Sehr geehrter Herr Mühlenmeier,
auf Ihre o. g. E-Mail, die hier zum Geschäftszeichen 1391.176 veraktet
ist, teile ich Ihnen mit, dass die Übersendung der von Ihnen gewünschten
Informationen derzeit aus den folgenden Gründen nicht in Betracht kommt:
1. Ein vorzeitiges Bekanntwerden der Liste mit den Namen der von uns
angeschriebenen Unternehmen ist nach der besonderen Art unserer
Verwaltungstätigkeit als Datenschutzaufsichtsbehörde mit einer
ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung nicht vereinbar (§ 9 Abs. 1 Satz 1
IFG). Unsere Behörde hat sich bewusst dazu entschieden, nach Prüfung der
jeweiligen Webseiten der Unternehmen diesen zunächst konkrete Hinweise
zur Beseitigung der jeweiligen Datenschutz-Defizite zu geben (s.
Pressemitteilung vom 9. August 2021). Es ist aus unserer Sicht
widersprüchlich und u. U. sogar treuwidrig, wenn wir die Namen der
betroffenen Unternehmen preisgeben, bevor das jeweilige Unternehmen die
Möglichkeit hatte, die Defizite abzustellen.
Diese Entscheidung bezüglich der Liste der Unternehmen gilt bis zum 24.
November 2021 (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 IFG). Ich stelle Ihnen anheim,
sodann einen neuen IFG-Antrag zu stellen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 IFG), und
empfehle Ihnen, den Antrag auf die Unternehmen mit abgeschlossenen
Prüfungen zu beschränken.
2. So wie die vorgenannte Liste befinden sich auch die übrigen von Ihnen
gewünschten Informationen zu unserer "Aufforderung an 50 Berliner
Unternehmen" (wie Notizen und Vermerke, aber wohl keine E-Mails) in
unserem Grundsatzvorgang "Schwerpunktprüfung Cookies etc. -
Hinweisaktion an div. Webseiten, die Nutzerdaten unter Einsatz von
Tracking-Techniken verarbeiten" mit dem Geschäftszeichen 511.1351. Der
Vorgang besteht (derzeit) aus ca. 210 Seiten, die auf schutzbedürftige
Daten nach den §§ 6, 7, 9 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 und 4 IFG zu
überprüfen wären. Diese Daten müssen dann geschwärzt werden. Hierfür
würde ein "außergewöhnlich umfangreicher Verwaltungsaufwand" verursacht,
so dass Sie bei Offenlegung der nach Schwärzung verbliebenen
Informationen (§ 12 IFG) mit einer Gebühr zwischen 250 € und 450 €
rechnen müssen (vgl. § 16 IFG i. V. m. Tarifstelle 1004 b) Nr. 3 des
Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührenordnung). Bitte teilen Sie
mir mit, ob Sie vor diesem Hintergrund die gebührenpflichtige
Weiterbearbeitung Ihres IFG-Antrages wünschen.
Das IFG und die Gebührenvorschriften sind abrufbar unter
https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen
Mit freundlichen Grüßen