Ärztliche Weiterbildungskurse im Bereich der Homöopathie

Anfrage an: Bundesärztekammer

auf der Webpräsenz der Landesärztekammer Brandenburgs konnte ich unter dem Unterpunkt "LÄKB » Arzt » Weiterbildung » Weiterbildungskurse" sowohl Angebote aus dem Bereich Homöopathie [1] sowie Akupunktur [2] finden.

Die gesetzliche Grundlage zur verpflichtenden Fortbildung von Ärzten aus § 95d SGB V [3] schreibt vor: "Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen.", ich bitte Sie mir Auskunft darüber zu erteilen, wie Sie zu der Annahme gelangt sind, dass die aufgeführten Weiterbildungsmaßnahmen Homöopathie und Akupunktur diesen Anforderungen entsprechen.

Es ist in der Wissenschaft Konsens, dass es sowohl für Homöopathie als auch für Akupunktur keine nachweisbaren, reproduzierbaren Belege gibt. So widersprechen die postulierten Wirkmechanismen den physikalischen Gesetzen und weder für Homöopathie noch für Akupunktur sind sonstige Erklärungen zu Wirkungsmechanismen bekannt für die es überprüfbare wissenschaftliche Erklärungen gäbe. Ein Verweis auf den tatsächlich vorhandenen Placebo-Effekt genügt diesem Anspruch nicht, da dieser zum derzeitigen Stand der Forschung nicht reproduzierbar und vor allem nicht gezielt eingesetzt werden kann.

Als Patient ist es zunehmend schwerer geworden evidente oder wissenschaftlich belegte Medizin von Scharlatanerie zu unterscheiden. Die tatsächlichen Probleme unseres Gesundheitssystems führen vermehrt dazu, dass sich auch Ärzte mittels vermeintlich "sanfter Alternativen" ein weiteres finanzielles Standbein schaffen. Wenn nun gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungsmaßnahmen mit unwissenschaftlichen Inhalten Teil der staatlichen Gesundheitsfürsorge werden, kommt das einer Aufgabe der eigentlichen Ziele gleich.

Die Landesärztekammer Brandenburg verwies mich an Sie als zuständige Stelle zur Beantwortung der Fragen.

Ich bitte Sie daher konkret um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Sind Sie der Meinung dass die Homöopathie sowie die Akkupunktur im Sinne des aktuellen Standes der Wissenschaft pauschal als eine über den Placeboeffekt hinaus wirkende Therapie gesichert gilt? Wenn ja, welche Untersuchungen liegen dieser Annahme zugrunde?
2. Welche Kriterien für die Wissenschaftlichkeit fließen bei der Auswahl der akzeptierten Fortbildungsinhalte ein?
3. Wie stehen Sie zu dem "Institut für transkulturelle Gesundheitswissenschaften" der Europa Universität Viadrina[4], deren Lehrbeauftragte für Homöopathie auch in dem Kurs der Landesärztekammer als "wissenschaftliche Leiterin" angegeben ist?
4. Teilen Sie die Zweifel der Hochschulstrukturkomission des Landes Brandenburg, die dem Institut attestiert "von einem Lehrkörper betreut" zu werden "dem überwiegend medizinische Kenntnisse fehlen"[5]? Weshalb die Hochschulstrukturkommission der Viadrina "nachdrücklich den künftigen Verzicht auf das Angebot des MA-Studienganges „Kulturwissenschaften – Komplementäre Medizin“" empfiehlt und zudem ausführt "Eine Fortführung des Instituts für transkulturelle Gesundheitswissenschaften ist weder wie bisher als In-Institut noch als An-Institut zu befürworten.".
5. Werden Sie auch künftig unwissenschaftlichen Methoden im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung anerkennen?

[1] http://www.laekb.de/10arzt/20Weiterbildung/17Kurse/Homoeopathie/index.html
[2] http://www.laekb.de/10arzt/20Weiterbildung/17Kurse/Akupunktur/index.html
[3] http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95d.html
[4] http://www.europa-uni.de/de/forschung/institut/institut_intrag/masterstudiengang/index.html
[5] http://www.mwfk.brandenburg.de/sixcms/detail.php/555458 (ab S. 197)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Januar 2013
  • Frist
    14. Februar 2013
  • 0 Follower:innen
Torben Reichert
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf der Webpräse…
An Bundesärztekammer Details
Von
Torben Reichert
Betreff
Ärztliche Weiterbildungskurse im Bereich der Homöopathie
Datum
13. Januar 2013 16:58
An
Bundesärztekammer
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf der Webpräsenz der Landesärztekammer Brandenburgs konnte ich unter dem Unterpunkt "LÄKB » Arzt » Weiterbildung » Weiterbildungskurse" sowohl Angebote aus dem Bereich Homöopathie [1] sowie Akupunktur [2] finden. Die gesetzliche Grundlage zur verpflichtenden Fortbildung von Ärzten aus § 95d SGB V [3] schreibt vor: "Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen.", ich bitte Sie mir Auskunft darüber zu erteilen, wie Sie zu der Annahme gelangt sind, dass die aufgeführten Weiterbildungsmaßnahmen Homöopathie und Akupunktur diesen Anforderungen entsprechen. Es ist in der Wissenschaft Konsens, dass es sowohl für Homöopathie als auch für Akupunktur keine nachweisbaren, reproduzierbaren Belege gibt. So widersprechen die postulierten Wirkmechanismen den physikalischen Gesetzen und weder für Homöopathie noch für Akupunktur sind sonstige Erklärungen zu Wirkungsmechanismen bekannt für die es überprüfbare wissenschaftliche Erklärungen gäbe. Ein Verweis auf den tatsächlich vorhandenen Placebo-Effekt genügt diesem Anspruch nicht, da dieser zum derzeitigen Stand der Forschung nicht reproduzierbar und vor allem nicht gezielt eingesetzt werden kann. Als Patient ist es zunehmend schwerer geworden evidente oder wissenschaftlich belegte Medizin von Scharlatanerie zu unterscheiden. Die tatsächlichen Probleme unseres Gesundheitssystems führen vermehrt dazu, dass sich auch Ärzte mittels vermeintlich "sanfter Alternativen" ein weiteres finanzielles Standbein schaffen. Wenn nun gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungsmaßnahmen mit unwissenschaftlichen Inhalten Teil der staatlichen Gesundheitsfürsorge werden, kommt das einer Aufgabe der eigentlichen Ziele gleich. Die Landesärztekammer Brandenburg verwies mich an Sie als zuständige Stelle zur Beantwortung der Fragen. Ich bitte Sie daher konkret um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Sind Sie der Meinung dass die Homöopathie sowie die Akkupunktur im Sinne des aktuellen Standes der Wissenschaft pauschal als eine über den Placeboeffekt hinaus wirkende Therapie gesichert gilt? Wenn ja, welche Untersuchungen liegen dieser Annahme zugrunde? 2. Welche Kriterien für die Wissenschaftlichkeit fließen bei der Auswahl der akzeptierten Fortbildungsinhalte ein? 3. Wie stehen Sie zu dem "Institut für transkulturelle Gesundheitswissenschaften" der Europa Universität Viadrina[4], deren Lehrbeauftragte für Homöopathie auch in dem Kurs der Landesärztekammer als "wissenschaftliche Leiterin" angegeben ist? 4. Teilen Sie die Zweifel der Hochschulstrukturkomission des Landes Brandenburg, die dem Institut attestiert "von einem Lehrkörper betreut" zu werden "dem überwiegend medizinische Kenntnisse fehlen"[5]? Weshalb die Hochschulstrukturkommission der Viadrina "nachdrücklich den künftigen Verzicht auf das Angebot des MA-Studienganges „Kulturwissenschaften – Komplementäre Medizin“" empfiehlt und zudem ausführt "Eine Fortführung des Instituts für transkulturelle Gesundheitswissenschaften ist weder wie bisher als In-Institut noch als An-Institut zu befürworten.". 5. Werden Sie auch künftig unwissenschaftlichen Methoden im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung anerkennen? [1] http://www.laekb.de/10arzt/20Weiterbildung/17Kurse/Homoeopathie/index.html [2] http://www.laekb.de/10arzt/20Weiterbildung/17Kurse/Akupunktur/index.html [3] http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95d.html [4] http://www.europa-uni.de/de/forschung/institut/institut_intrag/masterstudiengang/index.html [5] http://www.mwfk.brandenburg.de/sixcms/detail.php/555458 (ab S. 197)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Torben Reichert Postanschrift Torben Reichert << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Torben Reichert

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Bundesärztekammer
Sehr geehrter Herr Reichert, mit Bezug auf das u. g. Schreiben antworten wir wie folgt: Ihre Anfrage bezieht si…
Von
Bundesärztekammer
Betreff
Ärztliche Weiterbildungskurse im Bereich der Homöopathie
Datum
13. Februar 2013 17:47
Status
Anfrage abgelehnt
Sehr geehrter Herr Reichert, mit Bezug auf das u. g. Schreiben antworten wir wie folgt: Ihre Anfrage bezieht sich auf ein Weiterbildungsangebot der Landesärztekammer Brandenburg. Für die Inhalte ihrer Weiterbildungsveranstaltungen sind die einzelnen Ärztekammern verantwortlich. Die Bundesärztekammer ist keine Aufsichtsbehörde. Die Bundesärztekammer unterliegt nicht den Bestimmungen des IFG, da sie keine Behörde im Sinne des IFG ist. Die Bundesärztekammer ist als Arbeitsgemeinschaft der 17 (Landes-)Ärztekammern organisiert. In diesem Rahmen vertritt sie die berufspolitischen Interessen der Ärzteschaft in der Bundesrepublik Deutschland und nimmt die in ihrer Satzung geregelten Aufgaben wahr. Die Bundesärztekammer wirkt aktiv am gesundheitspolitischen Meinungsbildungsprozess der Gesellschaft mit und entwickelt Perspektiven für eine bürgernahe und verantwortungsbewusste Gesundheits- und Sozialpolitik. Hierzu gehört es insbesondere nicht, die Aufsicht über die Landesärztekammern bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auszuüben. Die Entscheidung, welche Weiterbildungsveranstaltungen von den Ärztekammern anerkannt werden, liegt allein in deren Zuständigkeitsbereich. Ein entsprechendes Schreiben der Landesärztekammer Brandenburg ging Ihnen zu. Mit freundlichen Grüßen Dr. med. J. Rozeboom Leiterin Dezernat 1 Fortbildung und Gesundheitsförderung Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin Fon +49 30 400 456 - 410 Fax +49 30 400 456 - 429 <<E-Mailadresse>> http://www.bundesaerztekammer.de/ Von<<Name und E-Mailadresse>> An: <<E-Mailadresse>> Datum: 14.01.2013 15:15 Betreff: Ärztliche Weiterbildungskurse im Bereich der Homöopathie Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf der Webpräsenz der Landesärztekammer Brandenburgs konnte ich unter dem Unterpunkt "LÄKB » Arzt » Weiterbildung » Weiterbildungskurse" sowohl Angebote aus dem Bereich Homöopathie [1] sowie Akupunktur [2] finden. Die gesetzliche Grundlage zur verpflichtenden Fortbildung von Ärzten aus § 95d SGB V [3] schreibt vor: "Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen.", ich bitte Sie mir Auskunft darüber zu erteilen, wie Sie zu der Annahme gelangt sind, dass die aufgeführten Weiterbildungsmaßnahmen Homöopathie und Akupunktur diesen Anforderungen entsprechen. Es ist in der Wissenschaft Konsens, dass es sowohl für Homöopathie als auch für Akupunktur keine nachweisbaren, reproduzierbaren Belege gibt. So widersprechen die postulierten Wirkmechanismen den physikalischen Gesetzen und weder für Homöopathie noch für Akupunktur sind sonstige Erklärungen zu Wirkungsmechanismen bekannt für die es überprüfbare wissenschaftliche Erklärungen gäbe. Ein Verweis auf den tatsächlich vorhandenen Placebo-Effekt genügt diesem Anspruch nicht, da dieser zum derzeitigen Stand der Forschung nicht reproduzierbar und vor allem nicht gezielt eingesetzt werden kann. Als Patient ist es zunehmend schwerer geworden evidente oder wissenschaftlich belegte Medizin von Scharlatanerie zu unterscheiden. Die tatsächlichen Probleme unseres Gesundheitssystems führen vermehrt dazu, dass sich auch Ärzte mittels vermeintlich "sanfter Alternativen" ein weiteres finanzielles Standbein schaffen. Wenn nun gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungsmaßnahmen mit unwissenschaftlichen Inhalten Teil der staatlichen Gesundheitsfürsorge werden, kommt das einer Aufgabe der eigentlichen Ziele gleich. Die Landesärztekammer Brandenburg verwies mich an Sie als zuständige Stelle zur Beantwortung der Fragen. Ich bitte Sie daher konkret um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Sind Sie der Meinung dass die Homöopathie sowie die Akkupunktur im Sinne des aktuellen Standes der Wissenschaft pauschal als eine über den Placeboeffekt hinaus wirkende Therapie gesichert gilt? Wenn ja, welche Untersuchungen liegen dieser Annahme zugrunde? 2. Welche Kriterien für die Wissenschaftlichkeit fließen bei der Auswahl der akzeptierten Fortbildungsinhalte ein? 3. Wie stehen Sie zu dem "Institut für transkulturelle Gesundheitswissenschaften" der Europa Universität Viadrina[4], deren Lehrbeauftragte für Homöopathie auch in dem Kurs der Landesärztekammer als "wissenschaftliche Leiterin" angegeben ist? 4. Teilen Sie die Zweifel der Hochschulstrukturkomission des Landes Brandenburg, die dem Institut attestiert "von einem Lehrkörper betreut" zu werden "dem überwiegend medizinische Kenntnisse fehlen"[5]? Weshalb die Hochschulstrukturkommission der Viadrina "nachdrücklich den künftigen Verzicht auf das Angebot des MA-Studienganges „Kulturwissenschaften – Komplementäre Medizin“" empfiehlt und zudem ausführt "Eine Fortführung des Instituts für transkulturelle Gesundheitswissenschaften ist weder wie bisher als In-Institut noch als An-Institut zu befürworten.". 5. Werden Sie auch künftig unwissenschaftlichen Methoden im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung anerkennen? [1] http://www.laekb.de/10arzt/20Weiterbild… [2] http://www.laekb.de/10arzt/20Weiterbild… [3] http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5… [4] http://www.europa-uni.de/de/forschung/i… [5] http://www.mwfk.brandenburg.de/sixcms/d… (ab S. 197) Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Torben Reichert Postanschrift Torben Reichert << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>