Außerunterrichtliche Veranstaltungen

Wie viele außerunterrichtliche Veranstaltungen sind pro Schuljahr in der Klasse 4 der Grundschule (Regelschule) vorgesehen?

Beim Klassenpflegschaftsabend unseres Kindes wurden 5 Wandertage angesagt, zusätzlich wurden 3 Tage Schulandheim angekündigt. Dazu kommen vier umfangreiche Probentage für eine Theateraufführung für die neuen Erstklässler. Des weiteren werden noch vor den Herbstferien eine Stadtführung, eine Weinlese und ein Lerngang in die Kärcher Kinderuni stattfinden (Anfahrt S-Bahn). Es wird zusätzlich ein Winterturnfest geben und natürlich Bundesjugendspiele. Da es alljährlich im Herbst ein großes örtliches Vorlksfest gibt, wird dafür auch einen ganzen Tag lang für eine Aufführung geprobt werden. Des weiteren wird an sechs Terminen Sport in einer außerschulischen Sportstätte angesetzt, was organisatorisch wie ein Ausflug gehandhabt wird.
Unser Kind ist durch die vielen außerunterrichtlichen Veranstaltungen überfordert. Es wird keine Rücksicht darauf genommen. Der Regelunterricht leidet darunter.

Uns erscheint die Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002
Az.: 41-6535.0/323 verletzt.

Besten Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Oktober 2018
  • Frist
    2. November 2018
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele auße…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Außerunterrichtliche Veranstaltungen [#33878]
Datum
3. Oktober 2018 15:49
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele außerunterrichtliche Veranstaltungen sind pro Schuljahr in der Klasse 4 der Grundschule (Regelschule) vorgesehen? Beim Klassenpflegschaftsabend unseres Kindes wurden 5 Wandertage angesagt, zusätzlich wurden 3 Tage Schulandheim angekündigt. Dazu kommen vier umfangreiche Probentage für eine Theateraufführung für die neuen Erstklässler. Des weiteren werden noch vor den Herbstferien eine Stadtführung, eine Weinlese und ein Lerngang in die Kärcher Kinderuni stattfinden (Anfahrt S-Bahn). Es wird zusätzlich ein Winterturnfest geben und natürlich Bundesjugendspiele. Da es alljährlich im Herbst ein großes örtliches Vorlksfest gibt, wird dafür auch einen ganzen Tag lang für eine Aufführung geprobt werden. Des weiteren wird an sechs Terminen Sport in einer außerschulischen Sportstätte angesetzt, was organisatorisch wie ein Ausflug gehandhabt wird. Unser Kind ist durch die vielen außerunterrichtlichen Veranstaltungen überfordert. Es wird keine Rücksicht darauf genommen. Der Regelunterricht leidet darunter. Uns erscheint die Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002 Az.: 41-6535.0/323 verletzt. Besten Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie die Planung diverser unterrichtlicher und au…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
WG: Außerunterrichtliche Veranstaltungen
Datum
15. Oktober 2018 14:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie die Planung diverser unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Veranstaltungen Ihres Kindes schildern und deren Rechtmäßigkeit in Frage stellen. Wie Sie zutreffend zitiert haben, ist für hier die Vorschrift Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002 Az.: 41-6535.0/323 anzuwenden. http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-2206-8-KM-19850717-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true Danach gilt gemäß der Ziffern II. 1., 2. und 6. Und 7.: 1. Die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der in einem Schuljahr stattfindenden schulischen Veranstaltungen. 2. Die Planung der einzelnen schulischen Veranstaltungen, insbesondere der mehrtägigen Fahrten und Wanderungen, soll grundsätzlich in der Klassenpflegschaft beraten werden. 6. Die für Schüler entstehenden Kosten sind so niedrig wie möglich zu halten, müssen in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen der Veranstaltung stehen und dürfen die Eltern nicht in unzumutbarem Maße belasten. Wenn minderjährige Schüler an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen, ist das schriftliche Einverständnis der Eltern erforderlich. 7. Grundsätzlich sollen alle Schüler einer Klasse oder eines Kurses teilnehmen. Wenn dies einzelnen Schülern nicht möglich ist, muß dafür gesorgt werden, daß sie am Unterricht weiter teilnehmen können. Ich will im Einzelnen auf die von Ihnen genannten „Veranstaltungen“ eingehen: - „5 Wandertage“: Nach I. Ziff. 1 Es sind bis zu 4 Wandertage vorgesehen. Hier wird die Anzahl überschritten, Sie können mit diesem Argument auf die Klassenlehrkraft zugehen. - „3 Tage Schullandheim“: Nach I. Ziff. 5 können auch in der Grundschule – ausnahmsweise – Schullandheimaufenthalte durchgeführt werden. Wobei mir nicht klar ist, wie das an drei Tagen organisiert werden soll, normalerweise sind das sieben bis max. 14 Tage. - „Winterturnfest und Bundesjugendspiele“: Sind durch I. Ziff. 2 abgedeckt, das ist so in Ordnung. - „Stadtführung, Weinlese und Lerngang Kärcher Kinderuni“ können als Projekttage gem. I. Ziff. 7 der Verwaltungsvorschrift organisiert werden. Ebenso die Aufführung für das Volksfest. Insgesamt ist die Anzahl der außerschulischen Veranstaltungen nicht gerade gering, aber bis auf die Wandertage, noch im Rahmen der rechtlichen Regelungen. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Sohn an allen Veranstaltungen teilnimmt, können Sie dies der Klassenlehrkraft mitteilen. Ihr Kind muss dann an diesem Tag in einer anderen Klasse in den Unterricht. Die anderen Termine, die Sie genannt haben, fallen - soweit ich dies aus Ihren Angaben richtig entnehmen konnte - nicht unter diese Verwaltungsvorschrift: - Bei Ihrem Beispiel „Sport in einer außerschulischen Sportstätte“ kann ich aus Ihren Zeilen nicht entnehmen, ob es sich um schulischen Sportunterricht handelt oder worum sonst. Wenn es sich um normalen Schulsport im Rahmen des Unterrichts handelt (Schwimmen etc.) ist das - trotz des Ortes außerhalb der Schule - eine Unterrichtsveranstaltung. Dass die Kinder dahin gebracht werden müssen, liegt in der Natur der Sache und wird in vielen Schulen so gehandhabt. Besonders häufig kommt dies vor, wenn es im Schulzentrum selbst bzw. am Schulort kein Schwimmbad gibt und die Kinder in den Nachbarort müssen. - Ebenso sind die „4 umfangreichen Probentage Theateraufführung“ keine außerunterrichtlichen Veranstaltungen, denn sie finden ja in der Schule und für die Schule (Erstklässler) statt. Ich hoffe, diese Informationen sind hilfreich. Falls Sie noch Fragen haben sollten, stehe ich gerne wieder zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, "- „3 Tage Schullandheim“: Nach I. Ziff. 5 können auch in der Grundschule – …
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: WG: Außerunterrichtliche Veranstaltungen [#33878]
Datum
15. Oktober 2018 16:15
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, "- „3 Tage Schullandheim“: Nach I. Ziff. 5 können auch in der Grundschule – ausnahmsweise – Schullandheimaufenthalte durchgeführt werden. Wobei mir nicht klar ist, wie das an drei Tagen organisiert werden soll, normalerweise sind das sieben bis max. 14 Tage. " Geplant sind drei Tage Schullandheim mit zwei Übernachtungen und Wanderungen an den Tagen in nicht allzu weiter Entfernung. Allerdings stellt sich für uns die Frage, ob das zusätzlich zu den fünf Wandertagen und einer Abschlusswanderung am vorletzten Schultag gerechnet wird, oder ob es mit zu den Wandertagen gezählt wird, die ohnehin schon überschritten werden. Und für uns stellt sich die Frage, wie der Begriff "ausnahmsweise" zu interpretieren ist. " Ebenso sind die „4 umfangreichen Probentage Theateraufführung“ keine außerunterrichtlichen Veranstaltungen, denn sie finden ja in der Schule und für die Schule (Erstklässler) statt." Die Probentage sind tatsächlich in der Schule während der Unterrichtszeit, haben aber offensichtlich keinen Bezug zum Unterricht. Es sind keine außerschulischen Veranstaltungen. Sind es dann nicht trotzdem außerunterrichtliche Veranstaltungen? Werden sie dann nicht als Chor-, Orchester- und Sporttage gezählt? Zählen die Bundesjugendspiele dazu? Zählt ein weiteres Winterturnfest da auch dazu? " Des weiteren wird an sechs Terminen Sport in einer außerschulischen Sportstätte angesetzt, was organisatorisch wie ein Ausflug gehandhabt wird." Am Freitag findet in der sechsten Stunde Sportunterricht statt. An sechs Terminen geht man gezielt in eine neue Halle des Sportvereins, da es dort eine Kletterlandschaft gibt. Dazu wird vom Gesamtunterricht eine weitere Stunde hinzugenommen, damit sich der Weg lohnt. In diesen Wochen finden dann jeweils vier Stunden Sportunterricht statt - der Unterrichtsausfall in den Hauptfächern wird aber nicht ausgeglichen. Sollte man diese Tage nicht auch als Sporttage nach Nummer I.2 zählen? "Während eines Schuljahres soll eine Klasse in der Regel nicht mehr als etwa zwei Wochen Schulzeit für die Durchführung von Veranstaltungen nach den Nummern 1 bis 4 in Anspruch nehmen. Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002 Az.: 41-6535.0/323" Wie darf man den Begriff "in der Regel" deuten: Wenn es in einem Schuljahr etwa 40 Sonderveranstaltungen gibt, ist das damit noch abgedeckt? Woran kann ich als Außenstehender erkennen, welche Veranstaltungen unter diese Regelung fallen? Reicht es, wenn ein Wandertag in Projekttag Fußweg umbenannt wird, um aus der Regelung zu fallen? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33878 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in können wir zu Ihren ergänzenden Fragen telefonieren? Ich hätte da ein paar Rückfragen…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
AW: WG: Außerunterrichtliche Veranstaltungen [#33878]
Datum
25. Oktober 2018 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in können wir zu Ihren ergänzenden Fragen telefonieren? Ich hätte da ein paar Rückfragen. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, die Aspekte eines konkreten Beispiels werden an geeigneter Stelle bearbeitet. Alle…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: WG: Außerunterrichtliche Veranstaltungen [#33878]
Datum
26. Oktober 2018 20:37
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Aspekte eines konkreten Beispiels werden an geeigneter Stelle bearbeitet. Allerdings bleiben grundsätzliche Fragen. Wenn Sie diesbezüglich Rückfragen haben, können Sie diese gerne auch öffentlich und schriftlich stellen. Meine Fragen sind ganz konkret: 1. Was ist ein Wandertag im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift? 2. Was ist eine Chor-, Theater- und Sportveranstaltung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift? 3. Was ist ein Schullandheim im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift? 4. Wäre es mit dieser Verwaltungsvorschrift vereinbar, den kompletten Unterricht als Projekttage bzw. Lerngängezu gestalten? Oder greift hier eine andere Verwaltungsvorschrift? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33878 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrtAntragsteller/in ich wiederhole mich, aber tu das gerne: Bitte rufen Sie mich an, am besten heute ab 1…
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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
AW: WG: Außerunterrichtliche Veranstaltungen [#33878]
Datum
29. Oktober 2018 10:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich wiederhole mich, aber tu das gerne: Bitte rufen Sie mich an, am besten heute ab 14 h an, dann können wir Ihre Fragen gerne klären. Dies ist nur mit Rückfragen meinerseits möglich, da einige Ihrer Nachfragen von schulinternen und pädagogischen Umständen abhängen, die wir im Gespräch erörtern müssen, da ich diese nicht kenne. Alle anderen - von Ihnen gestellten Fragen - sind rechtlich fundiert beantwortet worden. Es gibt keine andere rechtlichen Grundlagen als die genannte Verwaltungsvorschrift. Mit freundlichen Grüßen