Arbeitszeitregelung

Am 13.09.2022 urteilte das BAG, dass Arbeitgeber in Deutschland eine Zeiterfassung einführen müssen. Diese Rechtssprechung hat auch Auswirkungen auf die Öffentliche Verwaltung des Landes RLP. Aus Presseanfragen in anderen Bundesländern ist bekannt, dass dies in der öffentlichen Verwaltung weitgehend umgesetzt wird, jedoch insbesondere exponierte Führungsstelle hiervon ausgenommen sind. Daher frage ich an, ob in Rheinland-Pfalz alle BehördenleiterInnen von Landesbehörden sowie die stellvertretenden BehördenleiterInnen ihre erbrachte Arbeitszeit erfassen oder ob es in RLP noch sogenannte Vertrauensarbeitszeitregelungen gibt.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Januar 2023
  • Frist
    22. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 13.09.2022 urteilte das BAG, da…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitszeitregelung [#268201]
Datum
20. Januar 2023 11:35
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 13.09.2022 urteilte das BAG, dass Arbeitgeber in Deutschland eine Zeiterfassung einführen müssen. Diese Rechtssprechung hat auch Auswirkungen auf die Öffentliche Verwaltung des Landes RLP. Aus Presseanfragen in anderen Bundesländern ist bekannt, dass dies in der öffentlichen Verwaltung weitgehend umgesetzt wird, jedoch insbesondere exponierte Führungsstelle hiervon ausgenommen sind. Daher frage ich an, ob in Rheinland-Pfalz alle BehördenleiterInnen von Landesbehörden sowie die stellvertretenden BehördenleiterInnen ihre erbrachte Arbeitszeit erfassen oder ob es in RLP noch sogenannte Vertrauensarbeitszeitregelungen gibt.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268201 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268201/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage vom 20.01.2023 Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Anfrage. Der von Ihnen zitierten Rechtsprechu…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.01.2023
Datum
24. Januar 2023 10:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Anfrage. Der von Ihnen zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 13.09.2023, 1 ABR-22/21) liegt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (Rechtssache C-55/18) zu Grunde. Hierin hatte der EuGH entschieden, dass die EU-Staaten Arbeitgeber verpflichten müssen, Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Besondere Formerfordernisse für die Dokumentation der Arbeitszeiten bestehen nach dem aktuellen Arbeitszeitgesetz nicht. Nach dem Urteil des EuGH und des BAG ist es nunmehr Sache des Bundesgesetzgebers zu prüfen, ob und in welcher Form gesetzliche Anpassungen als notwendig erachtet werden. Das für die Arbeitszeit zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt insoweit auf seiner Homepage an, dass die konkreten Konsequenzen des Urteils des BAG geprüft werden. Im Anschluss, voraussichtlich im ersten Quartal 2023, werde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz machen. Weiterhin weist das Bundesministerium darauf hin, dass Vertrauensarbeitszeiten rechtlich zulässig seien. Hierzu führt das Bundesministerium weiter aus: "Die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes (insbesondere zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten) dienen dagegen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind auch bei Vertrauensarbeitszeit heute schon einzuhalten. Vertrauensarbeitszeit unter Beachtung dieser Vorgaben ist daher auch weiterhin möglich." Insoweit bleibt abzuwarten, inwiefern das zuständige Bundesministerium Anpassungen des Arbeitszeitgesetzes vornehmen wird und welche Konsequenzen dies auch für die öffentliche Verwaltung in Rheinland-Pfalz hat. Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html;jsessionid=DCE4640D84AFF85B9D3358CEBF0D6F70.delivery2-master Ich hoffe, Ich konnte Ihnen bei Ihrer Frage behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 20.01.2023 [#268201] Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für Ihre zügige Antwort.…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 20.01.2023 [#268201]
Datum
25. Januar 2023 08:58
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für Ihre zügige Antwort. Ich bitte Sie diesbezüglich um eine weitere Information: Erfassen alle dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar unterstellen BehördenleiterInnen von Landesbehörden und deren StellvertreterInnen Ihre Arbeitszeit in Arbeitszeiterfassungsprogrammen oder liegen hier Vertrauensarbeitszeitregelungen vor und wenn ja, welchen konkreten Regelungen liegen ihnen zu Grunde (Dienstvereinbarung etc.)? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268201 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268201/
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
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AW: Ihre Anfrage vom 20.01.2023 [#268201] Sehr << Antragsteller:in >> leider kann ich Ihnen die Frage…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 20.01.2023 [#268201]
Datum
27. Januar 2023 07:36
Status
Sehr << Antragsteller:in >> leider kann ich Ihnen die Frage mangels Zuständigkeit für die Arbeitszeit der Behörden im Geschäftsbereich des Ministerium des Innen und für Sport nicht umfassend beantworten. Insoweit können die nachgeordneten Behörden aufgrund Ihres Organisationsermessens in eigener Zuständigkeit die Art der Dokumentation der Arbeitszeit festlegen. Mit freundlichen Grüßen