Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesamt für Justiz ?

2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?

3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:

a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?

b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?

c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Bundesamt für Justiz oder das Bundesarchiv?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. März 2014
  • Frist
    3. April 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie lang ist …
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten [#5859]
Datum
2. März 2014 16:38
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesamt für Justiz ? 2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben? 3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird: a) Nach welchen Kriterien wird entschieden? b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird? c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Bundesamt für Justiz oder das Bundesarchiv?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Justiz
Ihr Antrag vom 2. März 2014 auf Informationszugang Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 240/2014 Sehr geehrt<< Anrede…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihr Antrag vom 2. März 2014 auf Informationszugang
Datum
5. März 2014 09:45
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 240/2014 Sehr geehrt<< Anrede >> ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail vom 2. März 2014, mit der Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um nähere Informationen zur Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG gebeten haben. Die Bearbeitung Ihres Antrags wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Ich werde zu gegebener Zeit unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Justiz
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes vom 2. März 2014 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 240/2014 …
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes vom 2. März 2014
Datum
13. März 2014 09:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 240/2014 Sehr geehrt<< Anrede >> ich komme zurück auf Ihre o. g. E-Mail. Mit dieser E-Mail haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Beantwortung mehrerer Fragen zur Aufbewahrung und Aussonderung von Vorgängen des Bundesamts für Justiz, die Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) betreffen, gebeten. Ihrem Antrag auf Informationszugang gebe ich statt und beantworte Ihre Fragen wie folgt: Zu Frage 1: Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesamt für Justiz? Das IFG selbst enthält keine Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Anfragen nach dem IFG. Die Aufbewahrungsfristen für die im Bundesamt für Justiz entstandenen Vorgänge richten sich demnach nach den Regelungen der Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien vom 11. Juli 2001 (http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2001/ Moderner_Staat_-_-Moderne_Id_50242_de.html). Die dort in § 19 i. V. mit der Anlage 5 genannte Spanne der Aufbewahrungsfristen umfasst im Regelfall unter Berücksichtigung rechtlicher und verwaltungspraktischer Gesichtspunkte 10 bis 30 Jahre. Da das IFG noch keine 10 Jahre in Kraft ist, hat sich die Frage der Archivierung von Anfragen nach dem IFG bislang noch nicht gestellt. Diese Frage wird zu gegebener Zeit im Einzelfall zu entscheiden sein. Zu Fragen 2. und 3.: 2. Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben? 3. Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird: a) Nach welchen Kriterien wird entschieden? b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird? c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Bundesamt für Justiz oder das Bundesarchiv? Das Bundesamt für Justiz ist gemäß § 2 Absatz 1 Bundesarchivgesetz verpflichtet, alle Unterlagen (z.B. Papierakten und/oder elektronisch geführte Akten), die es zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt und dessen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, dem Bundes archiv anzubieten. Das Bundesarchiv entscheidet sodann, welche Unterlagen dem Archiv zu übergeben sind, weil ihnen bleibender Wert im Sinne des § 3 Bundesarchivgesetz zukommt. Über die Wertigkeit wird im Einzelfall entschieden. Abweichend hiervon hat das Bundesarchiv dem Bundesamt für Justiz die Befugnis erteilt, Akten, die sich aus der Erledigung fachneutraler Aufgaben ergeben, selbständig zu vernichten. Eine Gebühr für diese Auskunft wird nicht erhoben, da es sich gemäß § 10 Absatz 1 IFG in Verbindung mit Nummer 1.1. Teil A der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV -) um eine einfache Auskunft handelt. Auslagen sind nicht entstanden. Im Hinblick auf Ihre weitere Anfrage zur Fortgeltung der im "Dritten Reich" erlassenen Rechtsvorschriften als Bundesrecht möchte ich Sie bitten, mir Ihre zustellfähige Postanschrift mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag