Arbeitshilfe „Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch durch EU-Bürger“

Informationen, wo bzw. wie ich Einsicht in die in Ihren fachlichen Weisungen vom 04.04.2018 unter 7.12a (S.6) erwähnte Arbeitshilfe "Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch durch EU Bürger" bekommen kann.

Ich beziehe mich auf die hier einsehbaren fachlichen Weisungen: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba015897.pdf

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. November 2018
  • Frist
    15. Dezember 2018
  • Ein:e Follower:in
selecta spicy
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen, w…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
selecta spicy
Betreff
Arbeitshilfe „Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch durch EU-Bürger“ [#34620]
Datum
13. November 2018 14:32
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen, wo bzw. wie ich Einsicht in die in Ihren fachlichen Weisungen vom 04.04.2018 unter 7.12a (S.6) erwähnte Arbeitshilfe "Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch durch EU Bürger" bekommen kann. Ich beziehe mich auf die hier einsehbaren fachlichen Weisungen: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba015897.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen selecta spicy <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen selecta spicy

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrte Frau Spicy, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13.11.2018, mit der Sie um Einsichtnahme in die Arbeits…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Arbeitshilfe „Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch durch EU-Bürger“ [#34620]
Datum
22. November 2018 11:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Spicy, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13.11.2018, mit der Sie um Einsichtnahme in die Arbeitshilfe „Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch durch EU-Bürger“ bitten. Die Arbeitshilfe steht wegen möglicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zur Einsicht zur Verfügung (§ 3 Nr. 2 IFG). Sie beschreibt ausführlich die gängigen Tatmuster und Erkennungsmerkmale beim organisierten Leistungsmissbrauch und gibt den für die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit Hinweise zur Vorgehensweise bei der Durchführung ihrer Überprüfungen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine Arbeitshilfe, die im Sinne des öffentlichen Interesses zum Schutz von Beitrags- und Steuermitteln nicht an Dritte herausgegeben werden darf. Würden die Inhalte öffentlich bekannt, könnte dies die im öffentlichen Interesse liegende Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs gefährden bis vereiteln, indem die Täter über „Hürden“ informiert wären und diese entsprechend umgehen könnten. Mit freundlichen Grüßen