Auf welcher Grundlage wird die CovPass-App nur über Fremde Firmen mit Sitz im Ausland angeboten und keine APK auf der Seite des RKI bereitgestellt?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

ich möchte mich gerne erkundigen auf welcher Grundlage die Apps des Robert-Koch-Institutes nicht für jeden Menschen Frei zugänglich und einfach als Downloadbare Datei (APK) auf der Internetseite zur Verfügung stehen. Hier am Beispiel der CovPass-Applikation.

Warum ist die Registrierung bei einem externen Unternehmen (Huawei, Apple, Google) mit Sitz im Ausland zwingend erforderlich, um die in der Pandemie notwendige Zertifizierung mit dem Smartphone nachzuweisen?

Ihnen ist sicher bekannt, dass bei den genannten Firmen sehr viele Daten zum Nutzungsverhalten gespeichert und zusammengefügt werden. Hier sehe ich eine starke Ungleichbehandlung bzw. Nötigung für Menschen die sich bemühen den Datenschutz ernst zu nehmen. Interessant in diesem Zusammenhang wäre hier auch die Betrachtung des Bundesdatenschutzbeauftragten.

Ich habe dies bereits beim RKI per Mail angefragt wo man die APK-Datei beziehen kann und folgende Antwort vom Support-Team der CovPass-App erhalten:
„Tatsächlich gibt es keine Alternativen und zwar insbesondere aus Sicherheitsgründen und um Missbrauch vorzubeugen.“

Auf der Webseite https://digitaler-impfnachweis-app.de/ steht in den FAQ:
„Der digitale Impfnachweis wird in der Arztpraxis oder in einem Impfzentrum generiert. Nach Eingabe oder Übernahme der Daten wird ein 2D-Barcode erstellt, den die Nutzer auf einem Papierausdruck mitbekommen und später mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App einscannen und nutzen können. Die App speichert die Impfbescheinigung nur lokal auf dem Smartphone.“

Daraus ergibt sich, dass keine Daten der App gesendet und extern geprüft werden. Die Legitimation ist mit erstellen des QR-Codes in der Praxis/Apotheke etc. abgeschlossen.

Die CovPass App kann mit technischer Versiertheit im Internet gefunden werden. In anonymen Playstore-Alternativen ist der Download möglich. Für den Nutzer steht hier die Abwägung, Schutz der eigenen Daten vs. der Gefahr einer manipulierter Datei. Vermutlich ist es auch in ihrem Interesse wenn Menschen sich die APK-Datei direkt auf ihrer Internetseite herunterladen und nicht im Internet unseriöse Seiten aufsuchen müssen. Leider wird man derzeit dazu genötigt, wenn man auf den Datenschutz Wert legt.

Der gelbe Impfpass besteht, ebenso der in Apotheken ausgedruckte QR-Code aus Papier. Das dauerhafte mitführen dieser sensiblen Dokumente ist daher nicht möglich und würde mittelfristig auch zur Zerstörung selbiger führen. Diese „Alternative“ ist daher nicht zielführend und kann keine dauerhafte Lösung im Jahr 2021 darstellen.

Sofern Sie meine Frage nicht beantworten können bitte ich um Weiterleitung an die entsprechende Stelle zur technischen Umsetzung der APK.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Juli 2021
  • Frist
    14. August 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich möchte mich gerne erkundi…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auf welcher Grundlage wird die CovPass-App nur über Fremde Firmen mit Sitz im Ausland angeboten und keine APK auf der Seite des RKI bereitgestellt? [#224742]
Datum
10. Juli 2021 20:03
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich möchte mich gerne erkundigen auf welcher Grundlage die Apps des Robert-Koch-Institutes nicht für jeden Menschen Frei zugänglich und einfach als Downloadbare Datei (APK) auf der Internetseite zur Verfügung stehen. Hier am Beispiel der CovPass-Applikation. Warum ist die Registrierung bei einem externen Unternehmen (Huawei, Apple, Google) mit Sitz im Ausland zwingend erforderlich, um die in der Pandemie notwendige Zertifizierung mit dem Smartphone nachzuweisen? Ihnen ist sicher bekannt, dass bei den genannten Firmen sehr viele Daten zum Nutzungsverhalten gespeichert und zusammengefügt werden. Hier sehe ich eine starke Ungleichbehandlung bzw. Nötigung für Menschen die sich bemühen den Datenschutz ernst zu nehmen. Interessant in diesem Zusammenhang wäre hier auch die Betrachtung des Bundesdatenschutzbeauftragten. Ich habe dies bereits beim RKI per Mail angefragt wo man die APK-Datei beziehen kann und folgende Antwort vom Support-Team der CovPass-App erhalten: „Tatsächlich gibt es keine Alternativen und zwar insbesondere aus Sicherheitsgründen und um Missbrauch vorzubeugen.“ Auf der Webseite https://digitaler-impfnachweis-app.de/ steht in den FAQ: „Der digitale Impfnachweis wird in der Arztpraxis oder in einem Impfzentrum generiert. Nach Eingabe oder Übernahme der Daten wird ein 2D-Barcode erstellt, den die Nutzer auf einem Papierausdruck mitbekommen und später mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App einscannen und nutzen können. Die App speichert die Impfbescheinigung nur lokal auf dem Smartphone.“ Daraus ergibt sich, dass keine Daten der App gesendet und extern geprüft werden. Die Legitimation ist mit erstellen des QR-Codes in der Praxis/Apotheke etc. abgeschlossen. Die CovPass App kann mit technischer Versiertheit im Internet gefunden werden. In anonymen Playstore-Alternativen ist der Download möglich. Für den Nutzer steht hier die Abwägung, Schutz der eigenen Daten vs. der Gefahr einer manipulierter Datei. Vermutlich ist es auch in ihrem Interesse wenn Menschen sich die APK-Datei direkt auf ihrer Internetseite herunterladen und nicht im Internet unseriöse Seiten aufsuchen müssen. Leider wird man derzeit dazu genötigt, wenn man auf den Datenschutz Wert legt. Der gelbe Impfpass besteht, ebenso der in Apotheken ausgedruckte QR-Code aus Papier. Das dauerhafte mitführen dieser sensiblen Dokumente ist daher nicht möglich und würde mittelfristig auch zur Zerstörung selbiger führen. Diese „Alternative“ ist daher nicht zielführend und kann keine dauerhafte Lösung im Jahr 2021 darstellen. Sofern Sie meine Frage nicht beantworten können bitte ich um Weiterleitung an die entsprechende Stelle zur technischen Umsetzung der APK.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 224742 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.07.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.07.2021
Datum
12. Juli 2021 15:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0278. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.07.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0278) Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre o…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.07.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0278)
Datum
13. August 2021 15:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre o.g. Anfrage vom 10.07.2021 und bitten unsere verspätete Rückmeldung zu entschuldigen. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf Antworten bzw. eine Stellungnahme zu konkreten Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage stellt damit eine allgemeine Bürgeranfrage dar, welche üblicherweise an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet würde. Allerdings wurden Ihre Fragen bereits durch das Support-Team der CovPass-App beantwortet. Den entsprechenden Ausführungen schließen wir uns an. Ergänzend kann hinzugefügt werden, dass die Apps nicht die einzige Möglichkeit zum (digitalen) Mitführens des digitalen Impfzertifikats sein dürfte, sondern z.B. auch ein Foto des Papierausdrucks mit dem entsprechenden QR-Code ausreichen dürfte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 10.07.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0278) [#224742] Sehr geehrte Damen und Herren, leide…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 10.07.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0278) [#224742]
Datum
31. August 2021 22:03
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, leider wurde nunmehr erneut wie in der E-Mail-Anfrage von Ihnen (RKI) Allgemein abweichend und nicht auf meine konkrete Fragestellung geantwortet, die ich hiermit präzisieren möchte und um eine Antwort ersuche, die sich mit der konkreten Fragestellung beschäftigt. „Das Robert Koch-Institut unterliegt als Bundesbehörde den Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).“ Damit kommt hier unter anderem der § 3a (BDSG) sowie Art. 5 DSGVO zum Tragen. Auch wenn die Applikation selber keine Daten weiterleitet, ist der Nutzer vor der Installation genötigt seine Daten für den Nutzungszeitraum, und darüber hinaus, an ausländische Konzerne zu übergeben, um die von Ihnen angebotene Applikationen überhaupt auf dem Telefon installieren zu können. Ohne Zustimmung zur weitreichenden Datenfreigabe an Fremdfirmen ist keine Installation auf dem Telefon möglich. Damit ist die dem Bürger gesetzlich zustehende Datensparsamkeit bereits vorab ad absurdum geführt. Ich kann Ihren Ausführungen zum QR-Code in Papierform nur erneut entschieden entgegentreten. Ein A4-Papierausdruck (80g/m2 Grammatur) ist unter sachlichen Gesichtspunkten nicht zum dauerhaften mitführen ausgelegt. Gäbe es robuste Plastikkarten o.ä. wäre die Situation gänzlich anders zu bewerten. Die Frage: Warum wird ein Mensch der seinen Impfstatus mit der „CovPass“-Applikation auf dem Mobiltelefon in den Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland nachweisen möchte, genötigt den Datenschutzbestimmungen von Google / Apple oder Huawei mit Sitz im Ausland zuzustimmen? Es sollte möglich sein die Datei direkt von der Webseite zu laden um Sie auf dem Telefon zu installieren. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 224742 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224742/

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Robert Koch-Institut
Ihre Nachricht vom 31.08.2021 - Ursprüngliche Anfrage vom 10.07.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0278) Sehr Antra…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Nachricht vom 31.08.2021 - Ursprüngliche Anfrage vom 10.07.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0278)
Datum
14. September 2021 12:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 31.08.2021. Wie bereits in unserer Nachricht vom 13.08.2021 dargelegt, sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf Antworten bzw. eine Stellungnahme zu konkreten Fragestellungen richtet. Das IFG normiert jedoch keinen solchen subjektiven Anspruch auf eine Stellungnahme, sondern einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Die von Ihnen eingereichte Anfrage stellt damit eine allgemeine Bürgeranfrage dar, welche Mit freundlichen Grüßen