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Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten

0) Werden die Akten zu Anfragen nach dem IFG bei Ihnen elektronisch oder in Papierform geführt?

1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit?

2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?

3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:

a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?

b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?

c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder das Bundesarchiv?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Oktober 2013
  • Frist
    26. November 2013
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 0) Werden die Ak…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Datum
23. Oktober 2013 23:46
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
0) Werden die Akten zu Anfragen nach dem IFG bei Ihnen elektronisch oder in Papierform geführt? 1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit? 2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben? 3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird: a) Nach welchen Kriterien wird entschieden? b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird? c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder das Bundesarchiv?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 23. Oktober 2013 Aktenzeichen: 41005-71 Sehr geehrter Her…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Datum
29. Oktober 2013 16:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 23. Oktober 2013 Aktenzeichen: 41005-71 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23. Oktober 2013, in der Sie um Auskunft über die Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und den dazugehörigen Akten baten, die ich Ihnen gerne beantworte. Der Zugang zu amtlichen Informationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Verwaltungsangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument der Demokratie. Auf Ihren Antrag hin mache ich Ihnen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG die gewünschte Information durch die folgende schriftliche Auskunft zugänglich. Die von Ihnen gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet: I. Werden die Akten zu Anfragen nach dem IFG bei Ihnen elektronisch oder in Papierform geführt? IFG- Anfragen werden, wie alle Akten im BMU, gemäß der Geschäftsordnung in Papierform geführt. II. Wie lange ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit? Sofern die Aufbewahrungsfristen nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, betragen diese für abgeschlossene Akten - einschließlich Anfragen nach dem IFG - je nach Bedeutung zwischen 5 und 30 Jahren. III. Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben? Nach Ablauf der vom BMU festgelegten Aufbewahrungsfristen gehen die Akten in die Verfügungsgewalt des Bundesarchivs über. Das Bundesarchiv entscheidet über die weitere Aufbewahrung bzw. Vernichtung der Akten. IV. Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird: a) Nach welchen Kriterien wird entschieden? b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird? c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das BMU oder das Bundesarchiv? Da alle Akten zu gegebener Zeit an das Bundesarchiv abgegeben werden, erübrigt sich die Beantwortung der Frage IV. Ich bitte Sie um Mitteilung, falls Sie der Auffassung sind, dass Ihrem Antrag hiermit nicht entsprochen worden ist. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Die Auskunftserteilung erfolgt gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Referat ZG III 6 Informationsfreiheitsrecht, Umwelthaftungsrecht, Bessere Rechtsetzung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin

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Mein Zeichen: IFG-19/2013 Ihr Zeichen: 41005-71 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für ihre E-Mail vom 2…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Datum
31. Oktober 2013 01:05
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Mein Zeichen: IFG-19/2013 Ihr Zeichen: 41005-71 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für ihre E-Mail vom 29.10.2013 und die schnelle Beantwortung meiner Fragen! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in