Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten

Antworten auf die folgenden Fragen:

0) Werden die Akten zu Anfragen nach dem IFG bei Ihnen elektronisch oder in Papierform geführt?

1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend?

2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?

3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:

a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?

b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?

c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder das Bundesarchiv?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. September 2013
  • Frist
    5. Oktober 2013
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antworten auf di…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
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Betreff
Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Datum
3. September 2013 22:08
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antworten auf die folgenden Fragen: 0) Werden die Akten zu Anfragen nach dem IFG bei Ihnen elektronisch oder in Papierform geführt? 1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend? 2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben? 3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird: a) Nach welchen Kriterien wird entschieden? b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird? c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder das Bundesarchiv?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrte Herr Antragsteller/in, mit anl. Mail haben Sie um Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IF…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
WG: Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Datum
12. September 2013 08:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Herr Antragsteller/in, mit anl. Mail haben Sie um Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu den Fragen gebeten: 0) Werden die Akten zu Anfragen nach dem IFG bei Ihnen elektronisch oder in Papierform geführt? 1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend? 2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben? 3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird: a) Nach welchen Kriterien wird entschieden? b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird? c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder das Bundesarchiv? Hierzu folgende Erläuterung: Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhält jede/r grundsätzlich einen voraussetzungslosen -wenn auch nicht ausnahmslosen- Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist jede amtliche Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG). Danach gewährt das IFG insbesondere kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Mit Ihren Fragen begehren Sie jedoch nicht Zugang zu amtlichen Informationen, die aufgezeichnet oder in sonstiger Form verkörpert sind (vgl. § 1 Abs.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG), sondern erheben Fragestellungen, die einer Bewertung durch die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedürfen. Daher liegt kein IFG-Antrag vor, sondern es wird vielmehr eine problembezogene Sachanfrage gestellt. Die Beantwortung Ihrer Fragen erfolgt daher außerhalb des IFG direkt durch die fachlich zuständige Stelle ( Referat E-Verwaltung) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, an die ich Ihr Schreiben bereits weitergeleitet habe. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Susanne Engeland __________________________ Beauftragte für den Datenschutz und Leiterin des Referats 111 - Informationsfreiheitsgesetz- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Rochusstraße 8 - 10, 53123 Bonn Telefon: 03018 555-2472 Fax: 03018 555-42472 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Internet: www.bmfsfj.de<http://www.bmfsfj.de&g…
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Mein Zeichen: IFG-15/2013 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aufbewahrung u…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
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Betreff
AW: Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Datum
8. Oktober 2013 01:39
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Mein Zeichen: IFG-15/2013 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten" vom 03.09.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage, 1 Stunde überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Fragen bezüglich der Aufbewahrung und Aussonderung von Anfragen nach …
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Antwort: Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Datum
11. Oktober 2013 11:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Fragen bezüglich der Aufbewahrung und Aussonderung von Anfragen nach dem IFG beantworte ich wie folgt: 0) Die Akten zu Anfragen nach dem IFG werden elektronisch geführt. 1) Die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG beträgt 5 Jahre. 2) Die Unterlagen werden nach Ablauf der Frist vernichtet. 3) siehe Antwort zu Ziffer 2. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Referat 115 E-Verwaltung Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Rochusstraße 8 - 10, 53123 Bonn

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Mein Zeichen: IFG-15/2013 Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen! Mit fr…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
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Betreff
AW: Antwort: Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten
Datum
14. Oktober 2013 16:54
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Mein Zeichen: IFG-15/2013 Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in