Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG M-V, LUIG, VIG und der dazugehörigen Akten

1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG M-V, LUIG, VIG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (Mecklenburg-Vorpommern)?

2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Landesarchiv abgegeben?

3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Landesrachiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:

a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?

b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG M-V, LUIG, VIG der archiviert wird?

c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (Mecklenburg-Vorpommern oder das Landesarchiv?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. März 2014
  • Frist
    15. April 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie la…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG M-V, LUIG, VIG und der dazugehörigen Akten [#5940]
Datum
12. März 2014 22:30
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG M-V, LUIG, VIG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (Mecklenburg-Vorpommern)? 2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Landesarchiv abgegeben? 3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Landesrachiv abgegeben und der Rest vernichtet wird: a) Nach welchen Kriterien wird entschieden? b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG M-V, LUIG, VIG der archiviert wird? c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (Mecklenburg-Vorpommern oder das Landesarchiv?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
unser Az: 5.8.1.016/063/02188 Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre E-Mail, die ich wie folg…
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG M-V, LUIG, VIG und der dazugehörigen Akten - Ihre E-Mail vom 12.3.2014
Datum
17. März 2014 14:21
Status
Anfrage abgeschlossen
unser Az: 5.8.1.016/063/02188 Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre E-Mail, die ich wie folgt beantworten möchte: Zu 1. Die Aufbewahrungsfristen für Anfragen nach dem IFG M-V, LUIG, VIG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen - elektronisch und in Papierform - betragen in unserer Dienststelle 2 Jahre. Zu 2. Nach Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen dem Landesarchiv in Listenform unter Angabe von Aktenzeichen und Betreff angeboten. Das Landesarchiv teilt dann mit, welche Vorgänge von der Liste es übersandt haben will . Die Vorgänge, die das Archiv nicht will, werden dann beim LfDI M-V vernichtet bzw. elektronisch gelöscht. Zu 3. Eine Antwort zu 3a. erübrigt sich, s. Beantwortung zu 1. und 2. Zu 3b. Wie groß der Anteil der Anfragen nach dem IFG M-V, LUIG und VIG ist, der archiviert wird, können wir nicht sagen, da generell alle Vorgänge (nach DSG M-V und IFG M-V) dem Landesarchiv angeboten werden und wir keine gesonderten Listen/Statistiken führen, in welchem Umfang Anfragen nach den vorstehenden Fachgebieten archiviert werden. Zu 3c. Die Entscheidung, ob ein Vorgang archiviert wird, trifft das Landesarchiv. Die Unterlagen, die nicht als archivwürdig angesehen werden, vernichtet der LfDI M-V. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ina Schäfer