Attestpflicht

ich hatte im letzten Schuljahr (11.klasse)eine attestpflicht, die dieses Jahr weitergeführt wird, obwohl sie normalerweise jedes Jahr weg geht und erst wieder kommt, wenn man weiterhin oft fehlt. Dank dem coronavirus, ist es zurzeit sehr lästig wegen Kopfschmerzen oder sonstigem zum Arzt zu gehen und dann noch vielleicht einen Test machen zu müssen Oder in Quarantäne zu müssen.
Meine Frage wäre ob es erlaubt ist und ob man mir da helfen kann.
Ich danke im Voraus für die Antwort und die Hilfe

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. September 2020
  • Frist
    10. Oktober 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Schulamt für die Stadt Solingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Attestpflicht [#196768]
Datum
8. September 2020 08:40
An
Schulamt für die Stadt Solingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich hatte im letzten Schuljahr (11.klasse)eine attestpflicht, die dieses Jahr weitergeführt wird, obwohl sie normalerweise jedes Jahr weg geht und erst wieder kommt, wenn man weiterhin oft fehlt. Dank dem coronavirus, ist es zurzeit sehr lästig wegen Kopfschmerzen oder sonstigem zum Arzt zu gehen und dann noch vielleicht einen Test machen zu müssen Oder in Quarantäne zu müssen. Meine Frage wäre ob es erlaubt ist und ob man mir da helfen kann. Ich danke im Voraus für die Antwort und die Hilfe
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196768 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196768/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Schulamt für die Stadt Solingen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Schule kann gemäß § 43 (2) Satz 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (…
Von
Schulamt für die Stadt Solingen
Betreff
Antwort: Attestpflicht [#196768]
Datum
23. September 2020 13:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Schule kann gemäß § 43 (2) Satz 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) ein Attest bei Fehlen aus gesundheitlichen Gründen verlangen: § 43 SchulG: Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen .... (2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. ..... Sollten Sie bereits volljährig sein, nehmen Sie die Rechte und Pflichten der Eltern gemäß § 123 (2) SchulG selber war. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass es im Ermessen der Schule liegt von Ihnen ein Attest zu verlangen. Eine bindende Vorschrift wie Sie sie ansprechen, dass die Attestpflicht zum Wechsel des Schuljahres endet, gibt es daher nicht. Sie können jedoch bei der Schule eine Erläuterung zur Entscheidung mit Begründung der Ermessensausübung anfragen/verlangen. Mit freundlichen Grüßen