Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Antworten auf die folgenden Fragen:

1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Auswärtigen Amt ?

2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?

3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:

a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?

b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?

c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Auswärtige Amt oder das Bundesarchiv?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Februar 2014
  • Frist
    25. März 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antworten auf di…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten [#5772]
Datum
20. Februar 2014 00:21
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antworten auf die folgenden Fragen: 1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Auswärtigen Amt ? 2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben? 3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird: a) Nach welchen Kriterien wird entschieden? b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird? c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Auswärtige Amt oder das Bundesarchiv?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20140220405149] ; Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazu…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20140220405149] ; Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugeh�rigen Akten [#5772]
Datum
21. Februar 2014 09:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit E-Mail vom 20.02.2014 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Informationen zur Aufbewahrung und Aussonderung von Anfragen nach dem IFG und dazu gehörenden Akten. Mit Ihrem Antrag haben Sie darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren vorab informiert zu werden. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/ind… einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar: EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben und um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten. Sollten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitte ich für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage um Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. einer persönlichen E-Mail Adresse für die Übersendung der Dokumente in elektronischer Form. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de“ ist nicht möglich. „FragdenStaat.de“ kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Die Postanschrift wird benötigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass für die Bearbeitung der Anfrage Kosten zu erheben sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20140220405149] ; Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der …
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20140220405149] ; Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugeh�rigen Akten [#5772]
Datum
21. Februar 2014 12:46
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Frau Steinbrück, besten Dank für die Rückmeldung. Meine Adresse erhalten Sie mit diesem Schreiben, ebenfalls meine E-Mail-Adresse: << E-Mail entfernt >> Da Sie auf etwaige anfallende Kosten hinweisen möchte ich Sie bitten, mir frühest möglich mitzuteilen ob und in welcher Höhe mit Gebühren zu rechnen ist, damit ich abschätzen kann ob ich den Antrag ggf. um entsprechende Punkte kürze oder komplett zurückziehe. Ob die Anfrage über eine "einfache Anfrage" hinausgeht lässt sich sicherlich schon frühzeitig feststellen. Ich gehe aber nicht davon aus, dass für die Beantwortung meiner Fragen erheblich Ermittlungen notwendig werden. Die beantragten Informationen dürften als Grundlage der täglichen Arbeit dienen. Auch ohne genaue Kenntnis der Informationslage gehe ich davon aus, dass es ohne größeren Aufwand möglich ist, meinen Informationswunsch zu erfüllen. Die (beabsichtigte) Nutzung der anfragten Information sowie die Nutzung der Anfrage selbst erfolgt meinerseits u.a. im Rahmen von Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten" [#5772]
Datum
21. Februar 2014 13:18
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5772 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Im Zuge der Untersuchung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsgrundlagen: Wie bewertet die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das pauschale Versenden einer Standard-Antwort als erste Antwort auf eine Anfrage nach dem IFG übder die Plattform www.fragdenstaat.de? Wie bewertet die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Pauschalität der Aussagen und des Inhaltes in der Mail des Auswärtigen Amtes? Wie bewertet die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit diese Version einer Antwort-Mail des Auswärtigen Amtes? Sind die Angaben des Auswärtigen Amtes konkret genug oder zu konkret der Meinung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach? Hat der Inhalt und die Aussagen sowie Pauschalität der Aussagen und des Inhaltes in der Mail des Auswärtigen Amtes aus Sicht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf den Antragsteller einen zu sehr "abschreckenden" Charakter, seine Anfrage zurückzuziehen, nicht weiter zu verfolgen etc....? Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aufbewahrung und Aussonderung der Anfrage…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten" [#5772]
Datum
25. März 2014 00:01
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten" vom 20.02.2014 (#5772) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,

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Auswärtiges Amt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
27. März 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
106,6 KB