AstraZeneka Impfstoff

Anfrage an: Robert Koch-Institut

kann man sich jetzt mit AstraZeneka impfen lassen und später im Jahr, wenn es genügend Impfstoff gibt nochmal mit einem mRNA Impfstoff z. B. von BionTech, ohne das es gefährlich ist oder gar nicht zusätzlich wirkt? (Gerade gegen die Mutationen z.B.)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Februar 2021
  • Frist
    24. März 2021
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Hartmut Halbe
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: kann man sich je…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Hartmut Halbe
Betreff
AstraZeneka Impfstoff [#213301]
Datum
20. Februar 2021 21:42
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
kann man sich jetzt mit AstraZeneka impfen lassen und später im Jahr, wenn es genügend Impfstoff gibt nochmal mit einem mRNA Impfstoff z. B. von BionTech, ohne das es gefährlich ist oder gar nicht zusätzlich wirkt? (Gerade gegen die Mutationen z.B.)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hartmut Halbe Anfragenr: 213301 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213301/ Postanschrift Hartmut Halbe << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hartmut Halbe
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 20.02.2021 Sehr geehrter Herr Halbe, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ih…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.02.2021
Datum
23. Februar 2021 15:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Halbe, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-078. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Halbe, wir nehmen Bezug auf Ihren o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 20.02.21 - AstraZeneka Impfstoff [#213301](Az.: 2021-078)
Datum
10. März 2021 09:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Halbe, wir nehmen Bezug auf Ihren o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Ihre Frage nach der Verwendung unterschiedlicher COVID-19-Impfstoffe für dieselbe Patientin/denselben Patienten wird grundsätzlich im Rahmen der Frage, ob eine COVID-19-Impfung zu einem späteren Zeitpunkt aufgefrischt werden muss und ob diese Auffrischimpfung mit einem anderen COVID-19-Impfstoff erfolgen kann, untersucht. Wie auch bei anderen neuen Impfstoffen liegen für die COVID-19-Impfstoffe aktuell noch keine Daten vor, ob und ggf. in welchem Zeitabstand eine Auffrischimpfung notwendig sein wird. Auch ist bisher nicht bekannt, ob – bei Notwendigkeit einer Auffrischimpfung – diese mit einem anderen Impfstofftyp vorteilhaft ist. Die Beantwortung dieser Fragen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer des Impfschutzes nach primärer Impfserie, der Wirkweise des Impfstoffs, möglicher Immunitätsentwicklung gegen Impfstoffkomponenten oder der Wirksamkeit gegen neue Virusmutationen. Zurzeit ist eine häufig gestellte Frage, ob nach einer vollständigen Impfserie mit dem AstraZeneca-Impfstoff zu einem späteren Zeitpunkt mit einem mRNA-Impfstoff oder ggf. einem Impfstoff anderer Technologie aufgefrischt werden kann. Wie beschrieben, liegen hierzu bisher keine Daten vor. Aus immunologischer Sicht spricht – nach aktuellem Kenntnisstand – nichts dagegen, zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen COVID-19-Impfstoff geimpft zu werden, sei es, um einen mit der Zeit nachlassenden Impfschutz aufzufrischen oder um einen bestehenden, eventuell aber begrenzten Impfschutz (z.B. aufgrund neuer Virusvarianten) noch zu verbessern. Wenn mehr Daten dazu vorliegen wird die STIKO dazu eine Empfehlung geben. Im Übrigen verweisen wir auf die öffentlich zugänglichen Informationen zu COVID-19-Impfungen hier https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID…. Mit freundlichen Grüßen