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Äußerungen der Kommission

Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

"(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat."
https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

1.1.2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt.

Der Landtag hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass die Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde.

1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu.
2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam, unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. November 2017
  • Frist
    9. Dezember 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Landtag Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Äußerungen der Kommission [#25203]
Datum
7. November 2017 17:51
An
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: "(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat." https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html 1.1.2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt. Der Landtag hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass die Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde. 1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu. 2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam, unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Äußerungen der Kommission“ vom 07.11…
An Landtag Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Äußerungen der Kommission [#25203]
Datum
26. Dezember 2017 11:34
An
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Äußerungen der Kommission“ vom 07.11.2017 (#25203) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25203 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Ihre Anfrage bezüglich des Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Un…
Von
Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihre Anfrage bezüglich des Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Einführung und Änderung des Rundfunkbeitrags auf Grund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Datum
29. Dezember 2017 12:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zunächst bitte ich um Verständnis für die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage, die mit der starken Arbeitsbelastung unseres Referates zum Ende des Jahres zusammenhängt. Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit die den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Artikel 108 dieses Vertrages regelt ein Instrumentarium von Überwachungsverfahren, mit denen die Kommission unzulässigen Beihilfen, die Mitgliedsstaaten gewähren, entgegentreten bzw. diese verhindern kann. Nach Art. 108 Abs. 3 legt den Mitgliedsstaaten die Verpflichtung auf, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann. Auf den Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag trifft die Definition der Beihilfe nicht zu, vielmehr handelt es sich dabei um eine staatliche Abgabe zur Finanzierung der als Anstalten des öffentlichen Rechts organisierten Rundfunk- und Fernsehanstalten in Deutschland. Unabhängig davon, ob man diese Abgabe als Steuer, Gebühr oder Beitrag -so wird sie von deren Schöpfern definiert, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunk handelt- versteht, bewegen wir uns hier im Recht der öffentlichen Abgaben und der Finanzierung öffentlicher Einrichtungen. Dies ist ein Bereich, der sich grundlegend von dem der Gewährung von Beihilfen, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wettbewerb zu verzerren, unterscheidet. Eine Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Einführung und Änderung des Rundfunkbeitrages bzw. des jeweiligen Zustimmungsgesetzes zu dem entsprechenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union einzuleiten, wird vor diesem Hintergrund verneint. Da deshalb in keinem Fall ein solches Verfahren eingeleitet wurde, kann ich Ihnen keine diesbezüglichen Auskünfte erteilen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.