Ihre Anfrage vom 1. April 2020
Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre o. g. Anfrage. Ich bin gebeten worden, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen. Dem möchte ich gerne nachkommen.
Sie bitten in Ihrer Anfrage um Auskunft, ob Ihr Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung einbehalten darf, weil er Probleme hat.
Haben Sie zunächst bitte Verständnis dafür, dass es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwehrt ist in konkreten Einzelfällen Stellung zu nehmen oder rechtsverbindliche Auskünfte zu erteilen. Dies obliegt allein den Sozialversicherungsträgern.
Ich kann Ihnen jedoch allgemeine Hinweise zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage geben.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrer Frage um den Umstand handelt, dass Ihr Arbeitgeber, die Beiträge nicht an die zuständige Einzugsstelle abführt.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber derjenige ist, der die Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu ermitteln, zu berechnen und abzuführen hat, dies gilt sowohl für den Arbeitnehmer- als auch für den Arbeitgeberanteil. Er ist gleichzeitig derjenige, der zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages verpflichtet ist (§ 28e Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Der Arbeitgeber hat jedoch gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28g SGB IV). Diesen Anspruch macht er regelmäßig durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend.
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle monatlich jeweils zwei Arbeitstage vor Fälligkeit den von ihm ermittelten und berechneten Gesamtsozialversicherungsbeitrag anhand eines Beitragsnachweises zu übermitteln und bekannt zu geben (§ 28f Absatz 3 SGB IV). Fällig werden die Beiträge grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats (§ 23 Absatz 1 SGB IV).
Die Einbehaltung von Beiträgen oder vielmehr die bloße Nichtzahlung ohne jegliche Rechtsgrundlage, so wie von Ihnen erfragt, ist dem Arbeitgeber jedoch verwehrt. Allerdings hat er die Möglichkeit, sich die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen und bestimmten Regeln folgend stunden zu lassen (§ 76 Absatz 2 SGB IV).
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass für die Gewährung von Rentenansprüchen nicht unbedingt die tatsächliche Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass er diese ordnungsgemäß nachweist und dass er vor allem eine Jahresmeldung des Arbeitsentgelts nach § 28a Absatz 2 SGB IV erstattet hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Hinweisen hilfreich sein.
Mit freundlichen Grüßen