Arbeitnehmer in Kurzarbeit in medizinischen Berufen

Wie viele Betriebe/Arbeitnehmer nehmen insbesondere seit den Lockerungen wg. COVID-19 Kurzarbeit in Anspruch und arbeiten in medizinischen Berufen?

Wenn möglich interessiert mich die Anzahl an Arztpraxen, Krankenhäusern, etc. die in Kurzarbeit arbeiten.

Können Sie jeweils den Anteil an der Gesamtzahl in Kurzarbeit befindlicher Personen/Betriebe nennen?

Vielen Dank

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. April 2020
  • Frist
    16. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Betriebe/…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitnehmer in Kurzarbeit in medizinischen Berufen [#184448]
Datum
12. April 2020 17:52
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Betriebe/Arbeitnehmer nehmen insbesondere seit den Lockerungen wg. COVID-19 Kurzarbeit in Anspruch und arbeiten in medizinischen Berufen? Wenn möglich interessiert mich die Anzahl an Arztpraxen, Krankenhäusern, etc. die in Kurzarbeit arbeiten. Können Sie jeweils den Anteil an der Gesamtzahl in Kurzarbeit befindlicher Personen/Betriebe nennen? Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184448 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184448
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
RCE-1409.1 – 13/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Antrag vom 12.April 2020 bitten Sie um Ausku…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Arbeitnehmer in Kurzarbeit in medizinischen Berufen [#184448]
Datum
23. April 2020 11:53
Status
Anfrage abgeschlossen
RCE-1409.1 – 13/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Antrag vom 12.April 2020 bitten Sie um Auskunft über die Anzahl der Betriebe und der Arbeitnehmer in medizinischen Berufen, die wegen „Lockerungen wegen COViD 19“ in Kurzarbeit sind. Ich vermute, dass die Bezeichnung „Lockerungen wegen COVID19“ ein Versehen ist und dass Sie die Maßnahmen in Zusammenhang mit der CoV2-Pandemie meinen, die eine Ausbreitung des Virus verhindern sollen (auch als „Lockdown“ bezeichnet). Zu Ihrem Antrag vom 12. April 2020 können derzeit noch keine Zahlen in Form einer aufbereiteten Statistik vorliegen. Ihrem Antrag kann ich daher nicht stattgeben. Effekte des Corona-Virus auf die Anzahl der Betriebe und Personen in realisierter Kurzarbeit können sich erstmals für den Kalendermonat März 2020 zeigen. Die endgültigen Ergebnisse hierzu stehen mit einer 5-monatigen Wartezeit am 30. September 2020 zur Verfügung. Die Hochrechnungen werden für Deutschland am 3. Juni 2020, für Bundesländer am 1. Juli 2020, für Bezirke der Agenturen für Arbeit am 30. Juli 2020 und für Kreise und kreisfreie Städte am 1. September 2020 veröffentlicht. Das Hochrechnungsverfahren für die Länder, Agenturen für Arbeit und Kreise wird derzeit überprüft. Die Berichterstattung zu den bislang veröffentlichten Schätzwerten der „erwarteten Kurzarbeit“ wird ab März 2020 ausgesetzt, da die Schätzverfahren aufgrund der aktuellen Situation nicht hinreichend zuverlässig sind. Daten zu den Hochrechnungen sind im Produkt „Realisierte Kurzarbeit (hochgerechnet) - Deutschland, Länder, Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit und Kreise (Monatszahlen)“ verfügbar. https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_… Weiterführende Hinweise finden Sie in der Kurzinfo - Statistik über Kurzarbeit „Statistik über Kurzarbeitergeld (Kug) im Kontext des Corona-Virus“: https://statistik.arbeitsagentur.de/Sta… und in der Publikation „Inanspruchnahme konjunkturelles Kurzarbeitergeld nach § 96 SGB III“ unter folgenden Link: https://statistik.arbeitsagentur.de/Nav… Letztere Publikation gibt einen Einblick in die Rechtsgrundlagen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld inkl. der aktuellen krisenbedingten Anpassungen. Es stellt die Entwicklung von Anzeigen und Leistungsempfängern dar und gibt einen kurzen Überblick darüber, wann Daten auf welcher Gliederungsebene veröffentlich werden. Dabei wird auch auf die realisierte Kurzarbeit eingegangen. Mit freundlichen Grüßen