Arbeitsauftrag OrgEinheit

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

Einsetzungsbeschluss zur Gründung der Organisationseinheit "Datenabgleich" in der Abteilung S unter Leitung von Herrn Direktor Ringkamp, aus der der Aufgabenzuschnitt hervorgeht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Juni 2021
  • Frist
    6. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Einsetzungsbeschlu…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitsauftrag OrgEinheit [#221798]
Datum
3. Juni 2021 10:34
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Einsetzungsbeschluss zur Gründung der Organisationseinheit "Datenabgleich" in der Abteilung S unter Leitung von Herrn Direktor Ringkamp, aus der der Aufgabenzuschnitt hervorgeht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/221798/upload/c70bf5b6cd89c18cbe6adaa63111498656837bbf/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesverwaltungsamt
Ihr Zeichen: #221798 Ihre Anfrage vom 03.06.2021 mein Zeichen: Z I 5-i-252/21 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer I…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
Betreff: [EXTERN Arbeitsauftrag OrgEinheit [#221798]
Datum
10. Juni 2021 17:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Zeichen: #221798 Ihre Anfrage vom 03.06.2021 mein Zeichen: Z I 5-i-252/21 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Information über den Aufgabenzuschnitt der Organisationseinheit "Datenabgleichverfahren" (DAV) verweise ich zunächst auf das auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes gemäß § 11 Absatz 2 IFG veröffentlichte Organigramm des Amtes unter folgendem Link: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Down… Ergänzend weise ich auf meine ebenfalls dort eingestellte Pressemitteilung vom 05.06.2013 zur Aufnahme des Wirkbetriebes der DAV mit Beschreibung der Fachaufgabe der Organisationseinheit hin: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Pres… Am 01.12.2011 hat der Bundestag die Novelle des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verabschiedet und in § 72 a AufenthG die Einrichtung einer besonderen Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes für den Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken geregelt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 16.12.2011 zugestimmt. Das Gesetz ist am 1.06.2013 in Kraft getreten. Der von Ihnen nachgefragte Aufgabenzuschnitt der zum 01.01.2013 im Bundesverwaltungsamt eingerichteten Organisationseinheit ergibt sich daher direkt aus dem Gesetzeswortlaut des § 72 a AufenthG. Den Gesetzeswortlaut des § 72 a AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) , können Sie hier einsehen : https://www.gesetze-im-internet.de/aufe… Ich hoffe Ihre Anfrage damit umfänglich beantwortet zu haben. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen