Arbeitsbühnen im Polizeieinsatz

Information zu Befähigungsnachweis zum sicheren Betrieb von Hubarbeitsbühnen.

Derzeit verfolge ich in den Medien auf sachlicher Basis die Räumungsarbeiten des Hambacher Forstes.
Es ist bekannt geworden, dass die zum Einsatz kommenden Geländesteiger und Arbeitsbühnen nicht der Polizei gehören, sondern lediglich gemietet sind.
Zusätzlich kann man in einigen Videobeiträgen mit drei oder vier Polizeikräften besetzte Bühnen ausmachen, die dann auch noch in etwa 15 Metern Höhe weitere Ladung in Form von sich eventuell unkontrollierbar bewegenden Personen aufnehmen.

Dabei stellt sich mir die Frage ob die dort tätigen Polizeikräfte überhaupt entsprechende Befähigungen zum Bedienen solcher gefährlichen Arbeitsgeräte nachweisen können.
Ich selbst musste beispielsweise zu Recht einen sogenannten Lehrgang für selbstfahrende Hubarbeitsbühnen absolvieren, den ich durch entsprechenden Schein nachweisen kann.
Das sichere bedienen von Steigern und Selbstfahrenden Arbeitsbühnen ist vor allem in unwegsamen Gelände und hier auch noch durchgeweichtem Waldboden nicht ungefährlich.

Hiermit bitte ich Sie darum den Sachverhalt zu Prüfen und gegebenenfalles Maßnahmen einzuleiten.

Ergebnis der Anfrage

Aufgrund fehlender Informationen zum Thema "Arbeitssicherheit bei der Polizei" konnte die Anfrage nicht beantwortet werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. September 2018
  • Frist
    30. Oktober 2018
  • 0 Follower:innen
Hinrich Schmidt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Hinrich Schmidt
Betreff
Arbeitsbühnen im Polizeieinsatz [#33762]
Datum
26. September 2018 14:19
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Information zu Befähigungsnachweis zum sicheren Betrieb von Hubarbeitsbühnen. Derzeit verfolge ich in den Medien auf sachlicher Basis die Räumungsarbeiten des Hambacher Forstes. Es ist bekannt geworden, dass die zum Einsatz kommenden Geländesteiger und Arbeitsbühnen nicht der Polizei gehören, sondern lediglich gemietet sind. Zusätzlich kann man in einigen Videobeiträgen mit drei oder vier Polizeikräften besetzte Bühnen ausmachen, die dann auch noch in etwa 15 Metern Höhe weitere Ladung in Form von sich eventuell unkontrollierbar bewegenden Personen aufnehmen. Dabei stellt sich mir die Frage ob die dort tätigen Polizeikräfte überhaupt entsprechende Befähigungen zum Bedienen solcher gefährlichen Arbeitsgeräte nachweisen können. Ich selbst musste beispielsweise zu Recht einen sogenannten Lehrgang für selbstfahrende Hubarbeitsbühnen absolvieren, den ich durch entsprechenden Schein nachweisen kann. Das sichere bedienen von Steigern und Selbstfahrenden Arbeitsbühnen ist vor allem in unwegsamen Gelände und hier auch noch durchgeweichtem Waldboden nicht ungefährlich. Hiermit bitte ich Sie darum den Sachverhalt zu Prüfen und gegebenenfalles Maßnahmen einzuleiten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hinrich Schmidt <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Hinrich Schmidt

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG-Antrag vom 26.09.2018 - Hinrich Schmidt - 402-30.01 Sehr geehrter Herr Schmidt, Ihr Antrag nach § 4 Informati…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag vom 26.09.2018 - Hinrich Schmidt - 402-30.01
Datum
11. Oktober 2018 14:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schmidt, Ihr Antrag nach § 4 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist beim Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Da uns die von Ihnen erfragten Informationen nicht vorliegen, kann Ihrem Antrag nicht entsprochen werden. Das Verfahren sieht in § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW die Schriftform für die Ablehnung eines Antrags vor. Aus diesem Grund bitte ich um Mitteilung Ihrer Meldeanschrift, an die ich mein Schreiben mit Zustellungsurkunde übersenden kann. Freundliche Grüße