Au-Pair

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Informationen zum Taschengeld für Au-Pairs in Deutschland:
- Welche Kalkulation liegt dem von der Arbeitsagentur in ihrem Merkblatt genannten Taschengeld in Höhe von 260€ zugrunde?
- Warum blieb dieser Betrag seit Jahren unverändert?
- Warum ist der Betrag im europäischen Vergleich (Irland 250 €/Woche) so gering?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Mai 2018
  • Frist
    16. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
Frank-Michael Klingenburg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Informationen zum Taschengeld f…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
Au-Pair [#29763]
Datum
15. Mai 2018 07:56
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Informationen zum Taschengeld für Au-Pairs in Deutschland: - Welche Kalkulation liegt dem von der Arbeitsagentur in ihrem Merkblatt genannten Taschengeld in Höhe von 260€ zugrunde? - Warum blieb dieser Betrag seit Jahren unverändert? - Warum ist der Betrag im europäischen Vergleich (Irland 250 €/Woche) so gering? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Au-Pair“ vom 15.05.2018 (#29763) wurde von Ihn…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: Au-Pair [#29763]
Datum
17. Juni 2018 21:43
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Au-Pair“ vom 15.05.2018 (#29763) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. Mai 2018 und der damit verbundenen Anfrage zum …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Au-Pair - Ihre Email vom 15. Mai 2018
Datum
21. Juni 2018 11:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. Mai 2018 und der damit verbundenen Anfrage zum Thema Taschengeld für Au-Pair in Deutschland. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: 1. Welche Kalkulation liegt dem von der Arbeitsagentur in ihrem Merkblatt genannten Taschengeld in Höhe von 260 € zugrunde? Das „Europäische Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs. Dieses Übereinkommen wurde nicht von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert, allerdings orientiert sich die Bundesagentur für Arbeit an den Regelungen dieses Übereinkommens. Die Höhe des Taschengeldes für Au-pair wurde im Rahmen eines vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Qualitätsentwicklungsprozesses zum RAL Gütezeichen Au pair Incoming gemeinsam mit den Au-pair Agenturen und Organisationen festgelegt. Das Taschengeld für Au-pairs beträgt 260 Euro im Monat (Netto - Auszahlungsbetrag). Bei der Festlegung bzw. Kalkulation der Höhe wurde insbesondere auf den Charakter eines Taschengeldes geachtet, in Abgrenzung zu einem Entgelt für geleistete Arbeit. 2. Warum blieb dieser Betrag seit Jahren unverändert? Ziel und Zweck eines Au-pair-Verhältnisses ist die Vervollständigung der Sprachkenntnisse (ggf. der Berufserfahrung) sowie die Erweiterung des Allgemeinwissens durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes. Ein Au-pair erhält daher kein Arbeitsentgelt, sondern lediglich ein Taschengeld. Die Gastfamilie muss weder Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abführen. Au-pair-Verhältnisse unterliegen als Betreuungsverhältnis besonderer Art nicht der Sozialversicherungspflicht. Merkmale für ein entsprechendes Betreuungsverhältnis besonderer Art – und damit nicht von einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt – sind beispielsweise, dass ein Au-pair wie ein eigenes Kind in die Gastfamilie aufgenommen ist, ohne feste Arbeitszeit, nur gelegentlich im Haushalt mithilft und neben freier Unterkunft und Verpflegung ein Taschengeld erhält, das monatlich 260 EUR nicht überschreitet. Eine spürbare Erhöhung des Mindest-Taschengeldes könnte dazu führen, dass die Sozialversicherungsfreiheit der Au-Pair-Tätigkeit infrage gestellt wird. 3. Warum ist der Betrag im europäischen Vergleich (Irland 250 €/Woche) so gering? Ein Au-pair in Deutschland erhält neben dem monatlichen Taschengeld in Höhe von 260 Euro zudem eine finanzielle Unterstützung für einen Deutsch-Sprachkurs in Höhe von 50 Euro pro Monat. Bei der Festlegung bzw. Kalkulation der Höhe wurde insbesondere auf den Charakter eines Taschengeldes geachtet, in Abgrenzung zu einem Entgelt für geleistete Arbeit (siehe 1.). Mit freundlichen Grüßen
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mitteilung. Daraus ergeben sich Nachfragen: Zu 1: Für welche…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: Au-Pair - Ihre Email vom 15. Mai 2018 [#29763]
Datum
21. Juni 2018 13:04
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mitteilung. Daraus ergeben sich Nachfragen: Zu 1: Für welche Ausgaben (Kalkulation) in jeweils welcher Höhe ist das Taschengeld in Höhe von 260 € gedacht? (X € für ÖPNV, Y € für Kino, ...) Zu 2: Au-pair-Verhältnisse unterliegen als Betreuungsverhältnis besonderer Art nicht der Sozialversicherungspflicht. Bitte erläutern Sie, warum eine Erhöhung des Taschengeldes das "Betreuungsverhältnis besonderer Art" auflöst. Sie geben an, dass ein "Merkmal des Au-pair-Verhältnisses ist, dass das Taschengeld monatlich 260 EUR nicht überschreitet". Gastfamilien bleibt es selbst überlassen, mehr als 260 € Taschengeld zu zahlen. Eine Beschränkung wird auf den Internetseiten der Au-pair Agenturen und Organisationen nicht angegeben. Höhere Zahlungen werden explizit nicht ausgeschlossen. Wie erklären Sie diesen Unterschied? Zu 3: Aufgrund welcher (gesetzlichen) Grundlage erfolgt eine Abgrenzung von Taschengeld zu Arbeitsentgelt? Was macht den "Charakter" des Taschengeldes aus? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Au-Pair“ [#29763]
Datum
10. Juli 2018 11:16
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/29763 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil wesentliche Teile unbeantwortet blieben. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Au-Pair“ vom 15.05.2018 (#29763) wurde von Ihn…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Au-Pair“ [#29763]
Datum
10. Juli 2018 11:19
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Au-Pair“ vom 15.05.2018 (#29763) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Mail am 15.05.2018 an das Fachreferat weitergeleitet. Aufgrund der zah…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Au-Pair“ [#29763]
Datum
10. Juli 2018 11:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Mail am 15.05.2018 an das Fachreferat weitergeleitet. Aufgrund der zahlreichen Anfragen, kann die Beantwortung einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten daher um Ihre Geduld. Ihre erneute Mail werden wir ebenfalls zur Erinnerung weiterleiten. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 15. Mai 2018 zum Thema Taschengeld für Au-Pair in Deutschland ist Ih…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Au-Pair“ [#29763]
Datum
10. Juli 2018 14:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 15. Mai 2018 zum Thema Taschengeld für Au-Pair in Deutschland ist Ihnen per E-Mail am 20. Juni 2018, 14:25 Uhr, beantwortet worden. Ihre Anfrage vom 21. Juni 2018 zum Thema Taschengeld für Au-Pair in Deutschland wird derzeit bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
11. Juli 2018 15:50
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre Anfrage vom 15. Mai 2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. Mai 2018. Die von…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage vom 15. Mai 2018
Datum
23. Juli 2018 06:29
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. Mai 2018. Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen im Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht vor. Die Bundesagentur für Arbeit gibt zu vielfältigen Themen Veröffentlichungen in eigener Verantwortung heraus. Bitte wenden Sie sich daher gegebenenfalls an die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de (Kontakt) oder schriftlich an Bundesagentur für Arbeit Regensburger Straße 104 D - 90478 Nürnberg Mit freundlichen Grüßen
Frank-Michael Klingenburg
AW: Ihre Anfrage vom 15. Mai 2018 [#29763] Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben die Aufsicht über die Bundesa…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 15. Mai 2018 [#29763]
Datum
23. Juli 2018 08:23
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit. Ich bitte Sie daher um Prüfung dieser selbstständig verfassten Informationen, insbesondere um eine willkürliche Festlegung in einem Rechtsstaat ggf festzustellen. Mit den Erkenntnissen aus dieser Prüfung können Sie meine Fragen beantworten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. Juni 2018 und der damit verbundenen Anfrage zum T…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Au-Pair_Ihre E-Mail vom 21. Juni 2018
Datum
25. Juli 2018 15:28
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. Juni 2018 und der damit verbundenen Anfrage zum Thema Taschengeld für Au-Pair in Deutschland. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: 1. Für welche Ausgaben (Kalkulation) in jeweils welcher Höhe ist das Taschengeld in Höhe von 260 € gedacht? (X € für ÖPNV, Y € für Kino, ...) Das Taschengeld für Au-pairs ist hinsichtlich dessen Verausgabung nicht anteilig verwendungszweckgebunden. 2. Au-pair-Verhältnisse unterliegen als Betreuungsverhältnis besonderer Art nicht der Sozialversicherungspflicht. Bitte erläutern Sie, warum eine Erhöhung des Taschengeldes das "Betreuungsverhältnis besonderer Art" auflöst. Sie geben an, dass ein "Merkmal des Au-pair-Verhältnisses ist, dass das Taschengeld monatlich 260 EUR nicht überschreitet". Gastfamilien bleibt es selbst überlassen, mehr als 260 € Taschengeld zu zahlen. Eine Beschränkung wird auf den Internetseiten der Au-pair Agenturen und Organisationen nicht angegeben. Höhere Zahlungen werden explizit nicht ausgeschlossen. Wie erklären Sie diesen Unterschied? Auch Au-Pair-Tätigkeiten sind grundsätzlich nach allgemeinen Kriterien darauf hin zu überprüfen, ob eine - u.U. sozialversicherungspflichtige - abhängige Beschäftigung vorliegt. Denn wer tatsächlich in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden Dienste leistet und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist, ist Beschäftigter – auch wenn das Rechtsverhältnis als Au-Pair-Verhältnis bezeichnet wird. Werden die im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Vorgaben für ein Au-Pair-Verhältnis eingehalten, ist in der Regel davon auszugehen, dass kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Werden jedoch höhere Zahlungen geleistet, kann dies als Indiz dafür gelten, dass die höheren Zahlungen Entgelte für nicht nur gelegentliche sondern ggf. quantitativ bedeutsame Tätigkeiten im Haushalt geleistet werden, die den Charakter des Rechtsverhältnisses prägen und die eigentliche Zielrichtung (Erwerb interkultureller Kompetenzen) des Aufenthalts überlagern kann, was für eine abhängige Beschäftigung spricht. Entscheidend sind jedoch immer die konkreten Einzelfallumstände. 3. Aufgrund welcher (gesetzlichen) Grundlage erfolgt eine Abgrenzung von Taschengeld zu Arbeitsentgelt? Was macht den "Charakter" des Taschengeldes aus? Nach dem Sozialversicherungsrecht sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, ist Ziel und Zweck eines Au-pair-Verhältnisses die Vervollständigung der Sprachkenntnisse (ggf. der Berufserfahrung) sowie die Erweiterung des Allgemeinwissens durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes. Au-Pair-Verhältnisse sind Betreuungsverhältnisse besonderer Art. Ein Au-pair erhält daher kein Arbeitsentgelt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich ein Taschengeld. Merkmale für ein entsprechendes Betreuungsverhältnis besonderer Art – und damit nicht von einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt – sind beispielsweise, dass ein Au-pair wie ein eigenes Kind in die Gastfamilie aufgenommen ist, ohne feste Arbeitszeit, nur gelegentlich im Haushalt mithilft und neben freier Unterkunft und Verpflegung ein Taschengeld erhält, das monatlich 260 EUR nicht überschreitet. Mit freundlichen Grüßen

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Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte Damen und Herren, zu 1. Auch wenn für die Verwendung der Mittel keine Vorschriften gelten, so ist di…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
Re: Au-Pair_Ihre E-Mail vom 21. Juni 2018 [#29763]
Datum
26. Juli 2018 11:22
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zu 1. Auch wenn für die Verwendung der Mittel keine Vorschriften gelten, so ist die Höhe nach bestimmten Begebenheiten des täglichen Lebens bestimmt. Vgl. Regelsatz SGB II Sofern keine "Kalkulation" vorliegt, was dem Au-pair mit dem Taschengeld ermöglicht werden sollen, ist von einer willkürlichen Festlegung auszugehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in