Asbest

Wo finde ich die neue Leitlinie zum Umgang mit asbesthaltigen Putzen,Fliesenklebern
und ähnlichem?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Juli 2020
  • Frist
    8. August 2020
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Volker Baumgärtner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wo finde ic…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
Volker Baumgärtner
Betreff
Asbest [#192093]
Datum
5. Juli 2020 19:56
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wo finde ich die neue Leitlinie zum Umgang mit asbesthaltigen Putzen,Fliesenklebern und ähnlichem?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Volker Baumgärtner Anfragenr: 192093 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192093/ Postanschrift Volker Baumgärtner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Volker Baumgärtner

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
<p>Sehr geehrter Herr Baumg&auml;rtner,</p> <p>der von Ihnen geltend gemachte Anspruch auf …
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 701445] Asbest [#192093]
Datum
7. Juli 2020 09:25
Status
Anfrage abgeschlossen
<p>Sehr geehrter Herr Baumg&auml;rtner,</p> <p>der von Ihnen geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach IFG/UIG/VIG erstreckt sich ausschließlich auf einen Zugang auf physisch (idR in der Form von Akten) bei den Beh&ouml;rden des Bundes vorhandene amtliche Informationen. Er vermittelt keinen Anspruch auf eine Beratung durch diese. Unabh&auml;ngig davon geben wir gerne im Rahmen des Auftrags der Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die &Ouml;ffentlichkeit &uuml;ber Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu informieren, die nachfolgenden Informationen. Bitte beachten Sie dabei, dass diese allgemeinen Informationen keine individuelle Rechtsberatung darstellt. Falls eine solche gew&uuml;nscht ist, wird auf die rechtsberatenden Berufe verwiesen.</p> <p> </p> <p>F&uuml;r <span style="color: rgb(128, 0, 128);">schwach gebundenen Asbest</span><strong> </strong>greift die bauaufsichtlich in allen L&auml;ndern eingef&uuml;hrten Asbest-Richtlinie f&uuml;r die Ermittlung des Sanierungsbedarfs durch Asbest-Sachverst&auml;ndige:</p> <p><a href="http://www.katumwelt.de/icheck/dokumente/asbestrichtlinie-nrw.htm">http://www.katumwelt.de/icheck/dokumente/asbestrichtlinie-nrw.htm</a></p> <p>Bei der Bewertung von Asbest in Geb&auml;uden nach der &quot;Asbestrichtlinie&quot; werden f&uuml;r Art der Asbestverwendung, Asbestart, Oberfl&auml;chenstruktur, Oberfl&auml;chenzustand, evtl. Beeintr&auml;chtigung, Raumnutzung und Lage des Asbestprodukts jeweils Punkte vergeben. Anschließend erfolgt eine Einstufung anhand der Summe der Bewertungspunkte in die Kategorien Sanierung unverz&uuml;glich erforderlich, Sanierung mittelfristig erforderlich, Sanierung langfristig erforderlich.</p> <p>Die Sanierung im Sinne der Asbestrichtlinie umfasst sowohl die Entfernung wie auch die Einkapselung von Asbestprodukten. Bei der Bewertung &quot;Sanierung langfristig erforderlich&quot; gen&uuml;gt eine Neubewertung innerhalb von 5 Jahren nach Erstbewertung.</p> <p>Eine Checkliste zur Bewertung der Sanierungsdringlichkeit von Geb&auml;uden mit verbauten, schwach gebundenen Asbestprodukten gem&auml;ß Asbest-Richtlinie finden Sie auf folgender Internetseite:</p> <p><a href="http://www.aser.uni-wuppertal.de/prg/asbestrichtlinie/">http://www.aser.uni-wuppertal.de/prg/asbestrichtlinie/ </a></p> <p> </p> <p>Die Sanierung von <span style="color: rgb(128, 0, 128);">schwach gebundenem Asbest</span> darf nur durch Firmen durchgef&uuml;hrt werden, die von den Bundesl&auml;ndern nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zugelassen sind. Sanierung von <strong>Asbestzement (Faserzement)</strong> - z. B. &quot;Eternitplatten&quot; - darf im Grundsatz jeder Handwerksbetrieb mit sachkundigem Aufsichtsf&uuml;hrenden durchf&uuml;hren. Die Sachkunde wird in einer staatlichen Pr&uuml;fung nachgewiesen. Zu beachten ist ferner die Anzeigepflicht der Sanierung nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung. Bitte wenden Sie sich dazu an das zust&auml;ndige Staatliche Amt f&uuml;r Arbeitsschutz in Ihrer N&auml;he, das Sie unter folgendem Link finden k&ouml;nnen:</p> <p><a href="https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Branchen/Bauwirtschaft/Baustellenverordnung/pdf/Arbeitsschutzbehoerden.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=13">https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Branchen/Bauwirtschaft/Baustellenverordnung/pdf/Arbeitsschutzbehoerden.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=13</a></p> <p> </p> <p>Gefahrstoffverordnung:</p> <p><a href="http://www.baua.de/gefahrstoffverordnung">www.baua.de/gefahrstoffverordnung</a></p> <p> </p> <p><font class="ColumnFONT">Weitere Informationen zum Thema Asbest finden Sie auf der folgenden Seite:</font></p> <p><a href="http://www.baua.de/asbest"><font class="ColumnFONT">www.baua.de/asbest</font></a></p> <p> </p> <p>Mit freundlichen Gr&uuml;ßen<br /> <br /> <br /> Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br /> Informationszentrum<br /> Friedrich-Henkel-Weg 1-25<br /> 44149 Dortmund<br /> Telefon: +49 231 9071-2071<br /> Fax: +49 231 9071-2070<br /> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>></p>