Art. 3 GG Absatz 3
Anfrage an:
Bundesamt für Justiz
Warum wird in diesem Absatz die sexuelle Orientierung nach wie vor ausgelassen?
Demnach bekommen Lesben, Schwule und anders Orientierte kein grundgesetzliches Recht auf Gleichberechtigung und können z.B. in Gesetzen gegenüber heterosexuellen Personen bevorzugt oder benachteiligt werden.
Information nicht vorhanden
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Datum22. Februar 2019
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26. März 2019
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