Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesministerium für Arbeit und Soziales?
2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?
3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:
a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?
b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?
c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder das Bundesarchiv?
Ergebnis der Anfrage
Das BMAS vernichtet selbst keine Unterlagen zu IFG-Anfragen, sondern gibt diese nach einer gewissen Frist ans Zwischenarchiv ab. (Eine besondere Aufbewahrungsfrist gibt es für IFG-Anfragen nicht.)
Das Bundesarchiv entscheidet dann darüber, ob die Unterlagen vernichtet oder weiter aufbewahrt werden.
Bisher ist allerdings noch kein entsprechender Vorgang ausgesondert (also ans Zwischenarchiv abgegeben) worden.
Anfrage erfolgreich
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Datum30. Juni 2013
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1. August 2013
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