Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten

Anfrage an: Bundesrat

Antworten auf die folgenden Fragen:

0) Werden die Akten zu Anfragen nach dem IFG bei Ihnen elektronisch oder in Papierform geführt?

1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) in der Verwaltung des Bundesrats?

2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?

3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:

a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?

b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?

c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; der Bundesrat (bzw. dessen Verwaltung) oder das Bundesarchiv?

Wenn wenn der Bundesrat ähnlich wie der Bundestag über ein eigenes Archiv verfügt und dieses zuständig sein sollte, bitte ich Sie, meine Fragen sinngemäß zu beantworten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. August 2013
  • Frist
    5. September 2013
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antworten auf di…
An Bundesrat Details
Von
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Betreff
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Datum
4. August 2013 02:56
An
Bundesrat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antworten auf die folgenden Fragen: 0) Werden die Akten zu Anfragen nach dem IFG bei Ihnen elektronisch oder in Papierform geführt? 1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) in der Verwaltung des Bundesrats? 2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben? 3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird: a) Nach welchen Kriterien wird entschieden? b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird? c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; der Bundesrat (bzw. dessen Verwaltung) oder das Bundesarchiv? Wenn wenn der Bundesrat ähnlich wie der Bundestag über ein eigenes Archiv verfügt und dieses zuständig sein sollte, bitte ich Sie, meine Fragen sinngemäß zu beantworten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Mein Zeichen: IFG-11/2013 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aufbewahrung u…
An Bundesrat Details
Von
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Betreff
AW: Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Datum
10. September 2013 00:36
An
Bundesrat
Status
Mein Zeichen: IFG-11/2013 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten" vom 04.08.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, durch ein Büroversehen ist meine Antwort vom 08.08.2013 auf Ihre E-Mail vom …
Von
Bundesrat
Betreff
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Datum
18. September 2013 15:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, durch ein Büroversehen ist meine Antwort vom 08.08.2013 auf Ihre E-Mail vom 04.08.2013 vor der Absendung Schlussverfügt worden, dadurch erfolgte keine Absendung. Ich bitte dieses Versehen zu entschuldigen. Die Antwort habe ich dieser Mail beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Volker Lippert Sekretariat des Bundesrates Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin Tel.: +49 30 18 9100 - 321 Fax: +49 30 18 9100 - 568 Email: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.bundesrat.de Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit E-Mail vom 04.08.2013 haben Sie um die Beantwortung von Fragen zum Umgang mit Anfragen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) gebeten. 0) Die Akten zu Anfragen nach dem IFG werden in Papierform geführt. 1) Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. 2) Im Sekretariat des Bundesrates ist ein Archiv eingerichtet; eine Abgabe der Unterlagen nach Ablauf der Frist an das Bundesarchiv erfolgt daher nicht. 3) a) Die Archivwürdigkeit richtet sich nach dem Bundesarchivgesetz. Danach sind Unterlagen archivwürdig, denen für die Erforschung oder Verständnis der deutschen Geschichte, die Sicherung berechtigter Belange der Bürger oder die Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung bleibender Wert zukommt. b) Das IFG trat am 01.01.2006 in Kraft. Die seit diesem Zeitpunkt gestellten Anfragen unterliegen der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (siehe auch Antwort zu Frage 1)). Eine Archivierung erfolgt frühestens zum 01.01.2016. c) Die Entscheidung, ob ein Vorgang archiviert oder vernichtet wird, trifft das Archiv des Sekretariats des Bundesrates in Abstimmung mit dem abgebenden Referat. Für die Erteilung dieser einfachen Auskunft werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Volker Lippert Sekretariat des Bundesrates Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin Tel.: +49 30 18 9100 - 321 Fax: +49 30 18 9100 - 568 Email: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.bundesrat.de

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Mein Zeichen: IFG-11/2013 Sehr geehrter Herr Lippert, vielen Dank für ihre E-Mail vom 18.9.2013 und die Beantwor…
An Bundesrat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Datum
18. September 2013 20:28
An
Bundesrat
Status
Mein Zeichen: IFG-11/2013 Sehr geehrter Herr Lippert, vielen Dank für ihre E-Mail vom 18.9.2013 und die Beantwortung meiner Fragen! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in