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Atemschutzmasken auf Kohlenstoffbasierter Nanotechnologie

Kanadische Gesundheitsbehörden haben eine Warnung vor Gesichtsmasken herausgegeben, die Graphen oder Biographen Nanotechnologie enthalten. (1,2)
Forschungen der vergangen Jahre haben belegt, dass einige Nanomaterialien, darunter die oben erwähnte Kohlenstoffbasierte Nanotechnologie, toxisch auf Organismen wirken können. (3)
Des Weiteren wird ein Großteil der Schutzausrüstung aus China importiert, wo nach teils illegalen und/oder mit geringen qualitätsstandardisierten Herstellungsverfahren produziert wird. (4,5)

Aufgrund der oben genannten Faktenlage, stellen sich mir folgende Fragen:
a) Auf welcher Datenlage kann das BMG, der deutschen Bevölkerung versichern, dass die, üblicherweise in Fernost hergestellte, Schutzausrüstung keine Schäden am Menschen hinterlässt?
b) Warum werden in Kanada Warnungen vor den Betroffenen Schutzmasken herausgegeben und diese nach dem Vorsorgeprinzip aus dem Verkehr gezogen, während in Deutschland keinerlei Maßnahmen (Warnmeldungen und Verkaufsstop) getroffen werden?

Quellen:
(1) https://healthycanadians.gc.ca/recall-alert-rappel-avis/hc-sc/2021/75309a-eng.php
(2) https://www.produktwarnung.eu/2021/04/21/kanada-gesundheitsministerium-warnt-vor-atemschutzmasken-mit-graphen-nanomaterial/22885
(3) https://www.bund.net/themen/chemie/nanotechnologie/gesundheit/
(4) https://www.stern.de/news/china-beschlagnahmt-89-millionen-mangelhafte-atemschutzmasken--9239476.html
(5) https://www.produktwarnung.eu/rubrik/atemschutzmasken

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
  • 8 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kanadische Gesundheitsbehö…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Atemschutzmasken auf Kohlenstoffbasierter Nanotechnologie [#219020]
Datum
22. April 2021 15:33
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kanadische Gesundheitsbehörden haben eine Warnung vor Gesichtsmasken herausgegeben, die Graphen oder Biographen Nanotechnologie enthalten. (1,2) Forschungen der vergangen Jahre haben belegt, dass einige Nanomaterialien, darunter die oben erwähnte Kohlenstoffbasierte Nanotechnologie, toxisch auf Organismen wirken können. (3) Des Weiteren wird ein Großteil der Schutzausrüstung aus China importiert, wo nach teils illegalen und/oder mit geringen qualitätsstandardisierten Herstellungsverfahren produziert wird. (4,5) Aufgrund der oben genannten Faktenlage, stellen sich mir folgende Fragen: a) Auf welcher Datenlage kann das BMG, der deutschen Bevölkerung versichern, dass die, üblicherweise in Fernost hergestellte, Schutzausrüstung keine Schäden am Menschen hinterlässt? b) Warum werden in Kanada Warnungen vor den Betroffenen Schutzmasken herausgegeben und diese nach dem Vorsorgeprinzip aus dem Verkehr gezogen, während in Deutschland keinerlei Maßnahmen (Warnmeldungen und Verkaufsstop) getroffen werden? Quellen: (1) https://healthycanadians.gc.ca/recall-alert-rappel-avis/hc-sc/2021/75309a-eng.php (2) https://www.produktwarnung.eu/2021/04/21/kanada-gesundheitsministerium-warnt-vor-atemschutzmasken-mit-graphen-nanomaterial/22885 (3) https://www.bund.net/themen/chemie/nanotechnologie/gesundheit/ (4) https://www.stern.de/news/china-beschlagnahmt-89-millionen-mangelhafte-atemschutzmasken--9239476.html (5) https://www.produktwarnung.eu/rubrik/atemschutzmasken
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219020 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219020/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um B…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Atemschutzmasken auf Kohlenstoffbasierter Nanotechnologie [#219020]
Datum
30. April 2021 13:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministeriu…. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir möchten Ihnen gerne wie folgt zu Ihren Punkten antworten:…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Atemschutzmasken auf Kohlenstoffbasierter Nanotechnologie [#219020]
Datum
17. Mai 2021 10:48
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir möchten Ihnen gerne wie folgt zu Ihren Punkten antworten: Sämtliche durch das Bundesministerium für Gesundheit auf­grund der Pandemiesituation beschaffte partikelfiltrierende Halbmasken wurden vor ihrer Verteilung in einem standardisier­ten, zweistufigen Verfahren qualitätsgeprüft, um ihre Eignung als Infektionsschutz im Gesund­heitssektor sicherzustellen. Das Prüfverfahren bestand dabei aus einer Inspektionsprüfung sowie einer an­schließenden Laborprüfung und erfolgte in Übereinstimmung mit der Empfehlung (EU) 2020/403 der Kommission vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung (dort Nummer 8) sowie in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi­zinprodukte (BfArM) und dem TÜV Nord. Die Qualitätsprüfungen wurden von renommierten Prüfinstituten durchgeführt. Die zur Verfügung gestellten Schutzmasken entsprechen allen An­forderungen der Testprozeduren, die Grundlage für eine Nutzung zum Infektionsschutz sind. Das kanadische Gesundheitsministerium warnte vor OP-Masken des Typs „SNN200642“ bzw. vor Masken vom Hersteller/Vertreiber „Métallifer“. Dem BMG liegen aktuell keine Informationen vor, dass diese Masken in Deutschland eingeführt wurden. OP-Masken sind Medizinprodukte der Risikoklasse 1 und unterliegen somit dem Medizinprodukterecht. Sie müssen neben den nationalen Bestimmungen auch die Anforderungen der Norm EN 14683 erfüllen. Die Überwachung der Einhaltung aller notwendigen Anforderungen ist Aufgabe der lokalen Landesbehörden. Sollten verdächtige Masken gemeldet oder Qualitätsunsicherheiten anderweitig bekannt werden, leiten die Marktüberwachungsbehörden die notwendigen Schritte ein, um die Risiken zu beseitigen. Hierzu nehmen sie beispielsweise Kontakt zum Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf, damit die Qualitätsmängel behoben werden oder es wird im Extremfall ein Produktrückruf ausgesprochen. Zudem werden über den deutschen RAPEX Contact Point in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) RAPEX-Meldungen von der Europäischen Kommission grundsätzlich tagesaktuell entgegengenommen und an die fachlich und örtlich zuständigen Marktüberwachungsbehörden verteilt. RAPEX-Meldungen, werden nach ihrer Veröffentlichung im SAFETY GATE Portal der EU KOM in die Rückrufdatenbank der BAuA aufgenommen und unter www.rueckrufe.de publiziert. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Jedoch ist diese nicht zufriedenstellend, da Sie sich…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Atemschutzmasken auf Kohlenstoffbasierter Nanotechnologie [#219020]
Datum
18. Mai 2021 22:06
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Jedoch ist diese nicht zufriedenstellend, da Sie sich weitestgehend auf ein bestimmtes Modell einer „OP Maske“ beziehen. In der von mir bereitgestellten Quelle 1 bezieht sich die Kanadische Gesundheitsbehörde ausdrücklich auf „Face masks labelled to contain graphene or biomass graphene.“ und gibt die Empfehlung „Do not use face masks labelled to contain graphene or biomass graphene.“ Es wird dort vor allen Masken gewarnt, die diese Nanotechnologie beinhalten, in Deutschland trifft dies nur auf FFP Masken zu. Ich bitte Sie um eine genau Stellungnahme zu allen Atemschutzgeräten der Kategorie FFP2, die Graphen bzw. Biomass Graphen enthalten. Des Weiteren bitte ich um wissenschaftliche Nachweise, in denen hervorgeht, dass diese „neuartige“ Technologie keine toxische Wirkung auf den Menschen verursacht. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219020 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219020/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Atemschutzmasken auf Kohlenstoffbasierter Nanot…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Atemschutzmasken auf Kohlenstoffbasierter Nanotechnologie [#219020]
Datum
26. Mai 2021 17:57
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Atemschutzmasken auf Kohlenstoffbasierter Nanotechnologie“ vom 22.04.2021 (#219020) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219020 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219020/

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückfrage. Grundsätzlich sieht das Informationsfreiheitsgesetz ledi…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Atemschutzmasken auf Kohlenstoffbasierter Nanotechnologie [#219020]
Datum
31. Mai 2021 12:25
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückfrage. Grundsätzlich sieht das Informationsfreiheitsgesetz lediglich einen Zugang zu bestehenden Informationen vor, nicht aber die Schaffung neuer Informationen, etwa durch die Erstellung von bislang nicht existierenden Gutachten. Uns liegen zu dem beschriebenen Sachverhalt, wie bereits geschildert, keine weiteren Angaben und wissenschaftlichen Untersuchungen vor. Unter der von Ihnen angegebenen Quelle 1 (https://healthycanadians.gc.ca/recallalertrappelavis/hcsc/2021/75309aeng.php, Zugriff am 20.05.2021) sind für uns keine weiterführenden Informationen ersichtlich. Vielen Dank und bleiben Sie gesund. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.