Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 240/2014
Sehr
geehrt<< Anrede >>
ich komme zurück auf Ihre o. g. E-Mail. Mit dieser E-Mail haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Beantwortung mehrerer Fragen zur Aufbewahrung und Aussonderung von Vorgängen des Bundesamts für Justiz, die Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) betreffen, gebeten.
Ihrem Antrag auf Informationszugang gebe ich statt und beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Zu Frage 1:
Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesamt für Justiz?
Das IFG selbst enthält keine Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Anfragen nach dem IFG. Die Aufbewahrungsfristen für die im Bundesamt für Justiz entstandenen Vorgänge richten sich demnach nach den Regelungen der Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien vom 11. Juli 2001 (
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2001/
Moderner_Staat_-_-Moderne_Id_50242_de.html). Die dort in § 19 i. V. mit der Anlage 5 genannte Spanne der Aufbewahrungsfristen umfasst im Regelfall unter Berücksichtigung rechtlicher und verwaltungspraktischer Gesichtspunkte 10 bis 30 Jahre.
Da das IFG noch keine 10 Jahre in Kraft ist, hat sich die Frage der Archivierung von Anfragen nach dem IFG bislang noch nicht gestellt. Diese Frage wird zu gegebener Zeit im Einzelfall zu entscheiden sein.
Zu Fragen 2. und 3.:
2. Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?
3. Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:
a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?
b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?
c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Bundesamt für Justiz oder das Bundesarchiv?
Das Bundesamt für Justiz ist gemäß § 2 Absatz 1 Bundesarchivgesetz verpflichtet, alle Unterlagen (z.B. Papierakten und/oder elektronisch geführte Akten), die es zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt und dessen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, dem Bundes archiv anzubieten. Das Bundesarchiv entscheidet sodann, welche Unterlagen dem Archiv zu übergeben sind, weil ihnen bleibender Wert im Sinne des § 3 Bundesarchivgesetz zukommt. Über die Wertigkeit wird im Einzelfall entschieden. Abweichend hiervon hat das Bundesarchiv dem Bundesamt für Justiz die Befugnis erteilt, Akten, die sich aus der Erledigung fachneutraler Aufgaben ergeben, selbständig zu vernichten.
Eine Gebühr für diese Auskunft wird nicht erhoben, da es sich gemäß § 10 Absatz 1 IFG in Verbindung mit Nummer 1.1. Teil A der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV -) um eine einfache Auskunft handelt. Auslagen sind nicht entstanden.
Im Hinblick auf Ihre weitere Anfrage zur Fortgeltung der im "Dritten Reich" erlassenen Rechtsvorschriften als Bundesrecht möchte ich Sie bitten, mir Ihre zustellfähige Postanschrift mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag