Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Antworten auf die folgenden Fragen:
0) Werden die Akten zu Anfragen nach dem IFG bei Ihnen elektronisch oder in Papierform geführt?
1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) in der Verwaltung des Deutschen Bundestages?
2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?
3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:
a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?
b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?
c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; der Bundestag (bzw. dessen Verwaltung) oder das Bundesarchiv?
Wenn statt des Bundesarchivs das Parlamentsarchiv des Bundestags zuständig sein sollte, bitte ich Sie, meine Fragen entsprechend zu beantworten.
Ergebnis der Anfrage
Für den Bundestag ist das Bundesarchiv nicht zuständig, er verfügt über ein eigenes Parlamentsarchiv.
Die IFG-Akten werden in Papierform geführt.
Die Aufbewahrungsfrist für diese Akten beträgt 30 Jahre.
Nach Ablauf dieser Frist werden diejenigen Akten, die vom Parlamentsarchiv als archivwürdig eingestuft werden, von diesem übernommen, der Rest wird vernichtet. Archivwürdig sind vor allem "besonders herausragende Vorgänge".
Da das IFG erst 2006 in Kraft getreten ist, ist die Aufbewahrungsfrist allerdings noch nicht abgelaufen.
Anfrage erfolgreich
-
Datum4. Juli 2013
-
6. August 2013
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!