2020 11:48
An
GKV-Spitzenverband
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre Antwort. Bei meinen weiteren Recherchen bin ich auf die Grundsätzlichen Hinweise des GKV zum "Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen(U2-Verfahren) vom 19. November 2019" gestoßen. Hier wird unter Pkt. "1.6.7 Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers" (Seite 21 f.) der Umgang mit arbeitnehmerfinanzierter Direktversicherung eingegangen. Das dort aufgeführte Beispiel 5 handelt von der arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung. Hiernach wird der Teil des Arbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer von seinem Bruttoentgelt in eine Direktversicherung abführt, beim erstattungsfähigen Zuschuss hinzugerechnet; auch wenn das beitragspflichtige Arbeitsentgelt geringer ist. "Beispiel 5 Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 4.000 € wandelt monatlich 200 € zugunsten einer Direktversicherung um. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts (= 30 €). Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt aufgrund der Entgeltumwandlung monatlich 3.800 € (4.000 € - 200 €). Im Erstattungsverfahren ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 4.030 € (4.000 € + 30 €) zu berücksichtigen." Auf Seite 22 - 2. Absatz - wird wie folgt ausgeführt: "Bei der Berechnung des erstattungsfähigen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG sind die vom Arbeitgeber im Ausgangszeitraum geleisteten Zuwendungen zu einer betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers zunächst dem Bruttoarbeitsentgelt zuzurechnen; dadurch erhöht sich das – um die gesetzlichen Abzüge verminderte - Nettoarbeitsentgelt. Insofern sind die vom Arbeitgeber geleisteten Zuwendungen zu einer betrieblichen Altersversorgung im Erstattungsverfahren zu berücksichtigen. Beiträge der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung, die durch eine Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG finanziert werden, mindern nicht das erstattungsfähige Arbeitsentgelt." Wenn ich diese Zeilen lese, gehe ich davon aus, dass für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vom Gesamtbrutto auszugehen ist und der Arbeitgeber sodann eine fiktive Berechnung zum Nettoentgelt vornehmen muss. Ich wäre Ihnen sehr, sehr dankbar, wenn Sie mir kurz schildern würden, ob beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld jetzt vom Gesamtbrutto ausgegangen werden darf. Und mein Arbeitgeber auch den geleisteten Zuschuss entsprechend erstattet bekommt. Auf eine positive Antwort hoffend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193917 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193917/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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GKV-Spitzenverband
Sehr geehrteAntragsteller/in wie wir Ihnen bereits in unserer Nachricht vom 7. August 2020 mitgeteilt haben, ist …
Von
GKV-Spitzenverband
Betreff
AW: Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld [#193917]
Datum
28. September 2020 13:10
Status
smime.p7s
5,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in wie wir Ihnen bereits in unserer Nachricht vom 7. August 2020 mitgeteilt haben, ist die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld eine arbeitsrechtliche Frage, deren Beantwortung nicht in Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Einen entsprechenden Hinweis enthalten auch die von Ihnen angeführten Grundsätzlichen Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) vom 19. November 2019 unter Abschnitt 1.6.1. Danach ist die vom Arbeitgeber vorgenommene Beurteilung des rechtmäßigen Anspruchs auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) von den Krankenkassen zu beachten. Das legt nahe, die für die Berechnung des Zuschusses maßgebenden (arbeitsrechtlichen) Grundsätze auch für das Erstattungsverfahren nach dem AAG entsprechend anzuwenden. Insofern lässt sich die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nicht mithilfe die Regelungen des Erstattungsverfahrens feststellen. Mit freundlichen Grüßen