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Äußerungen der Kommission

Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

"(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat."
https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

1.1.2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt.

Abgeordnetenhaus hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass die Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde.

1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu.
2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam, unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. November 2017
  • Frist
    15. Dezember 2017
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Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Bremische Bürgerschaft Details
Von
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Betreff
Äußerungen der Kommission [#25299]
Datum
13. November 2017 16:04
An
Bremische Bürgerschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: "(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat." https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html 1.1.2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt. Abgeordnetenhaus hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass die Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde. 1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu. 2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam, unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Äußerungen der Kommission“ vom 13.11…
An Bremische Bürgerschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Äußerungen der Kommission [#25299]
Datum
26. Dezember 2017 11:33
An
Bremische Bürgerschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Äußerungen der Kommission“ vom 13.11.2017 (#25299) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25299 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Äußerungen der Kommission“ [#25299]
Datum
3. Februar 2018 12:56
An
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bremen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25299 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil gar nicht geantwortet wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25299 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in…
An Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Äußerungen der Kommission“ [#25299]
Datum
16. Februar 2018 19:51
An
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25299 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bremische Bürgerschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage „Äußerungen der Kommission [#25299]“ wurde zuständigkeitshalber an das Re…
Von
Bremische Bürgerschaft
Betreff
Anfrage „Äußerungen der Kommission“ [#25299]
Datum
6. März 2018 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage „Äußerungen der Kommission [#25299]“ wurde zuständigkeitshalber an das Referat für Medienrecht in der Senatskanzlei Bremen weitergeleitet. Nach rechtlicher Prüfung kann ich auf diese Anfrage wie folgt antworten: Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedurfte die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nicht der Durchführung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 51 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 6 C 35/15 –, Rn. 53 f. sowie BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 18/16 –, Rn. 53 f.). Nach dieser Rechtsprechung stellt der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag keine genehmigungsbedürftige Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dar, die nur dann vorliegt, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern betroffen ist. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung war eine Unterrichtung der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV hinsichtlich des Rundfunkbeitrags nicht erforderlich. Das Landgericht Tübingen hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur sogenannten Vorabentscheidung einen Fragenkatalog zum Rundfunkbeitrag vorgelegt. Das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2017/C 402/10) und abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu<http://www.eur-lex.europa.eu>. Der Gerichtshof wird sich in der zu erwartenden Entscheidung voraussichtlich dazu äußern, ob nach seiner Auffassung die Umgestaltung der Rundfunkgebühr in den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedurfte. Sollte der EuGH diese Frage bejahen, wäre ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV durchzuführen. Die Europäische Kommission hat bereits vor einiger Zeit, in einer Mitteilung aus dem Jahr 2009, die staatliche Rundfunkförderung in den EU-Mitgliedstaaten beurteilt. Ich verweise auf die Mitteilung der Kommission (2009/C-257/01) über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ebenfalls abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu<http://www.eur-lex.europa.eu>. Dort, unter Rn. 31, äußert sich die Europäische Kommission zu der Frage, wann nach ihrer Auffassung ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.