Auf welchen wissenschaftlichen Daten beruht die Erkenntnis, dass Impfstoffe das Virus nicht mehr erfassen?

Ich bitte Sie hiermit, mir die entscheidenten Daten zur Verfügung zu stellen, welche zu der Erkenntnis geführt haben, dass das Covid-19 Virus nicht mehr von den Impfstoffen erfasst wird.

Auf welchen Studien, Gutachten, Beratungsgesprächen, neuen wissenschaftlichen Daten auch auf Seiten des RKI, beruht die Aussage von Gesundheitsminister Karl Lauterbach, welche er im nachfolgend verinkten Interview mit dem ZDF tätigt?

"Die Impfung schützt nicht mehr vor der Ansteckung. Wenn sie nicht mehr vor der Ansteckung schützt, dann gibt es auch keinen Grund mehr dafür in diesen Einrichtungen."

https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-lauterbach-pflege-100.html

Haben Sie vielen Dank. Über eine zeitnahe Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.

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  • Datum
    24. November 2022
  • Frist
    28. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte Sie hie…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auf welchen wissenschaftlichen Daten beruht die Erkenntnis, dass Impfstoffe das Virus nicht mehr erfassen? [#263975]
Datum
24. November 2022 15:56
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte Sie hiermit, mir die entscheidenten Daten zur Verfügung zu stellen, welche zu der Erkenntnis geführt haben, dass das Covid-19 Virus nicht mehr von den Impfstoffen erfasst wird. Auf welchen Studien, Gutachten, Beratungsgesprächen, neuen wissenschaftlichen Daten auch auf Seiten des RKI, beruht die Aussage von Gesundheitsminister Karl Lauterbach, welche er im nachfolgend verinkten Interview mit dem ZDF tätigt? "Die Impfung schützt nicht mehr vor der Ansteckung. Wenn sie nicht mehr vor der Ansteckung schützt, dann gibt es auch keinen Grund mehr dafür in diesen Einrichtungen." https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-lauterbach-pflege-100.html Haben Sie vielen Dank. Über eine zeitnahe Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263975 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263975/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Auf welchen wissenschaftlichen Daten beruht die Erkenntnis dass Impfstoffe das Virus nicht m…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Auf welchen wissenschaftlichen Daten beruht die Erkenntnis dass Impfstoffe das Virus nicht mehr er... [#263975]
Datum
29. November 2022 07:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Gemäß § 7 Absatz 1 S…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 24. November 2022: Auf welchen wissenschaftlichen Daten beruht die Erkenntnis, dass Impfstoffe das Virus nicht mehr erfassen? [#263975]
Datum
29. November 2022 09:31
Status
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1,6 KB
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2,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG bescheidet diejenige Behörde den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber, also diejenige Behörde, die Informationen im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, ist das Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4 /11). Für die von Ihnen angesprochenen Themen ist das Robert Koch-Institut (RKI) zuständig. Ich bitte daher, Ihre Anfrage dorthin zu richten. Mit freundlichen Grüßen