Asservatenkammer

eine Auflistung, aller sich in der Asservatenkammer der Bundespolizeidirektion Berlin befindlichen Gegenstände und Objekte

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    10. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • Kosten dieser Information:
    200,00 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Auflistung, al…
An Bundespolizeidirektion Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Asservatenkammer [#182313]
Datum
10. März 2020 11:58
An
Bundespolizeidirektion Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Auflistung, aller sich in der Asservatenkammer der Bundespolizeidirektion Berlin befindlichen Gegenstände und Objekte
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182313 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182313
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeidirektion Berlin
Az.: SB 31 - 10 00 11 - 02/20 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 10. März 2020 ist am selben Tag in …
Von
Bundespolizeidirektion Berlin
Betreff
Eingangsbestätigung zu Ihrem Auskunftsersuchen nach dem IFG - Asservatenkammer -
Datum
13. März 2020 09:23
Status
Warte auf Antwort
Az.: SB 31 - 10 00 11 - 02/20 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 10. März 2020 ist am selben Tag in der Bundespolizeidirektion Berlin eingegangen und wird unter dem oben genannten Aktenzeichen bearbeitet. Nach Prüfung und Bearbeitung Ihres Ersuchens werde ich mich baldmöglichst bei Ihnen melden. Bis dahin bitte ich Sie um ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Bundespolizeidirektion Berlin
Az.: SB 31 - 10 00 11 - 02/20 Sehr geehrteAntragsteller/in am 10. März dieses Jahres hatten Sie sich mit einem …
Von
Bundespolizeidirektion Berlin
Betreff
Sachstandsmitteilung zu Ihrem Auskunftsersuchen nach dem IFG - Asservatenkammer -
Datum
1. April 2020 14:53
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Az.: SB 31 - 10 00 11 - 02/20 Sehr geehrteAntragsteller/in am 10. März dieses Jahres hatten Sie sich mit einem Auskunftsersuchen nach dem IFG an uns gewandt. Leider gestaltet sich die Bearbeitung Ihres Ersuchens aufwendiger als zunächst absehbar. Die Bundespolizeidirektion Berlin verfügt über keine zentrale Asservatenkammer. Daher werden Asservate bei den jeweiligen Bundespolizeiinspektionen gelagert. In den Asservatenkammern befinden sich neben Gegenständen, die aufgrund polizeirechtlicher Maßnahmen asserviert wurden, auch solche, deren Asservierung aufgrund strafprozessualer Vorschriften erfolgte. Es ist von hier aus nicht möglich, Auskünfte über die Letztgenannten zu erteilen. Diesbezüglich läge die Zuständigkeit bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Da die Verzeichnisse über die Asservate nicht in elektronischer Form geführt werden, bedeutet die Erstellung einer von Ihnen gewünschten Auflistung einen nicht unerheblichen personellen und zeitlichen Aufwand, für welchen wir nach § 10 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) Gebühren erheben würden, welche sich voraussichtlich auf zwischen 60 Euro und 200 Euro belaufen würden. Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Sie Ihre Anfrage weiterhin aufrechterhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen