Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Arbeitsanweisungen HmbTG

Anfrage an: Hamburger Hochbahn AG

Bei der Hochbahn ggf. aktuell geltende Anwendungshinweise, Richtlinien, Arbeitsanweisungen o.ä. zum Umgang mit Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Januar 2019
  • Frist
    19. Februar 2019
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitsanweisungen HmbTG [#44292]
Datum
16. Januar 2019 18:09
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Bei der Hochbahn ggf. aktuell geltende Anwendungshinweise, Richtlinien, Arbeitsanweisungen o.ä. zum Umgang mit Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hamburger Hochbahn AG
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Wir werden auf die Sache zur…
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
AW: Arbeitsanweisungen HmbTG [#44292]
Datum
17. Januar 2019 11:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Wir werden auf die Sache zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Hamburger Hochbahn AG
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 16.01.2019 kommen wir zurück. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3…
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
AW: Arbeitsanweisungen HmbTG [#44292]
Datum
30. Januar 2019 14:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 16.01.2019 kommen wir zurück. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 des HmbTG sind juristische Personen des Privatrechts nur auskunftspflichtig, "soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen." Zweifellos nimmt die HOCHBAHN öffentliche Aufgaben wahr und erbringt öffentliche Dienstleistungen. Die von Ihnen begehrten Informationen betreffen jedoch keine derartige Aufgabe oder Dienstleistung. Denn Anwendungshinweise, Richtlinien, Arbeitsanweisungen oder ähnliches zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG betreffen den Bürger nicht unmittelbar. Sie dienen ausschließlich dazu, die diesbezüglichen innerbetrieblichen Abläufe zu regeln. Die Anwendungshinweise, Richtlinien, Arbeitsanweisungen oder ähnliche Unterlagen stellen damit eine rein innerbetriebliche Information dar, die keiner Informationspflicht nach dem HmbTG unterliegt. Diese Auskunft erfolgt gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Arbeitsanweisungen HmbTG“ [#44292] [#44292]
Datum
30. Januar 2019 16:49
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/44292 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die von der Hochbahn vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig. Die Hochbahn ist zur Auskunft nach dem HmbTG verpflichtet, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllt. Mit dem Erfüllen der Auskunftspflicht nach dem HmbTG erfüllt sie eine öffentliche Aufgabe. Eine "Betroffenheit des Bürgers" ist keine Bedingung für einen Auskunftsanspruch nach HmbTG. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 44292.pdf Anfragenr: 44292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Arbeitsanweisungen HmbTG“ [#44292] [#44292]
Datum
5. Februar 2019 10:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen D32/421/2019 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Ich werde den Vorgang prüfen und hiernach schriftlich dazu Stellung nehmen. Bis dahin bitte ich Sie um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben sich mit Nachricht vom 30.1.2019 über www.FragdenStaat.de an den Hamburgisc…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Arbeitsanweisungen HmbTG“ [#44292] [#44292]
Datum
18. Februar 2019 16:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben sich mit Nachricht vom 30.1.2019 über www.FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz gewandt. Hintergrund ist ein bei der Hamburger Hochbahn AG (Hochbahn) gestellter Antrag auf Informationszugang. Hierin haben Sie die Hochbahn um Übersendung gegebenenfalls aktuell geltender Anwendungshinweise, Richtlinien, Arbeitsanweisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) gebeten. Die Hochbahn hat Ihren Antrag mit dem Hinweis abgelehnt, dass sie im Zusammenhang mit derartigen Informationen keine öffentliche Aufgabe wahrnehme und daher keiner Informationspflicht unterliege. Derartige Informationen dienten einzig dazu, innerbetriebliche Abläufe zu regeln und beträfen den Bürger nicht unmittelbar. Nach § 1 Abs. 2 HmbTG hat jede Person nach Maßgabe des HmbTG Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen. Auskunftspflichtige Stellen, sind die in § 2 Abs. 3 HmbTG bezeichneten Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 2 Abs. 5 HmbTG). Hierunter fallen nach § 2 Abs. 3 HS. 2 HmbTG auch juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen, und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Einzig fraglich dürfte insofern sein, ob die Hochbahn in Zusammenhang mit den von Ihnen begehrten Informationen eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es sich im Zusammenhang mit Anwendungshinweisen, Richtlinien oder Arbeitsanweisungen zum Umgang mit dem HmbTG nicht um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge handelt. § 2 Abs. 10 HmbTG enthält eine Legaldefinition für Verträge der Daseinsvorsorge, der sich entnehmen lässt, was unter dem Begriff der Daseinsvorsorge im Sinne des HmbTG zu verstehen ist. Diese Definition ist nach Vorstellung des Gesetzgebers abschließend (Bü-Drs. 20/4466, S. 14). Danach ist ein Vertrag der Daseinvorsorge ein solcher, "den eine Behörde abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Einbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Damit sind Verträge erfasst, soweit sie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungs- und Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben." Anwendungshinweise, Richtlinien, Arbeitsanweisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG dürften sich hierunter wohl nicht ohne weiteres fassen lassen. Sie werden von einer juristischen Person der Privatrechts geschaffen, um den Umgang mit Informationen im Sinne dieser Vorschrift einer einheitlichen Bearbeitung innerhalb des Unternehmens zuzuführen, stellen selbst jedoch nicht unmittelbar derartige Informationen dar. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 HS. 2 HmbTG lässt sich jedoch entnehmen, dass der Begriff der öffentlichen Aufgabe nicht auf Aufgaben der Daseinsvorsorge beschränkt ist. Vielmehr sollen vom Begriff der öffentlichen Aufgabe "insbesondere" solche der Daseinsvorsorge erfasst sein. Unter den Begriff der öffentlichen Aufgabe dürften Aufgaben zu fassen sein, "an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, daß sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muß"(vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974 – 1 BvR 430/65, BVerfGE 38, 281-312, Rn. 90 juris). Die Aufgabe muss also einen gewissen Gemeinwohlbezug aufweisen und ihre Erfüllung muss im öffentlichen Interesse liegen. Dies dürfte hinsichtlich Anwendungshinweise, Richtlinien, Arbeitsanweisungen zum Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG gerade der Fall sein. Es handelt sich um eine Aufgabe, die das HmbTG bestimmten juristischen Personen des Privatrechts gesetzlich zuweist. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung einen Gemeinwohlbezug aufweist, wie Verkehrs-, Kultur-, Grundversorgungsleistungen oder ähnliches. Dabei verfolgt HmbTG das Ziel, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen, vgl. § 1 Abs. 1 HmbTG. Daran ob und wie ein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 HS. 2 HmbTG seine Informationspflichten wahrnimmt besteht ein öffentliches Interesse. Um überprüfen zu können, ob ein Unternehmen hierbei den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist gerade von Interesse, welche Vorgehensweise sich ein solches Unternehmen im Umgang mit Anfragen nach dem HmbTG selbst gesetzt hat. Ferner hat das VG Hamburg zum Gemeinwohlbezug einer Regelung wie der des HmbTG Folgendes ausgeführt: „Das Gesetz bezweckt die Herstellung umfassender Transparenz des Verwaltungshandelns, um die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen, § 1 Abs. 1 HmbTG. Transparenz ist damit als Strukturmerkmal staatlichen Handelns definiert, welches der Emanzipation des Bürgers vom bloßen Gewaltunterworfenen zum durch Information mündigen Partner der Verwaltung dient. Durch die Informationspflicht wird strukturell die Erklärungs- und Rechtfertigungspflicht staatlicher Stellen für hoheitliche Maßnahmen erhöht. Der Prozess demokratischer Willensbildung wird belebt, demokratische Teilhabe wird verbessert und insgesamt wird der von der Verfassung gewollte demokratische Rechtsstaat durch einen weiteren wesentlichen Schritt vom Obrigkeitsstaat abgegrenzt.“ - VG Hamburg, DVBl. 2013, 130 ff. Bei einer solchen Betrachtung drängt sich der Gemeinwohlbezug des HmbTG geradezu auf. Die von Ihnen begehrten Informationen betreffen die Umsetzung des HmbTG im Einzelnen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Bedeutung des HmbTG im Hinblick auf die Verwirklichung der Gesetzesziele aus. In der Verwaltung ist im Zusammenhang mit dem Erlass des HmbTG diskutiert worden, ob es für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich sei, dass ein direkter Bezug zu Bürgerinnen und Bürgern der FHH gegeben sein muss, weil lediglich „staatsinterne“ Aufgaben ohne direkte Außenwirkung keine öffentliche Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 3 Hs. 2 HmbTG seien könnten. Unabhängig davon, ob man dieser Ansicht folgt oder nicht (ablehnend dazu Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 2, Rn. 21), kommt man vorliegend jedoch zu dem Ergebnis, dass die von Ihnen begehrten Informationen diesen Anforderungen entsprechen. Sie haben einen direkten Bürgerbezug, ihre Inhalte (so sie denn befolgt werden) wirken sich unmittelbar auf die Auslegung und Anwendung des HmbTG aus. Die hamburgische Rechtsprechung geht noch einen Schritt weiter und vertritt sogar, dass es nicht einmal ausreiche, dass eine Aufgabe der Daseinsvorsorge durch eine Privatperson erledigt wird. Vielmehr sei es aufgrund der in § 1 Abs. 1 als Gesetzeszweck definierten Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie der Kontrolle staatlichen Handelns erforderlich, dass das private Handeln mit staatlichem Handeln vergleichbar sei (so VG Hamburg, Urt. v. 10.12.2014 – 17 K 1679/14). Selbst diese Voraussetzung wäre erfüllt. Beim HmbTG handelt es sich um Sonderrecht, das nicht von jedermann zu befolgen ist, sondern lediglich von der Verwaltung und einer kleinen Gruppe von Unternehmen, die aufgrund bestimmter Voraussetzungen in den Anwendungsbereich des HmbTG einbezogen wird. Diese muss im Bereich der besonderen Gemeinwohlverpflichtung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben besondere Pflichten erfüllen. Die von Ihnen begehrten Informationen beschreiben wie dies erfolgen soll. Das Handeln der Unternehmen in diesem engen Bereich entspricht dabei dem staatlicher Stellen, die als einzige nahezu ausnahmslos dem HmbTG unterworfen sind. Aufgrund dieser Ausführungen sind wir der Ansicht, dass die von Ihnen begehrten Informationen in den Anwendungsbereich des HmbTG fallen. Nach unserer Einschätzung der Rechtsprechung wäre ein Erfolg ihrerseits im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Klage insoweit nicht aussichtslos. Sie haben die Möglichkeit gegen die Ablehnung des Informationszugangs bei der Hochbahn Widerspruch einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> ich komme zurück auf Sie bezüglich meiner Anfrage nach Arbeitsanweisungen o.ä…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Arbeitsanweisungen HmbTG“ [#44292] [#44292]
Datum
19. Februar 2019 07:23
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich komme zurück auf Sie bezüglich meiner Anfrage nach Arbeitsanweisungen o.ä. zu Anfragen nach dem HmbTG. Ich habe nach Ihrer Mitteilung den Informationsfreiheitsbeauftragten um Vermittlung gebeten. Seine ausführliche Einschätzung der Rechtslage finden Sie, so nicht ohnehin zugegangen, bei FragDenStaat.de. Bitte teilen Sie mir mit, ob die Hochbahn gleichwohl an ihrer in der Mail vom 30. Januar 2019 dargestellten Rechtsauffassung festhält und nicht gewillt ist, die angeforderten Informationen nach HmbTG zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 44292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Hamburger Hochbahn AG
Sehr geehrteAntragsteller/in die Rechtsauffassung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Information…
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage ?Arbeitsanweisungen HmbTG? [#44292] [#44292]
Datum
4. März 2019 11:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die Rechtsauffassung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) in der Sache haben wir erhalten und zur Kenntnis genommen. Der HmbBfDI stellt Ihnen anheim, gegen unsere Mitteilung vom 30.01.2019 Widerspruch zu erheben. Im Widerspruchsverfahren würde unsere Entscheidung noch einmal überprüft. Am Ende des Widerspruchsverfahrens stünde ein Widerspruchsbescheid. Dabei handelte es sich um einen Verwaltungsakt, der einer Zustellung bedürfte. Für den Fall, dass Sie gegen unsere Mitteilung vom 30.01.2019 Widerspruch erheben wollen, teilen wir Ihnen schon jetzt mit, dass Voraussetzung für die spätere Zustellung des Widerspruchsbescheides die Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift ist. Solange uns eine zustellungsfähige Anschrift nicht vorliegt, ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre Mitteilung. Nach Ansicht der Hamburg Messe und Congress (H…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage ?Arbeitsanweisungen HmbTG? [#44292] [#44292]
Datum
4. März 2019 12:17
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre Mitteilung. Nach Ansicht der Hamburg Messe und Congress (HMC) GmbH und der von ihr 2017 beauftragten Anwaltssocietät ist von privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen - wie der HOCHBAHN - nach HmbTG kein Verwaltungsakt erlassbar (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrage-uber-die-ausrichtung-des-osze-treffens-und-des-g20-gipfels/66923/anhang/AnfrageVertrgeOSZE_G20_Antwort_geschwaerzt.pdf). Mithin ist die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens nicht gegeben. Der Hochbahn steht gleichwohl die Möglichkeit offen, auch ohne formalen Widerspruch unter Berücksichtigung der Rechtslage und der vorliegenden Stellungnahme des Informationsfreiheitsbeauftragten ihre Position zu überdenken. Sollte sie an ihrer Weigerung - auch in anderen Fällen - festhalten, wäre die Frage der Auskunftspflicht ggf. in einem exemplarischen Fall vor Gericht zu klären. Eines formalen Bescheides bedarf es dazu nach meiner Auffassung nicht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 44292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Hamburger Hochbahn AG
Sehr geehrteAntragsteller/in nach hiesiger Auffassung stellt die Ablehnung eines Auskunftsersuchens nach dem Hmb…
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage ?Arbeitsanweisungen HmbTG? [#44292] [#44292]
Datum
11. März 2019 13:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in nach hiesiger Auffassung stellt die Ablehnung eines Auskunftsersuchens nach dem HmbTG einen Verwaltungsakt dar, gegen den ein Widerspruch statthaft ist. Diese Rechtsauffassung folgt aus dem HmbTG selbst, das in seinem § 13 Abs. 2 klarstellt, dass die "Ablehnung eines Antrags [...] durch schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung" zu erfolgen hat. Dass dieser "Bescheid" einen Verwaltungsakt darstellt, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 HmbTG, wonach "juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen [...] und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg [...] unterliegen", den Behörden gleichstellt ("gelten auch") sind. Diesem Verständnis folgt auch das Verwaltungsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 (Az. 17 K 1679/14), nach der die "Ablehnung eines auf jenes Gesetz gestützten Antrages durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung, mithin durch Verwaltungsakt" erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung weiterhin die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage für erforderlich gehalten. Dieser Rechtsauffassung folgen wir. Die Hamburg Messe und Congress GmbH (HMC) geht in dem von Ihnen genannten Schreiben demgegenüber davon aus, dass ein Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung nach dem HmbTG unstatthaft und daher das Widerspruchsverfahren als solches nicht durchzuführen sei. Auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10.12.2014 folge nichts Anderes. Gegen eine ablehnende Entscheidung sei daher nicht die Verpflichtungsklage, sondern die ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht zu erhebende Leistungsklage zulässig. Selbst wenn eine Leistungsklage gegen eine ablehnende Entscheidung nach dem HmbTG das Rechtsmittel der Wahl wäre, bedürfte es für deren Zulässigkeit einer schriftlichen Ablehnung. Nicht ohne Grund hat die HMC ihre "Entscheidung" schriftlich mitgeteilt und so dem im Rahmen der Leistungsklage analog anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO genüge getan. Nach alledem wollen wir weiterhin der Auffassung der hamburgischen Rechtsprechung folgen und stellen Ihnen danach anheim, gegen unsere Mitteilung vom 30.01.2019 Widerspruch zu erheben. Wie bereits mitgeteilt, ist Voraussetzung für die spätere Zustellung des Widerspruchsbescheides die Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift ist. Solange uns eine zustellungsfähige Anschrift nicht vorliegt, ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht möglich. Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen unter Zugrundelegung einer abweichenden Rechtsauffassung schon jetzt Klage vor einem Gericht zu erheben. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> die restriktive Haltung der Hochbahn in Bezug auf die Auskunftspflicht nach H…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage ?Arbeitsanweisungen HmbTG? [#44292] [#44292]
Datum
19. März 2019 12:00
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> die restriktive Haltung der Hochbahn in Bezug auf die Auskunftspflicht nach HmbTG - völlig konträr zur Auffasung des Informationsfreiheitsbeauftragten und auch dem Wortlaut des Gesetzes - lässt hier den Eindruck aufkommen, als legte es die Hochbahn sehr auf ein Musterverfahren an. Gleichwohl ziehe ich den Antrag in dieser Sache hiermit zunächst zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 44292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.