Architekturplanung Polizei 2020

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Den Projektbericht und die Evaluation zur Architekturplanung Polizei 2020 von Capgemini Deutschland GmbH (21.12.2018- 31.12.2019, vgl. BT-Drs. 19/16472).

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. August 2020
  • Frist
    22. September 2020
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Projektberic…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Architekturplanung Polizei 2020 [#195502]
Datum
18. August 2020 15:50
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Projektbericht und die Evaluation zur Architekturplanung Polizei 2020 von Capgemini Deutschland GmbH (21.12.2018- 31.12.2019, vgl. BT-Drs. 19/16472).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 195502 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195502/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 19.08.2020 bitt…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
9. Oktober 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 19.08.2020 bitten Sie unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Zusendung des Projektberichtes und der Evaluation zur Architekturplanung Polizei 2020 von Capgemini Deutschland GmbH (21.12.2018- 31.12.2019, vgl. BT-Drs. 19/16472). Der Informationsanspruch nach § 1Abs. 1S.1IFGi.V.m.§2 Nr. LIFG erstreckt sich nur auf tatsächliche vorhandene amtliche Informationen, z.B. aus eigenem Bedürfnis erstellte "Aufzeichnungen, unabhängig von der Art der Speicherung" (vgl. u.a. Rossi, IFG, 1. Auflage 2006, § 2 Rn. 11 f.) Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht bzw. eine solche zur Beantwortung konkreter Fragen ist hingegen nicht gegeben. Sind die beantragten Informationen bei der Behörde nicht als konkrete amtliche Unterlagen vorhanden, fehlt es an einem tauglichen Gegenstand des Informationsanspruchs (vgl. u.a. Schoch, Kommentar IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 37). Im Ergebnis aufwendiger Recherchen wurden weder nach dem Titel noch nach dem Inhalt Ihrer Anfrage entsprechende Dokumente identifiziert. Insofern ist in Ermangelung amtlicher Informationen ein Rechtsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 IFG nicht gegeben. Mit freundlichen Grüßen