Aspiration zu Beginn des Impfens

In der 18. Aktualisierung der COVID-19 Impfempfehlung stuft die STIKO eine Aspiration bei COVID-19-Impfungen bei intermuskulärer Applikation zur weiteren Erhöhung der Impfstoffsicherheit als sinnvoll ein.
Aus welchen Gründen wurde die Bestimmung geändert? Warum wurde die Jahrzehnte lange Praxis, auf die Gefahr einer intervasalen Injektionen per Aspiration zu prüfen, zwischendurch aufgegeben? Gibt es Statistiken über die Häufigkeit von intervasalen Injektionen je nach Beschaffenheit von Muskeln oder anderen Kriterien?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Mai 2022
  • Frist
    25. Juni 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der 18. Aktual…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aspiration zu Beginn des Impfens [#249703]
Datum
22. Mai 2022 17:18
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der 18. Aktualisierung der COVID-19 Impfempfehlung stuft die STIKO eine Aspiration bei COVID-19-Impfungen bei intermuskulärer Applikation zur weiteren Erhöhung der Impfstoffsicherheit als sinnvoll ein. Aus welchen Gründen wurde die Bestimmung geändert? Warum wurde die Jahrzehnte lange Praxis, auf die Gefahr einer intervasalen Injektionen per Aspiration zu prüfen, zwischendurch aufgegeben? Gibt es Statistiken über die Häufigkeit von intervasalen Injektionen je nach Beschaffenheit von Muskeln oder anderen Kriterien?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249703/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Aspiration zu Beginn des Impfens [#249703]
Datum
23. Mai 2022 12:06
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB
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3,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Bewältigung der Pandemie ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Nachfrage. Informationszugang …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Aspiration zu Beginn des Impfens [#249703]
Datum
17. Juni 2022 08:38
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Nachfrage. Informationszugang ist stets durch die sachnächste Behörde zu gewähren. Für die von Ihnen angesprochenen Themen ist das Robert Koch-Institut (RKI) zuständig. Ich bitte daher, Ihre Anfrage dorthin zu richten. Mit freundlichen Grüßen