Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung

Darf mein Arbeitgeber die Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung einbehalten, weil er Probleme hat?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. April 2020
  • Frist
    5. Mai 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Darf mein Arbeitgeb…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung [#183771]
Datum
1. April 2020 01:06
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf mein Arbeitgeber die Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung einbehalten, weil er Probleme hat?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183771 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183771 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SOR Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung [#183771]
Datum
7. April 2020 19:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre Anfrage vom 1. April 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. Anfrage. Ich bin gebete…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung [#183771]
Datum
24. April 2020 14:28
Status
Ihre Anfrage vom 1. April 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. Anfrage. Ich bin gebeten worden, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen. Dem möchte ich gerne nachkommen. Sie bitten in Ihrer Anfrage um Auskunft, ob Ihr Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung einbehalten darf, weil er Probleme hat. Haben Sie zunächst bitte Verständnis dafür, dass es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwehrt ist in konkreten Einzelfällen Stellung zu nehmen oder rechtsverbindliche Auskünfte zu erteilen. Dies obliegt allein den Sozialversicherungsträgern. Ich kann Ihnen jedoch allgemeine Hinweise zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage geben. Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrer Frage um den Umstand handelt, dass Ihr Arbeitgeber, die Beiträge nicht an die zuständige Einzugsstelle abführt. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber derjenige ist, der die Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu ermitteln, zu berechnen und abzuführen hat, dies gilt sowohl für den Arbeitnehmer- als auch für den Arbeitgeberanteil. Er ist gleichzeitig derjenige, der zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages verpflichtet ist (§ 28e Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Der Arbeitgeber hat jedoch gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28g SGB IV). Diesen Anspruch macht er regelmäßig durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle monatlich jeweils zwei Arbeitstage vor Fälligkeit den von ihm ermittelten und berechneten Gesamtsozialversicherungsbeitrag anhand eines Beitragsnachweises zu übermitteln und bekannt zu geben (§ 28f Absatz 3 SGB IV). Fällig werden die Beiträge grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats (§ 23 Absatz 1 SGB IV). Die Einbehaltung von Beiträgen oder vielmehr die bloße Nichtzahlung ohne jegliche Rechtsgrundlage, so wie von Ihnen erfragt, ist dem Arbeitgeber jedoch verwehrt. Allerdings hat er die Möglichkeit, sich die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen und bestimmten Regeln folgend stunden zu lassen (§ 76 Absatz 2 SGB IV). Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass für die Gewährung von Rentenansprüchen nicht unbedingt die tatsächliche Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass er diese ordnungsgemäß nachweist und dass er vor allem eine Jahresmeldung des Arbeitsentgelts nach § 28a Absatz 2 SGB IV erstattet hat. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Hinweisen hilfreich sein. Mit freundlichen Grüßen