Audiofiles ÖPNV-Ansagen

Anfrage an: Hamburger Hochbahn AG

die Audio-Dateien der Ansagen in den Verkehrsmitteln ihres Unternehmens. Soweit vorhanden bitte ich auch um historische Files.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. September 2022
  • Frist
    28. Oktober 2022
  • 4 Follower:innen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Audiofiles ÖPNV-Ansagen [#259692]
Datum
26. September 2022 18:35
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
die Audio-Dateien der Ansagen in den Verkehrsmitteln ihres Unternehmens. Soweit vorhanden bitte ich auch um historische Files.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259692/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Hamburger Hochbahn AG
Sehr <<entfernt>>, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage über das Portal Frag-den-Staat. Ihrer Bitte um …
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
AW: Audiofiles ÖPNV-Ansagen [#259692]
Datum
19. Oktober 2022 13:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr <<entfernt>>, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage über das Portal Frag-den-Staat. Ihrer Bitte um Überlassung von Audiofiles von ÖPNV-Ansagen können wir nicht entsprechen. Richtig ist, dass die ÖPNV-Ansagen in den Fahrzeugen im weiteren Sinne auch einen Informationscharakter haben - im Übrigen wie jedes beliebige andere wahrnehmbare Geschehen. Das Hamburger Transparenzgesetz referenziert aber nur auf "amtliche Informationen" (vgl. § 1 Abs. 2). Aus unserer Sicht handelt es sich bei den von Ihnen begehrten Audiofiles bereits nicht um vom Transparenzgesetz erfasste "amtliche Informationen". Ferner geht es Ihnen ersichtlich nicht um den in den Aufnahmen enthaltenen Informationsgehalt, sondern vielmehr um die besondere Verkörperung der Ansage, also den äußeren Rahmen derselben (Stimmlage, Betonungen, regionale sprachliche Besonderheiten etc.). In der Regel handelt es sich um Aufnahmen professioneller Sprecher; die hier gewünschte Weitergabe würde die Persönlichkeitsrechte der Sprecher tangieren. Deren Rechte sind aber ebenso wie die Bedienstetendaten der im Zusammenhang mit einer amtlichen Information tätigen Personen - als personenbezogenes Merkmal - rechtlich geschützt und eine Freigabe durch die geschützten Personen nicht zu erwarten. Diese Auskunft ergeht kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort zu meiner Anfrage nach dem Hamburger Transparenzgesetz…
An Hamburger Hochbahn AG Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Audiofiles ÖPNV-Ansagen [#259692]
Datum
19. Oktober 2022 15:52
An
Hamburger Hochbahn AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort zu meiner Anfrage nach dem Hamburger Transparenzgesetz. Gegen ihre Ablehnung lege ich Widerspruch ein: Sie schreiben zunächst, dass es sich bei den von mir angefragten Informationen nicht um amtliche Informationen nach § 1 Abs. 2 HmbTG handele. Sie schreiben selbst, dass die Aufzeichnungen Informations-Charakter haben. Fraglich ist also nur die Amtlichkeit der Informationen. Warum sie diese nicht gegeben sehen, führen sie leider nicht weiter aus, daher muss ich eher allgemein argumentieren: Zur gleichlautenden Begriffsbestimmung im IFG Bund nennt Schoch als entscheidendes Kriterium, "dass die Information im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit angefallen und die Aufzeichnung in diesem Zusammenhang entstanden ist." (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 2 Rn. 55). Dies ist hier gegeben, denn der ÖPNV ist zweifelsohne amtliche Aufgabe. Darüber hinaus verweise auf BVerwG, Urteil vom 28.10.2021 - 10 C 3.20 - Rn. 16. Desweiteren schreiben sie, dass die Weitergabe der Aufnahmen die Persönlichkeitsrechte der Sprecher tangieren würden und diese rechtlich geschützt sind. Ein so vager Verweis genügt nicht, um die Anfrage abzulehnen. Es müssen konkrete Ausschlussgründe nach dem Hamburger Transparenzgesetz benannt und verständlich dargelegt werden. Ich bezweifle, dass es sich bei den von mir angefragten Informationen um durch das HmbTG geschützte personenbezogene Daten handelt – auch, da die Namen der Sprecher*innen gerade nicht Teil meiner Anfrage sind. Und selbst wenn dies bejaht wird, ist die Informationsweitergabe uU möglich, dies ist konkret zu prüfen und darzulegen. Daher bitte ich sie meinen Antrag erneut zu prüfen und mir Zugang zu den angefragten Audiofiles zu gewähren. Für Rückfragen oder weitere Erörterungen stehe ich gerne unter der unten angegeben Telefonnummer zur Verfügung. Ich danke ihnen vielmals für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259692/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Audiofiles ÖPNV-Ansagen“ [#259692]
Datum
19. Oktober 2022 15:57
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/259692/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde die Anfrage abgelehnt hat, da es sich nicht um amtliche Informationen handeln würde und die Persönlichkeitsrechte der Sprecher*innen entgegen stehen würden – obwohl beides nicht der Fall ist. Es handelt sich eindeutig um amtliche Informationen und die Persönlichkeitsrechte stehen der Weitergabe nicht entgegen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anhänge: - 259692.pdf Anfragenr: 259692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259692/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr <<entfernt>>, Ihre E-Mail vom 19.10.2022 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter d…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. Audiofiles ÖPNV-Ansagen (I3/2508/2022)
Datum
14. November 2022 14:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr <<entfernt>>, Ihre E-Mail vom 19.10.2022 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen I3/2508/2022 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Aufgrund der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen müssen wir Sie leider um Geduld bitten. Bis zum Abschluss einer Überprüfung kann erfahrungsgemäß einige Zeit vergehen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Sobald wir Ihnen in dieser Angelegenheit etwas zu berichten haben, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Hamburger Hochbahn AG
Sehr <<entfernt>>, wir verstehen Ihre Zuschrift vom 19.10.2022 als Bitte um Überprüfung der bisherige…
Von
Hamburger Hochbahn AG
Betreff
AW: Audiofiles ÖPNV-Ansagen [#259692]
Datum
15. November 2022 13:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr <<entfernt>>, wir verstehen Ihre Zuschrift vom 19.10.2022 als Bitte um Überprüfung der bisherigen Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 4 HmbTG. Diese Überprüfung hat zu keiner abweichenden Entscheidung geführt: Maßgeblich für die Gewährung des Informationszugangs ist, dass es sich um eine "amtliche Information" handelt. Das von Ihnen bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021 führt in dem Leitsatz 3 aus, dass eine Aufzeichnung objektiv nur dann amtlichen Zwecken dient, wenn ihr Inhalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung aktenrelevant ist. Das ist hier nicht der Fall. Bereits der sachliche Inhalt, der in den von Ihnen angefragten Audioaufzeichnungen verkörpert ist, nämlich beispielsweise die Ansage der nächsten Station und der Umsteigemöglichkeiten auf andere Linien, dient keinen amtlichen Zwecken, sondern allein der faktischen Betriebsabwicklung. Hinsichtlich des Informationsgehalts besteht kein Unterschied, ob eine entsprechende Ansage durch den Busfahrer/den U-Bahn-Fahrzeugführer bzw. per Durchsage über eine Leitstelle erfolgt oder ob hier eine zuvor aufgezeichnete Ansage technisch abgespielt wird. Wo schon die in einer Ansage vermittelte Information selbst, gleich ob in der aktuellen Situation per Durchsage oder durch das Abspielen einer vorherigen Aufzeichnung übertragen, keinen amtlichen Zwecken dient, gilt dies erst recht für die technische Abspeicherung einer nicht-amtlichen Information. Auch hier handelt es sich um ein faktisches Geschehen, und keine Amtshandlung, die für eine ordnungsgemäße Aktenführung aktenrelevant ist. Auf die Erörterung der anderen erwähnten Ausschlussgründe kommt es daher nicht länger an. Auch die erneute Überprüfung der hiesigen Entscheidung ergeht kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage wg. Hochbahn-Audiofiles (J3/2508/2022) Guten Tag [geschwärzt], mir ist leider jetzt erst aufgefallen…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. Hochbahn-Audiofiles (J3/2508/2022)
Datum
4. Oktober 2023 10:42
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag [geschwärzt], mir ist leider jetzt erst aufgefallen, dass ich – anders als beabsichtigt – Ihnen gar keine Rückmeldung zu Ihrer Anfrage betreffend die Audiofiles der ÖPNV-Durchsagen der Hamburger Hochbahn gegeben habe. Ich sende Ihnen unten eingefügt mein Schreiben vom 12.12.2022, in dem ich zu den rechtlichen Argumenten der Hochbahn Stellung genommen. Ich habe empfohlen, Sie zu Ihrem Interesse an den Informationen zu befragen und dieses mit dem Interesse der Sprecher:innen abzuwägen. Die Hochbahn hat das abgelehnt und verweist auf Rechtsprechung des VG Berlin (Urt. v. 17.8.2022 – 2 K 114/20). Danach reicht, verkürzt gesagt, ein Privatinteresse nicht aus, um eine Offenlegung personenbezogener Daten über das Berliner IFG zu erreichen, da dies nicht dem Gesetzeszweck entspreche, eine Kontrolle der Verwaltung zu ermöglichen. Ich habe Zweifel, dass die Rechtsprechung auf Hamburg ohne Weiteres übertragbar ist. Das BerIFG regelt nämlich ausdrücklich, dass ein Informationsrecht ausgeschlossen ist, wenn überwiegend Privatinteressen verfolgt werden (§ 6 Abs. 1 BerlIFG). Eine solche Regelung fehlt im Hamburgischen Transparenzgesetz. Es enthält lediglich eine Regelung zum allgemeinen Gesetzeszweck, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1 HmbTG). Ich würde das Gesetz so verstehen, dass ein Interesse, das im Zusammenhang mit dem Gesetzeszweck steht, in der Interessenabwägung besonderes schwer wiegt, dass aber nicht ausgeschlossen ist, dass auch andere Interessen eine Herausgabe grundsätzlich rechtfertigen können. Ihrer Korrespondenz mit der BVG habe ich entnommen, dass Sie sich eine künstlerische Verwendung vorstellen. Ich kann mir aber vorstellen, dass dann eben die Interessen der Sprecher:innen schwerer wiegen, dass ihre Stimmen nicht in Remixen verwendet werden (womit sie ja bei der Aufnahme möglicherweise nicht rechnen mussten). Anderes wäre das möglicherweise, wenn Sie die Aufnahmen zB für eine Mobileisenbahn im Hobbykeller nutzen würden. Die Erfolgsaussichten Ihres Antrags, wenn Sie ihn weiter verfolgen würden, sind vor diesem Hintergrund kaum vorhersagbar. Nur der Vollständigkeit halber: Selbst wenn Sie Zugang zu den Audiofiles mit den Durchsagen erhalten würden, dürften Sie sie nur persönlich nutzen. Eine Weiterverbreitung der reinen Audiofiles, damit auch andere sie künstlerisch nutzen können, wäre nicht erlaubt. Die Hochbahn erhält eine Kopie dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Sehr geehrt###, ich beziehe mich auf unser Telefonat vom vergangenen Freitag, in dem wir kurz über die rechtliche Einschätzung des HmbBfDI zu Ihrer transparenzrechtlichen Angelegenheit betreffend die Audiofiles der Hochbahn gesprochen haben. Wie besprochen erhalten Sie hier eine schriftliche Ausarbeitung dazu. Nach meiner Einschätzung handelt es sich bei den Audiodateien um amtliche Informationen. Informationen meint gem. § 2 Abs. 1 HmbTG alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, mithin auch Tonaufzeichnungen. Amtlich sind diese, wenn ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient (Drs. 20/4466, S. 13; BVerwG, Urt. v. 28.10.2021 – 10 C 3.20, NVwZ 2022, 326 f.). Die in Rede stehenden Audiodateien wurden für den Einsatz im öffentlichen Nahverkehr produziert, sollen also ersichtlich eine amtliche Aufgabe erfüllen. Es ist nicht ganz klar, welchen Ausnahmetatbestand die Hochbahn mit Persönlichkeitsrechten meint. Ich habe Zweifel, dass die Hochbahn sich hier mit Erfolg auf einen entgegenstehenden Schutz geistigen Eigentums (§ 8 Abs. 1 HmbTG) berufen kann. Für ein Urheberrecht (das Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ist) dürfte den Aufnahmen die erforderlichen Schöpfungshöhe fehlen. Allerdings dürfte an den Audiodateien ein Leistungsschutzrecht gem. § 85 UrhG bestehen. Nach § 85 UrhG steht es dem Hersteller des Tonträgers zu, kann aber übertragen werden. Wenn die Hochbahn nicht ohnehin selbst Herstellerin der Tonträger und damit Inhaberin des Leistungsschutzrechts ist, muss sie sich ein Nutzungsrecht einräumen lassen, um die Aufnahmen in ihren Bussen und Bahnen abspielen zu dürfen. Falls die Hamburger Hochbahn selbst das Leistungsschutzrecht innehat, könnte sie sich wohl nicht darauf berufen, um die Informationspflicht abzuwenden (vgl. BVerwG, NVwZ 2015, 1603, 1607 m.w.N.; dazu auch Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Aufl., § 8 Rn. 27). Wenn die Hamburger Hochbahn sich die vollumfänglichen Verwertungsrechte inklusive der Verbreitung von einem Dritten hat einräumen lassen, spricht vieles dafür, dass ihr damit auch die Weitergabe dieser Aufnahmen zur Erfüllung von Informationsansprüchen gestattet ist. Eine Übertragung des Leistungsschutzrechtes kann in solchen Fällen konkludent stattgefunden haben (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Aufl., § 8 Rn. 33 m.w.N.), auch wenn der Vertrag keine ausdrückliche Regelung dazu enthält. Ob dies vorliegend der Fall war, wäre ggf. im Wege der Auslegung zu klären. Dabei wäre insbesondere gem. §§ 85 Abs. 2 Satz 3, 31 Abs. 5 S. 1 UrhG der Vertragszweck zu berücksichtigen (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Aufl., § 8 Rn. 33 m.w.N.). Hier hat sich die Hamburger Hochbahn als informationspflichtige Stelle die Nutzungsrechte an Tonträgern zur Verwendung für amtliche Zwecke einräumen lassen. Dies würde für eine Auslegung dahingehend sprechen, dass die Hochbahn sich ersichtlich auch das Recht zur Veröffentlichung einräumen lassen wollte, um ihre eigenen Pflichten nach dem HmbTG erfüllen zu können. Dass den einzelnen Sprecher:innen ein Leistungsschutzrecht zusteht, das einer Herausgabe der Daten entgegengehalten werden kann, ist nach alledem eher fernliegend. Hierzu müsste die Hochbahn – wenn sie sich hierauf denn berufen möchte – die urheberrechtliche Situation aber noch genauer darlegen. Sofern mit entgegenstehenden Persönlichkeitsrechten der Schutz personenbezogener Daten der Sprecher:innen (§ 4 Abs. 3 HmbTG) gemeint ist, greift dieser jedenfalls dann nicht ein, wenn es sich um computergenerierte Ansagen handelt. Bei solchen, die von „echten“ Sprecher:innen aufgenommen worden sind, handelt es sich um einen Grenzfall. Personenbeziehbar i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind Daten, die die Identifizierung einer natürlichen Person wenigstens ermöglichen. Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollen alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren (Schmid, in: BeckOK Datenschutzrecht, 41. Ed., Art. 4 Rn. 15). Der Klang einer Stimme ist grundsätzlich ein Merkmal, das eine Person identifizieren kann, insbesondere wenn es sich um prominente Sprecher:innen handelt. In dem Fall ist der dadurch Informationsgehalt zwar gering. Inhaltlich enthalten die Audiofiles keine Information „über“ die Person. Wenn man die Stimme einer Person zuordnen kann, ist die Tatsache, dass diese Person eine bestimmte Stimmfarbe, Betonung, Dialekt o.ä. hat, offensichtlich bereits bekannt. Andererseits gibt es aber keine Bagatellgrenze. Zum Beispiel hat der EuGH angedeutet, dass auch die Gestaltung der Handschrift als eine personenbeziehbare Information angesehen werden könnte, ohne dass es in dem entschiedenen Fall aber darauf ankam (Urt. v. 20.12.2017 - C 434/16). Wenn man hier personenbezogene Daten annimmt, schließt dieser Umstand allein eine Herausgabe der Audiodateien nach dem HmbTG nicht zwingend aus. Gem. § 4 Abs. 3 HmbTG ist auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen. Zu einem schutzwürdigen Interesse an den Aufnahmen hat der Antragsteller bislang nichts vorgetragen. Ich würde Ihnen empfehlen, dies zu erfragen. Im nächsten Schritt ist dieses Interesse abzuwägen gegen das Interesse der Sprecher:innen, dass die Information zurückgehalten wird. In der Abwägung wird dann die Überlegung (erneut) eine Rolle spielen, dass der Informationsgehalt „über“ die Sprecher:innen gering ist. Kommen Sie gern auf mich zu, wenn Sie hierzu weitere Fragen haben. Mit freundlichen Grüßen“ [geschwärzt] Referat JI – Justiziariat, Inneres und Informationsfreiheit Referentin, J3 Freie und Hansestadt Hamburg Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Postanschrift: Ludwig-Erhard-Str. 22 · 20459 Hamburg Telefon:  +49 (0)40 428 54-4040 (Telefonischer HamburgService)   Fax: +49 (0)40 428 54-4000 Durchwahl: +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Webauftritt:  datenschutz-hamburg.de<https://www.datenschutz-hamburg.de/> Abhängig vom Anlass Ihrer oder unserer Kontaktaufnahme werden Ihre personenbezogenen Daten von uns verarbeitet. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier<https://www.datenschutz-hamburg.de/pages/informationen_art13_14/> oder auf Nachfrage bei unserer behördlichen Datenschutzbeauftragten. Bitte beachten Sie auch, dass vertrauliche Informationen auf elektronischem Wege nur verschlüsselt an uns übermittelt werden sollten.