RCE 1409.1 - 30.2022
Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit E-Mail vom 18.5.2022 bitten Sie unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Zusendung der vorliegenden aktuellen CSV-Dateien für sämtliche Gemeindekennziffern. Sie verweisen dabei auf folgenden Link des Statistik-Service der BA :
https://statistik-download.arbeitsage...
Hierzu ist zunächst folgendes klarzustellen:
Die Statistik der BA erstellt für Gemeinden nach deren ausdrücklichem Auftrag und gegen Kostenerstattung statistische Sonderauswertungen für von den Gemeinden zuvor festgelegten Gemeindegebiete, sogenannte „Arbeitsmarktdaten in kleinräumiger Gliederung (AkG)“. Es handelt sich um statistische Sonderauswertungen aus den Arbeitsmarktdaten der Statistik der BA, die die Gemeinden bei der BA beauftragen können und die die BA gegen Gebühr erstellt. Mit den Gemeinden wird hierüber eine gesonderte Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Das Muster der Verwaltungsvereinbarung finden Sie unter folgendem Link und dort unter "Grundlagen Vertrag" als PDF-Dokument:
https://statistik.arbeitsagentur.de/D...
https://statistik.arbeitsagentur.de/D...
Zu Ihrer Annahme, die BA biete die Auswertungen öffentlich an in den Formaten
Gemeindekennziffer_BST_JJJMM.csv
Gemeindekennziffer_STR-ERR-JJJMM-BST-JJJMM.csv
ist klarzustellen, dass es sich bei den von Ihnen zitierten Begriffen um die Bezeichnung der jeweils beauftragten Sonderauswertung handelt. Diese wird ausschließlich der auftraggebenden Gemeinde unter Angabe der Gemeindekennziffer zum Download bereitgestellt. Die Abkürzungen bezeichnen dabei Auswertungen aus
Beschäftigtenstatistik = BST
Arbeitslosenstatistik = ALO
SGB-II-Daten und
SGB-III-Daten.
Die auftraggebenden Gemeinden erhalten die von ihnen beauftragten Sonderauswertungen unter Angabe des Auswertungsmonats und -jahres in einem geschützten Download-Bereich der Statistik der BA. Zugriffsberechtigt ist dabei nur die Gemeinde, die die Auswertung in Auftrag gegeben hat und die die Kosten für die Sonderauswertung erstattet.
Die für die Gemeinden erstellten Sonderauswertungen können nicht zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich um Sonderauswertungen, die für die auftraggebenden Kommunen gegen Kostenerstattung erstellt werden. Die individuell erstellten Sonderauswertungen stellen ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft dar und dürften deshalb ohne deren Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
Derzeit haben ca. 230 Gemeinden mit der BA einen Vertrag über die Erstellung von Sonderauswertungen aus den statistischen Daten der BA geschlossen. Die Herausgabe aller von der BA erstellten Sonderauswertungen wäre nur mit Zustimmung der Gemeinden zulässig. Die Einholung der Zustimmung von 230 betroffenen Gemeinden erfordert einen gewissen Verwaltungsaufwand, für den nach § 10 IFG i.V.m. § 1 IFGGebV Kosten entstehen würden.
Sollten Sie Daten von einer bestimmten Gemeinde wünschen, schlage ich deshalb vor, dass Sie sich direkt an diese Gemeinde wenden und dort um die gewünschte Information bitten. Alternativ könnten Sie uns die Gemeinde benennen, deren bisherige Sonderauswertungen gewünscht werden, damit ich dort gezielt nach dem Einverständnis für die Herausgabe etwa vorliegender Sonderauswertungen fragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Liebe Grüße!