Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG M-V, LUIG, VIG und der dazugehörigen Akten
1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG M-V, LUIG, VIG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (Mecklenburg-Vorpommern)?
2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Landesarchiv abgegeben?
3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Landesrachiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:
a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?
b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG M-V, LUIG, VIG der archiviert wird?
c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (Mecklenburg-Vorpommern oder das Landesarchiv?
Anfrage erfolgreich
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Datum12. März 2014
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15. April 2014
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