Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung nach dem schlüssiges Konzept für das Landkreis Altenkirchen

Anfrage an: Sozialgericht Koblenz

mit dem Urteil vom 29.01.2016 - S 14 AS 361/14 wurde das vorliegende Schlüssige Konzept für das Landkreis Altenkirchen für nicht schlüssig erklärt.

Somit wurde ein erneutes Konzept überarbeitet was wieder vom Landessozialgericht in Mainz für bedenklich gehalten wurde und als nicht schlüssig dargestellt wurde. Nach demdie Rhein Zeitung darüber informierte das die Berufungsklage vom zurückgenommen wurde ist Das Urteil aus dem Jahr 2016 vom 29.01.2016 somit ist damit rechtskräftig.

Wie lange wird es dauern bis die Klageverfahren von anderen Klägern zu einer Endscheidung kommen wird.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. März 2019
  • Frist
    16. April 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: mit dem Urteil…
An Sozialgericht Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung nach dem schlüssiges Konzept für das Landkreis Altenkirchen [#61251]
Datum
14. März 2019 13:13
An
Sozialgericht Koblenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mit dem Urteil vom 29.01.2016 - S 14 AS 361/14 wurde das vorliegende Schlüssige Konzept für das Landkreis Altenkirchen für nicht schlüssig erklärt. Somit wurde ein erneutes Konzept überarbeitet was wieder vom Landessozialgericht in Mainz für bedenklich gehalten wurde und als nicht schlüssig dargestellt wurde. Nach demdie Rhein Zeitung darüber informierte das die Berufungsklage vom zurückgenommen wurde ist Das Urteil aus dem Jahr 2016 vom 29.01.2016 somit ist damit rechtskräftig. Wie lange wird es dauern bis die Klageverfahren von anderen Klägern zu einer Endscheidung kommen wird.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sozialgericht Koblenz
Ihre Anfrage vom 14_03_2019 Mit freundlichen Grüßen
Von
Sozialgericht Koblenz
Betreff
Ihre Anfrage vom 14_03_2019
Datum
18. März 2019 12:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit freundlichen Grüßen