Aufbewahrung und Aussonderung der Anfragen nach dem IFG und der dazugehörigen Akten beim Bundeswahlleiter
Antworten auf die folgenden Fragen:
1) Wie lang ist die Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal ob elektronisch oder in Papierform) beim Bundeswahlleiter ?
2) Werden diese Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder ans Bundesarchiv abgegeben?
3) Wenn nur ein Teil der Anfragen und der zugehörigen Unterlagen ans Bundesarchiv abgegeben und der Rest vernichtet wird:
a) Nach welchen Kriterien wird entschieden?
b) Wie groß ist der Anteil der Anfragen nach dem IFG, der archiviert wird?
c) Wer trifft die Entscheidung, ob ein solcher Vorgang archiviert oder vernichtet wird; der Bundeswahlleiter oder das Bundesarchiv?
Anfrage abgelehnt
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Datum20. Februar 2014
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25. März 2014
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