Aufbewahrungsdauer von Anrechnungszeiten zur Rente

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage gilt für die Arbeitsagentur welche Mindestaufbewahrungsdauer für von ihr an die Rentenkasse gemeldete Anrechnungszeiten in Bezug auf den Status "Arbeitslos ohne Leistungsbezug"?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2023
  • Frist
    18. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage gilt…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufbewahrungsdauer von Anrechnungszeiten zur Rente [#267717]
Datum
14. Januar 2023 11:48
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage gilt für die Arbeitsagentur welche Mindestaufbewahrungsdauer für von ihr an die Rentenkasse gemeldete Anrechnungszeiten in Bezug auf den Status "Arbeitslos ohne Leistungsbezug"?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267717 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267717/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Die derzeitige Aufbewahrungsfrist von MAZ-…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Aufbewahrungsdauer von Anrechnungszeiten zur Rente [#267717]
Datum
9. Februar 2023 11:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Die derzeitige Aufbewahrungsfrist von MAZ-Zeiten (Meldung von Anrechnungszeittatbeständen) bei der BA beträgt 2 Jahre. Eine explizite rechtliche Vorgabe dazu ist allerdings nicht bekannt. Der 2-jährigen Lösch- und Archivierungsfrist ist die allgemeine Rechtsgrundlage des § 84 Absatz 4 SGB X zugrunde gelegt, wonach Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, dass ihre Daten gelöscht werden, sobald sie von der erhebenden Behörde nicht mehr benötigt werden. Bei MAZ-Zeiten ist allgemeinen Erfahrungswerten nach grundsätzlich davon auszugehen, dass nach Ablauf von 2 Jahren kein Bedarf mehr für ein weiteres Vorhalten der Daten bei der BA besteht. Die Daten sind dauerhaft bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert. Eine doppelte Datenspeicherung durch 2 Sozialversicherungsträger ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Nicht-Leistungsempfängern dürfte ein Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung der Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche im Allgemeinen ausreichen, um gegebenenfalls Unklarheiten, Nachfragen o. ä. zu den von der BA an die DRV gemeldeten MAZ-Zeiten zu klären oder zu reklamieren. Mit freundlichen Grüßen