ARD ZDF DR Gebühren für 2.-Wohnung

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

M.E. hat der BGH im Juli entschieden, dass die TV Gebühren für 2.-Wohnungen nicht zulässig sind.
Ein entsprechender Antrag wurde vor mehreren Monaten (14.09.18) gestellt.
Muss der ARD ZDF DR Beitragsservice darauf antworten? Oder wartet diese Institution auf die biologische Lösung (75 J)?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Dezember 2018
  • Frist
    25. Januar 2019
  • 0 Follower:innen
Peter Wasser
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: M.E. hat der BGH…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Peter Wasser
Betreff
ARD ZDF DR Gebühren für 2.-Wohnung [#35251]
Datum
19. Dezember 2018 16:24
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
M.E. hat der BGH im Juli entschieden, dass die TV Gebühren für 2.-Wohnungen nicht zulässig sind. Ein entsprechender Antrag wurde vor mehreren Monaten (14.09.18) gestellt. Muss der ARD ZDF DR Beitragsservice darauf antworten? Oder wartet diese Institution auf die biologische Lösung (75 J)?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Wasser <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peter Wasser << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peter Wasser

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Justiz
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Rundfunkbeitrag für Zweitwohnu…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung -
Datum
3. Januar 2019 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 1537/2018 Sehr geehrter Herr Wasser, mit Ihrer E-Mail vom 23. Dezember 2018 haben Sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - um die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung gebeten. Ihr Informationsbegehren stellt im Ergebnis die Bitte um Erteilung einer Rechtsauskunft dar. Ihrem Informationsbegehren vermag ich nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen