Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Antworten auf die folgenden Fragen:
0) Werden die Akten zu Anfragen nach dem IFG bei Ihnen elektronisch oder in Papierform geführt?
1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) in der Verwaltung des Bundesrats?
2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?
3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:
a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?
b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?
c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; der Bundesrat (bzw. dessen Verwaltung) oder das Bundesarchiv?
Wenn wenn der Bundesrat ähnlich wie der Bundestag über ein eigenes Archiv verfügt und dieses zuständig sein sollte, bitte ich Sie, meine Fragen sinngemäß zu beantworten.
Anfrage erfolgreich
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Datum4. August 2013
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5. September 2013
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