Artikel 32 DSGVO - Dispositiv?
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich muss mal wieder auf mein Blog https://blog.lindenberg.one/Artikel32Ds… verweisen und Sie fragen:
* gibt es Überlegungen des BfDIs oder der Datenschutzkonferenz, ein klaares "Nein - Artikel 32 DSGVO kann nicht abgewählt werden" auszusprechen?
* wird ansonsten - aufgrund der unterschiedlichen bzw. widersprüchlich zitierten Auffassungen der deutschen und europäischen Aufsichten - ein Kohärenzverfahren eingeleitet?
Entsprechende Dokumente bitte ich zu veröffentlichen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Die Datenschutzkonferenz hat am 24.11.2021 beschlossen, dass ein Verzicht auf TOMs (Artikel 32) nur in Ausnahmefällen und auf ausdrückliche Initiative des Betroffenen erlaubt ist. Jede formularmäßige Verwendung dürfte damit ausscheiden.
Anfrage erfolgreich
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Datum23. November 2021
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25. Dezember 2021
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Das wurde möglich, weil im Anhang in der vorherigen Nachricht die geheime Anfrage-E-Mail-Adresse nicht geschwärzt war. Bitte schwärzen Sie die E-Mail-Adressen in PDFs, um einen Eingriff in Ihre Kommunikation zu verhindern.