Audiovisuelle Dokumentation von Strafverfahren

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Die Kluft zwischen tatsächlichem Verhandlungsablauf und dem letztendlich urteilsrelevant niedergeschriebenen Protokoll kann groß sein. Auf diesem Weg können die tatsächlichen Fragen, Aussagen, Kommentare, atmosphärische Tendenzen sowie zutage tretende grobe Unstimmigkeiten protokollarisch gefiltert und ausgeblendet werden. - Wie weit ist die Planung der genannten 1:1-Verfahrensdokumentation bisher gediehen?

Ergebnis der Anfrage

Keine Erkenntnisse gewonnen: Dem Bundesamt liegen keine Informationen vor.
Anfrage an das BMJV wird anheim gestellt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Mai 2021
  • Frist
    16. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Kluft zwischen tatsäch…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Audiovisuelle Dokumentation von Strafverfahren [#220367]
Datum
14. Mai 2021 08:36
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kluft zwischen tatsächlichem Verhandlungsablauf und dem letztendlich urteilsrelevant niedergeschriebenen Protokoll kann groß sein. Auf diesem Weg können die tatsächlichen Fragen, Aussagen, Kommentare, atmosphärische Tendenzen sowie zutage tretende grobe Unstimmigkeiten protokollarisch gefiltert und ausgeblendet werden. - Wie weit ist die Planung der genannten 1:1-Verfahrensdokumentation bisher gediehen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220367/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Justiz
Audiovisuelle Dokumentation von Stra Dr. med Stefan Antragsteller/in [#220367] Az.: I 5 -1530/2 - A 2 544/2021 Se…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Audiovisuelle Dokumentation von Stra Dr. med Stefan Antragsteller/in [#220367]
Datum
18. Mai 2021 12:08
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 544/2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Informationsbegehren liegen dem Bundesamt für Justiz keine Informationen vor. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht nach dem IFG nicht. Ich stelle Ihnen anheim, sich mit Ihrer Anfrage an das für Gesetzgebungsverfahren zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu richten. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Audiovisuelle Dokumentation von Stra Dr. med Stefan Antragsteller/in [#220367] Sehr << Anrede >>
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Audiovisuelle Dokumentation von Stra Dr. med Stefan Antragsteller/in [#220367]
Datum
18. Mai 2021 12:37
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Da dem Bundesamt für Justiz keine Informationen zu meiner unten aufgeführten Anfrage vorliegen, wende ich mich an Sie. Meine Frage zu Strafrechtsverfahren und ihrer dringend erforderlichen audiovisuellen Dokumentation: Die Kluft zwischen tatsächlichem Verhandlungsablauf und dem letztendlich urteilsrelevant niedergeschriebenen Protokoll kann groß sein. Auf diesem Weg können die tatsächlichen Fragen, Aussagen, Kommentare, atmosphärische Tendenzen sowie zutage tretende grobe Unstimmigkeiten protokollarisch gefiltert und ausgeblendet werden. - Wie weit ist die Planung der genannten 1:1-Verfahrensdokumentation bisher gediehen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220367/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage zur audiovisuellen Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen ist mir…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Audiovisuelle Dokumentation von Strafverfahren
Datum
19. Mai 2021 16:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage zur audiovisuellen Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen ist mir zugeleitet worden, weil ich im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für das gerichtliche Strafverfahren und damit auch für die Einführung einer technischen Dokumentation der Hauptverhandlung zuständig bin. Zu Ihrem Anliegen kann ich Folgendes mitteilen: Die Einführung einer audiovisuellen Inhaltsdokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung würde eine grundsätzliche Abkehr von dem im deutschen Strafprozess seit 1877 geltenden Grundsatz des sogenannten Formalprotokolls darstellen. Danach wird nur der formale Ablauf der Hauptverhandlung, nicht aber der Inhalt von Äußerungen der Verfahrensbeteiligten und der Beweisaufnahme im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentiert. Die Auswirkungen eines solchen Wechsels vom Formal- zum (dokumentierten) Inhaltsprotokoll auf den Ablauf des Strafprozesses bedürfen daher einer sorgfältigen Prüfung. Frau Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat deshalb im Februar 2020 eine Expertengruppe damit beauftragt, diese Auswirkungen umfassend zu prüfen und damit sowohl in rechtlicher als auch in technisch-organisatorischer Sicht die Grundlagen für ein künftiges Gesetzgebungsvorhaben zu schaffen. Die Expertengruppe hat im Februar 2020 ihre Arbeit aufgenommen. Näheres zur Zusammensetzung und zum Auftrag der Expertengruppe können Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/021820_Expertengruppe_Hauptverhandlung.html abrufen. Die Arbeiten sind inzwischen so weit fortgeschritten, dass der Abschlussbericht der Expertengruppe nach derzeitigem Planungsstand am 1. Juli 2021 vorgelegt und direkt anschließend auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht werden soll. Ich hoffe, Ihre Anfrage mit dieser Auskunft umfassend beantwortet zu haben. Nur vorsorglich weise ich darauf hin, dass derzeit keine herausgabefähigen Unterlagen zu dem laufenden Vorhaben vorhanden sind. Mit freundlichen Grüßen