Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Versammlung am 19.11.17 nahe des Amtsgerichts aufgelöst?

Am Nachmittag des 18.11.17 wurde eine spontane Veranstaltung mit etwa 25 Teilnehmer*innen verboten. Die Verantsaltung richtete sich dagegen, dass die Versammlungsbehörde der Stadt Radolfzell etwa 48 Stunden zuvor eine bereits genehmigte Versammlung am Radolfzeller Luisenplatz mit dem Titel "Welcome to Radolfzell" verboten hatte.
Da es sich bei der Spontanveranstaltung um eine andere Veranstaltung handelte, möchte ich wissen, auf welcher Rechtsgrundlage das Verbot der Spontanversammlung erfolgte, das den Einsatz einer Polizeihundestaffel, eines Polizeikessels und Festnahmen von Demonstrierenden zur Folge hatte.

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  • Datum
    22. November 2017
  • Frist
    22. Dezember 2017
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am Nachmittag …
An Stadt Radolfzell am Bodensee Details
Von
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Betreff
Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Versammlung am 19.11.17 nahe des Amtsgerichts aufgelöst? [#25402]
Datum
22. November 2017 11:52
An
Stadt Radolfzell am Bodensee
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am Nachmittag des 18.11.17 wurde eine spontane Veranstaltung mit etwa 25 Teilnehmer*innen verboten. Die Verantsaltung richtete sich dagegen, dass die Versammlungsbehörde der Stadt Radolfzell etwa 48 Stunden zuvor eine bereits genehmigte Versammlung am Radolfzeller Luisenplatz mit dem Titel "Welcome to Radolfzell" verboten hatte. Da es sich bei der Spontanveranstaltung um eine andere Veranstaltung handelte, möchte ich wissen, auf welcher Rechtsgrundlage das Verbot der Spontanversammlung erfolgte, das den Einsatz einer Polizeihundestaffel, eines Polizeikessels und Festnahmen von Demonstrierenden zur Folge hatte.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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