Asbestabbrucharbeiten

Betrifft: gesundheitsgefährdende Asbestabbrucharbeiten (Demontagearbeiten von Asbestzement-Fassadenplatten) an der Thielenstr. 35, 28215 Bremen

An den stellvertr. Amtsleiter des Gewerbeaufsichtamtes Bremen, Herr Klein

Am 10.09.19 sendete ich Ihnen per Mail eine Anfrage bezüglich folgenden Sachverhaltes:

Am 02.09.2019 morgens wurde an der Seitenwand des Hauses Thielenstraße 35 - uns gegenüber liegendes Haus - Abbrucharbeiten durch die Dachdeckerfirma Schmidt im Auftrag der Espabau begonnen.
Wir sahen Arbeiter speziellen in Schutzanzügen mit Kapuze und Atemschutzmasken, was uns erstaunte.
Später entdeckten wir an den uns direkt gegenüberliegenden Häusern Thielenstr. 33 und dem Nebenhaus Nr. 35, dass an den jeweiligen Eingangstüren und jedem Fenster der Häuser Nr. 33 und 35 Warnhinweise klebten. Die Warnhinweise an den 2 jeweiligen Eingangstüren der betreffenden Häuser weisen mit dem Text nach außen. Die an den Fenstern nach innen.
Text:
"Achtung enthält Asbest Gesundheitsgefährdung bei Einatmen von Asbestfeinstaub. Sicherheitsvorschriften beachten. Bitte die Fenster in dem Zeitraum vom 02.09. - 04.09.2019 zwischen 07.00 und 16.00 Uhr geschlossen halten. Gesundheitsgefahr!!!"

Wir wohnen unmittelbar gegenüber des Ort dieser Asbestabbrucharbeiten. Wir, Bewohner der oberen Etagen des direkt gegenüberliegenden und nur durch eine schmale Wohnstraße getrennten Hauses Thielenstr. 36 sind - Luftlinie - ca. genauso weit entfernt wie die Erdgeschosse der betreffenden Häuser an denen die Warnhinweise angebracht waren.
Das bedeutet, dass, obwohl der Wind Asbestfasern zu uns herübergetragen haben könnte, wir in keiner Weise gewarnt wurden.

Auch auf eine 2. Mail antwortete Ihre Behörde nicht. Eine Antwort kam erst als ich mir die Abgabe eines gleichlautenden Schreibens in Ihrer Behörde quittieren ließ.

In Ihrem völlig unpräzisen Antwortschreiben behaupteten Sie "wahrheitswidrig: "Zu dem Zettel, den Sie am betreffenden Hauseingang vorgefunden haben, möchten wir Ihnen mitteilen, dass dieser Hinweis u. a. dazu dient, sicherzustellen, dass die Fenster im unmittelbaren Sanierungsbereich geschlossen bleiben und keine Bewohner/Dritte unbefugt in den Arbeits- bzw. Sanierungsbereich eintreten. Eine Informationspflicht weiterer Anwohner/Dritter über Demontagearbeiten von asbesthaltigen Produkten sieht der Gesetzgeber nicht vor."
Doch wir sind unmittelbare Anwohner.

Auf meine weitere Beschwerde behaupteten Sie: "wir bedauern, dass Sie unsere Antwort nicht als zufriedenstellend empfinden. Wie Sie unseren Ausführungen entnehmen konnten, haben wir unmittelbar nach Eingang Ihrer Beschwerde eine Überprüfung der Baustelle vorgenommen. Werden bei Überprüfungen Mängel festgestellt, so werden geeignete Verfahren gegen die Verantwortlichen eingeleitet. Aus Gründen des Datenschutzes können wir Ihnen dazu keine näheren Auskünfte geben. "
Weiterhin schrieben Sie aber:
"Ihre Beschwerde wurde uns vom Gesundheitsamt am 03.09.19 übermittelt. Daraufhin haben wir am 03.09.19 gegen 13:30 Uhr die o. g. Baustelle begangen und die ausführende Firma im Rahmen unserer Überwachungstätigkeit überprüft. Zum Zeitpunkt unserer Besichtigung war die Demontage der Asbestzement-Fassadenplatten bereits abgeschlossen."

Ich fordere Sie erneut auf zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob Ihre Behörde überhaupt Messungen am Ort der Asbestabbrucharbeiten durchgeführt hat und ob Ihre Behörde den sachgemäßen Umgang bei den Asbestarbeiten kontrollierte. Denn Sie schrieben ja: "...Zum Zeitpunkt unserer Besichtigung war die Demontage der Asbestzement-Fassadenplatten bereits abgeschlossen". Weiterhin verlange ich Auskunft wer verantwortlich für das Unterlassen der Warnung der unmittelbaren Anwohner ist.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Oktober 2019
  • Frist
    5. November 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Betrifft…
An Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstort Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Asbestabbrucharbeiten [#167655]
Datum
1. Oktober 2019 17:11
An
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstort Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Betrifft: gesundheitsgefährdende Asbestabbrucharbeiten (Demontagearbeiten von Asbestzement-Fassadenplatten) an der Thielenstr. 35, 28215 Bremen An den stellvertr. Amtsleiter des Gewerbeaufsichtamtes Bremen, Herr Klein Am 10.09.19 sendete ich Ihnen per Mail eine Anfrage bezüglich folgenden Sachverhaltes: Am 02.09.2019 morgens wurde an der Seitenwand des Hauses Thielenstraße 35 - uns gegenüber liegendes Haus - Abbrucharbeiten durch die Dachdeckerfirma Schmidt im Auftrag der Espabau begonnen. Wir sahen Arbeiter speziellen in Schutzanzügen mit Kapuze und Atemschutzmasken, was uns erstaunte. Später entdeckten wir an den uns direkt gegenüberliegenden Häusern Thielenstr. 33 und dem Nebenhaus Nr. 35, dass an den jeweiligen Eingangstüren und jedem Fenster der Häuser Nr. 33 und 35 Warnhinweise klebten. Die Warnhinweise an den 2 jeweiligen Eingangstüren der betreffenden Häuser weisen mit dem Text nach außen. Die an den Fenstern nach innen. Text: "Achtung enthält Asbest Gesundheitsgefährdung bei Einatmen von Asbestfeinstaub. Sicherheitsvorschriften beachten. Bitte die Fenster in dem Zeitraum vom 02.09. - 04.09.2019 zwischen 07.00 und 16.00 Uhr geschlossen halten. Gesundheitsgefahr!!!" Wir wohnen unmittelbar gegenüber des Ort dieser Asbestabbrucharbeiten. Wir, Bewohner der oberen Etagen des direkt gegenüberliegenden und nur durch eine schmale Wohnstraße getrennten Hauses Thielenstr. 36 sind - Luftlinie - ca. genauso weit entfernt wie die Erdgeschosse der betreffenden Häuser an denen die Warnhinweise angebracht waren. Das bedeutet, dass, obwohl der Wind Asbestfasern zu uns herübergetragen haben könnte, wir in keiner Weise gewarnt wurden. Auch auf eine 2. Mail antwortete Ihre Behörde nicht. Eine Antwort kam erst als ich mir die Abgabe eines gleichlautenden Schreibens in Ihrer Behörde quittieren ließ. In Ihrem völlig unpräzisen Antwortschreiben behaupteten Sie "wahrheitswidrig: "Zu dem Zettel, den Sie am betreffenden Hauseingang vorgefunden haben, möchten wir Ihnen mitteilen, dass dieser Hinweis u. a. dazu dient, sicherzustellen, dass die Fenster im unmittelbaren Sanierungsbereich geschlossen bleiben und keine Bewohner/Dritte unbefugt in den Arbeits- bzw. Sanierungsbereich eintreten. Eine Informationspflicht weiterer Anwohner/Dritter über Demontagearbeiten von asbesthaltigen Produkten sieht der Gesetzgeber nicht vor." Doch wir sind unmittelbare Anwohner. Auf meine weitere Beschwerde behaupteten Sie: "wir bedauern, dass Sie unsere Antwort nicht als zufriedenstellend empfinden. Wie Sie unseren Ausführungen entnehmen konnten, haben wir unmittelbar nach Eingang Ihrer Beschwerde eine Überprüfung der Baustelle vorgenommen. Werden bei Überprüfungen Mängel festgestellt, so werden geeignete Verfahren gegen die Verantwortlichen eingeleitet. Aus Gründen des Datenschutzes können wir Ihnen dazu keine näheren Auskünfte geben. " Weiterhin schrieben Sie aber: "Ihre Beschwerde wurde uns vom Gesundheitsamt am 03.09.19 übermittelt. Daraufhin haben wir am 03.09.19 gegen 13:30 Uhr die o. g. Baustelle begangen und die ausführende Firma im Rahmen unserer Überwachungstätigkeit überprüft. Zum Zeitpunkt unserer Besichtigung war die Demontage der Asbestzement-Fassadenplatten bereits abgeschlossen." Ich fordere Sie erneut auf zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob Ihre Behörde überhaupt Messungen am Ort der Asbestabbrucharbeiten durchgeführt hat und ob Ihre Behörde den sachgemäßen Umgang bei den Asbestarbeiten kontrollierte. Denn Sie schrieben ja: "...Zum Zeitpunkt unserer Besichtigung war die Demontage der Asbestzement-Fassadenplatten bereits abgeschlossen". Weiterhin verlange ich Auskunft wer verantwortlich für das Unterlassen der Warnung der unmittelbaren Anwohner ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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