Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
- Anfrage an:
- Bundesamt für Justiz
- Verwendete Gesetze:
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage erfolgreich
- Zusammenfassung der Anfrage
1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesamt für Justiz ?
2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?
3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:
a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?
b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?
c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Bundesamt für Justiz oder das Bundesarchiv?
Korrespondenz
-
Frist – 03.04.2014
- 02. Mär 2014
- 08. Mär
- 15. Mär
- 21. Mär
- 03. Apr 2014
- Von
- << Anfragesteller/in >>
- Betreff
- Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten [#5859]
- Datum
- 2. März 2014 16:38
- An
- Bundesamt für Justiz
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Bundesamt für Justiz
- Betreff
- Ihr Antrag vom 2. März 2014 auf Informationszugang
- Datum
- 5. März 2014 09:45
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Bundesamt für Justiz
- Betreff
- Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes vom 2. März 2014
- Datum
- 13. März 2014 09:07
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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