<p>Sehr geehrter Herr Baumgärtner,</p>
<p>der von Ihnen geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach IFG/UIG/VIG erstreckt sich ausschließlich auf einen Zugang auf physisch (idR in der Form von Akten) bei den Behörden des Bundes vorhandene amtliche Informationen. Er vermittelt keinen Anspruch auf eine Beratung durch diese. Unabhängig davon geben wir gerne im Rahmen des Auftrags der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die Öffentlichkeit über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu informieren, die nachfolgenden Informationen. Bitte beachten Sie dabei, dass diese allgemeinen Informationen keine individuelle Rechtsberatung darstellt. Falls eine solche gewünscht ist, wird auf die rechtsberatenden Berufe verwiesen.</p>
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<p>Für <span style="color: rgb(128, 0, 128);">schwach gebundenen Asbest</span><strong> </strong>greift die bauaufsichtlich in allen Ländern eingeführten Asbest-Richtlinie für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs durch Asbest-Sachverständige:</p>
<p><a href="
http://www.katumwelt.de/icheck/dokumente/asbestrichtlinie-nrw.htm">http://www.katumwelt.de/icheck/dokumente/asbestrichtlinie-nrw.htm</a></p>
<p>Bei der Bewertung von Asbest in Gebäuden nach der "Asbestrichtlinie" werden für Art der Asbestverwendung, Asbestart, Oberflächenstruktur, Oberflächenzustand, evtl. Beeinträchtigung, Raumnutzung und Lage des Asbestprodukts jeweils Punkte vergeben. Anschließend erfolgt eine Einstufung anhand der Summe der Bewertungspunkte in die Kategorien Sanierung unverzüglich erforderlich, Sanierung mittelfristig erforderlich, Sanierung langfristig erforderlich.</p>
<p>Die Sanierung im Sinne der Asbestrichtlinie umfasst sowohl die Entfernung wie auch die Einkapselung von Asbestprodukten. Bei der Bewertung "Sanierung langfristig erforderlich" genügt eine Neubewertung innerhalb von 5 Jahren nach Erstbewertung.</p>
<p>Eine Checkliste zur Bewertung der Sanierungsdringlichkeit von Gebäuden mit verbauten, schwach gebundenen Asbestprodukten gemäß Asbest-Richtlinie finden Sie auf folgender Internetseite:</p>
<p><a href="
http://www.aser.uni-wuppertal.de/prg/asbestrichtlinie/">http://www.aser.uni-wuppertal.de/prg/asbestrichtlinie/ </a></p>
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<p>Die Sanierung von <span style="color: rgb(128, 0, 128);">schwach gebundenem Asbest</span> darf nur durch Firmen durchgeführt werden, die von den Bundesländern nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zugelassen sind. Sanierung von <strong>Asbestzement (Faserzement)</strong> - z. B. "Eternitplatten" - darf im Grundsatz jeder Handwerksbetrieb mit sachkundigem Aufsichtsführenden durchführen. Die Sachkunde wird in einer staatlichen Prüfung nachgewiesen. Zu beachten ist ferner die Anzeigepflicht der Sanierung nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung. Bitte wenden Sie sich dazu an das zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz in Ihrer Nähe, das Sie unter folgendem Link finden können:</p>
<p><a href="
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Branchen/Bauwirtschaft/Baustellenverordnung/pdf/Arbeitsschutzbehoerden.pdf?__blob=publicationFile&v=13">https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Branchen/Bauwirtschaft/Baustellenverordnung/pdf/Arbeitsschutzbehoerden.pdf?__blob=publicationFile&v=13</a></p>
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<p>Gefahrstoffverordnung:</p>
<p><a href="
http://www.baua.de/gefahrstoffverordnung">www.baua.de/gefahrstoffverordnung</a></p>
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<p><font class="ColumnFONT">Weitere Informationen zum Thema Asbest finden Sie auf der folgenden Seite:</font></p>
<p><a href="
http://www.baua.de/asbest"><font class="ColumnFONT">
www.baua.de/asbest</font></a></p>
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<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
<br />
<br />
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
Informationszentrum<br />
Friedrich-Henkel-Weg 1-25<br />
44149 Dortmund<br />
Telefon: +49 231 9071-2071<br />
Fax: +49 231 9071-2070<br />
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>></p>