Aufforderung an 50 Berliner Unternehmen bzgl. Datenschutz

Informationen zu Ihrer Aufforderung an 50 Berliner Unternehmen bzgl. Datenschutz ("Cookie-Bannern") auf deren Websites. Dazu gehören u.a. Notizen, E-Mails, Vermerke sowie bitte eine Liste der Unternehmen.

Vgl. Pressemitteilung "Mängel auf allen Ebenen: Berliner Aufsichtsbehörde konfrontiert Webseiten-Betreibende mit rechtswidrigem Tracking" vom 09. August 2021 https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2021/20210809-PM-Tracking-de.pdf

An der erfolgreichen Beantwortung der Anfrage steht öffentliches Interesse. Zudem möchte ich gerne prüfen, ob ich betroffen bin und Ansprüche an die Unternehmen geltend machen kann.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. August 2021
  • Frist
    14. September 2021
  • 0 Follower:innen
Lennart Mühlenmeier
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Lennart Mühlenmeier
Betreff
Aufforderung an 50 Berliner Unternehmen bzgl. Datenschutz [#226502]
Datum
10. August 2021 16:22
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu Ihrer Aufforderung an 50 Berliner Unternehmen bzgl. Datenschutz ("Cookie-Bannern") auf deren Websites. Dazu gehören u.a. Notizen, E-Mails, Vermerke sowie bitte eine Liste der Unternehmen. Vgl. Pressemitteilung "Mängel auf allen Ebenen: Berliner Aufsichtsbehörde konfrontiert Webseiten-Betreibende mit rechtswidrigem Tracking" vom 09. August 2021 https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2021/20210809-PM-Tracking-de.pdf An der erfolgreichen Beantwortung der Anfrage steht öffentliches Interesse. Zudem möchte ich gerne prüfen, ob ich betroffen bin und Ansprüche an die Unternehmen geltend machen kann.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier Anfragenr: 226502 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226502/ Postanschrift Lennart Mühlenmeier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, auf Ihre o. g. E-Mail, die hier zum Geschäftszeichen 1391.176 veraktet ist, teil…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Aufforderung an 50 Berliner Unternehmen bzgl. Datenschutz / Ihr IFG-Antrag vom 10. August 2021
Datum
24. August 2021 17:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, auf Ihre o. g. E-Mail, die hier zum Geschäftszeichen 1391.176 veraktet ist, teile ich Ihnen mit, dass die Übersendung der von Ihnen gewünschten Informationen derzeit aus den folgenden Gründen nicht in Betracht kommt: 1. Ein vorzeitiges Bekanntwerden der Liste mit den Namen der von uns angeschriebenen Unternehmen ist nach der besonderen Art unserer Verwaltungstätigkeit als Datenschutzaufsichtsbehörde mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung nicht vereinbar (§ 9 Abs. 1 Satz 1 IFG). Unsere Behörde hat sich bewusst dazu entschieden, nach Prüfung der jeweiligen Webseiten der Unternehmen diesen zunächst konkrete Hinweise zur Beseitigung der jeweiligen Datenschutz-Defizite zu geben (s. Pressemitteilung vom 9. August 2021). Es ist aus unserer Sicht widersprüchlich und u. U. sogar treuwidrig, wenn wir die Namen der betroffenen Unternehmen preisgeben, bevor das jeweilige Unternehmen die Möglichkeit hatte, die Defizite abzustellen. Diese Entscheidung bezüglich der Liste der Unternehmen gilt bis zum 24. November 2021 (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 IFG). Ich stelle Ihnen anheim, sodann einen neuen IFG-Antrag zu stellen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 IFG), und empfehle Ihnen, den Antrag auf die Unternehmen mit abgeschlossenen Prüfungen zu beschränken. 2. So wie die vorgenannte Liste befinden sich auch die übrigen von Ihnen gewünschten Informationen zu unserer "Aufforderung an 50 Berliner Unternehmen" (wie Notizen und Vermerke, aber wohl keine E-Mails) in unserem Grundsatzvorgang "Schwerpunktprüfung Cookies etc. - Hinweisaktion an div. Webseiten, die Nutzerdaten unter Einsatz von Tracking-Techniken verarbeiten" mit dem Geschäftszeichen 511.1351. Der Vorgang besteht (derzeit) aus ca. 210 Seiten, die auf schutzbedürftige Daten nach den §§ 6, 7, 9 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 und 4 IFG zu überprüfen wären. Diese Daten müssen dann geschwärzt werden. Hierfür würde ein "außergewöhnlich umfangreicher Verwaltungsaufwand" verursacht, so dass Sie bei Offenlegung der nach Schwärzung verbliebenen Informationen (§ 12 IFG) mit einer Gebühr zwischen 250 € und 450 € rechnen müssen (vgl. § 16 IFG i. V. m. Tarifstelle 1004 b) Nr. 3 des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührenordnung). Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie vor diesem Hintergrund die gebührenpflichtige Weiterbearbeitung Ihres IFG-Antrages wünschen. Das IFG und die Gebührenvorschriften sind abrufbar unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen Mit freundlichen Grüßen