Arbeitssuchendmeldung online

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte legen Sie Dokumente zu folgenden Sachverhalten vor:

1. Dokumente, die den rechtlichen Status der Online-Arbeitssuchendmeldung in Bezug uf § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III oder eine andere Norm im SGB III klarstellen;
2. Dokumente, die den Zweck der Online-Arbeitssuchendmeldung in Ergänzung zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung darlegen;
3. Dokumente, die darlegen, welchen Zweck die persönliche Arbeitssuchendmeldung im Unterschied zur Online-Arbeitssuchendmeldung verfolgt und inwiefern der mit der persönlichen Arbeitssuchendmeldung verfolgte Zweck mit der Arbeitssuchendmeldung online nicht erreicht werden kann;
4. die Dienstanweisungen, aus denen sich ergibt, zu welchem Datum und mit welcher Begründung die Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III 2020 ausgesetzt und zu welchem Datum und mit welcher Begründung die Anwendung der Norm zwischenzeitlich wieder beschlossen wurde;
5. Dokumente, die nachweisen, dass Sie Bürger*innen, die sich, wie gewohnt, online arbeitssuchend melden wollen, in einer zur Fristwahrung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III geeigneten Form darüber informiert haben, dass eine Online-Arbeitsuchendmeldung zur Fristwahrung anders als in den Vormonaten nicht (mehr) geeignet und insofern sinnlos ist.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Juni 2021
  • Frist
    9. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr Antragsteller/in bitte legen Sie Dokumente zu folgenden Sachverhalten vor: 1. Dokumen…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitssuchendmeldung online [#221946]
Datum
6. Juni 2021 19:56
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr Antragsteller/in bitte legen Sie Dokumente zu folgenden Sachverhalten vor: 1. Dokumente, die den rechtlichen Status der Online-Arbeitssuchendmeldung in Bezug uf § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III oder eine andere Norm im SGB III klarstellen; 2. Dokumente, die den Zweck der Online-Arbeitssuchendmeldung in Ergänzung zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung darlegen; 3. Dokumente, die darlegen, welchen Zweck die persönliche Arbeitssuchendmeldung im Unterschied zur Online-Arbeitssuchendmeldung verfolgt und inwiefern der mit der persönlichen Arbeitssuchendmeldung verfolgte Zweck mit der Arbeitssuchendmeldung online nicht erreicht werden kann; 4. die Dienstanweisungen, aus denen sich ergibt, zu welchem Datum und mit welcher Begründung die Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III 2020 ausgesetzt und zu welchem Datum und mit welcher Begründung die Anwendung der Norm zwischenzeitlich wieder beschlossen wurde; 5. Dokumente, die nachweisen, dass Sie Bürger*innen, die sich, wie gewohnt, online arbeitssuchend melden wollen, in einer zur Fristwahrung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III geeigneten Form darüber informiert haben, dass eine Online-Arbeitsuchendmeldung zur Fristwahrung anders als in den Vormonaten nicht (mehr) geeignet und insofern sinnlos ist. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221946/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr Antragsteller/in zu Ihren konkreten Fragen liegen keine amtlichen Informationen vor. Informationen zur Arbei…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Arbeitssuchendmeldung online [#221946]
Datum
21. Juni 2021 10:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihren konkreten Fragen liegen keine amtlichen Informationen vor. Informationen zur Arbeitsuchendmeldung finden Sie im Internet unter diesem Stichwort, z.B. im Merkblatt 1: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-fuer-arbeitslose_ba015368.pdf Intention des Gesetzgebers bei § 38 SGB III ist, dass die Anzeige der Arbeitsuchendmeldung, welche auch online erfolgen kann, die Fristwahrung (3 Monate) erleichtert. Allerdings sieht das Gesetz nun einmal (noch bis zum 31.12.2021) die ergänzende persönliche Arbeitsuchendmeldung vor, damit die Arbeitsuchendmeldung wirksam ist. Pandemiebedingt waren und sind persönliche Vorsprachen in den Agenturen für Arbeit allerdings nicht oder nur eingeschränkt möglich, so dass auch die persönliche Meldung im Nachgang zu der fristwahrenden Onlinemeldung im Sinne des § 38 SGB III temporär nicht möglich ist. Zum 01.01.2022 wird die gesetzliche Vorschrift des § 38 SGB III allerdings ohnehin geändert, vgl. BGBl Nr. 24 vom 20.05.2020, S. 1049, https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1044.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1044.pdf%27%5D__1623660510429. Die persönliche Meldung im Rahmen des § 38 SGB III entfällt dann. Mit freundlichen Grüßen