Sehr geehrter Herr
Antragsteller/in,
mit E-Mail vom 20.02.2014 bitten Sie auf Grundlage des
Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Informationen zur Aufbewahrung und
Aussonderung von Anfragen nach dem IFG und dazu gehörenden Akten.
Mit Ihrem Antrag haben Sie darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren
vorab informiert zu werden.
Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der
Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter
http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/ind… einsehbar).
Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde
in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren
Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR
15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden.
Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die
Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV
enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese
Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar:
EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes
EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes
Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen
Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung.
Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die
endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird.
Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z.
B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation,
Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von
Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft
werden kann.
Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin,
Gebühren zu erheben und um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen
Umständen aufrechterhalten.
Sollten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitte ich für die weitere
Bearbeitung Ihrer Anfrage um Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. einer
persönlichen E-Mail Adresse für die Übersendung der Dokumente in
elektronischer Form. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in
elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de“
ist nicht möglich. „FragdenStaat.de“ kann auch nicht als E-Mail Provider
angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von
E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages
handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1
Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben,
für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine
Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer
Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht
sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die
Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann
deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir
keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen.
Die Postanschrift wird benötigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass für
die Bearbeitung der Anfrage Kosten zu erheben sind.
Mit freundlichen Grüßen