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Arbeitsprozesse zur Beantwortung von Informationsfreiheitsanfragen

alle Dokumente (Arbeitsanweisungen, Prozessdokumentationen, etc) aus denen hervorgeht wie Informationsfreiheitsanfragen bearbeitet werden, insbesondere Sachgründe für Entscheidungen auf welche Art und Weise (Post, Email) die angefragten Informationen dem Antragsteller übersendet werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. März 2017
  • Frist
    22. April 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Dokumente (Arb…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitsprozesse zur Beantwortung von Informationsfreiheitsanfragen [#20745]
Datum
21. März 2017 09:28
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Dokumente (Arbeitsanweisungen, Prozessdokumentationen, etc) aus denen hervorgeht wie Informationsfreiheitsanfragen bearbeitet werden, insbesondere Sachgründe für Entscheidungen auf welche Art und Weise (Post, Email) die angefragten Informationen dem Antragsteller übersendet werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 21. März 2017 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz hier: Arbeitsprozesse zur Beantwortung von Informationsfreiheitsanfragen
Datum
27. März 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 21. März 2017 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Übersendung aller Dokumente (Arbeitsanweisungen, Prozessdokumentationen, etc.) aus denen hervorgeht wie Informationsfreiheitsanfragen bearbeitet werden, insbesondere Sachgründe für Entscheidungen auf welche Art und Weise (Post, Email) die angefragten Informationen dem Antragsteller übersendet werden. Anliegend erhalten sie die Hausanordnung zur Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), in der das Verfahren im BMI über die Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG geregelt ist. Zu Ihrer weiteren Frage nach den Sachgründen für Entscheidungen, aufweiche Art und Weise (Post, Email) die angefragten Informationen dem Antragsteller übersendet werden, kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Die Beantwortung eines Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de" ist nicht möglich, da es sich bei der Beantwortung eines IFG-Antrages um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen be kanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie dem BMI keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.