Auffrischimpfung nach Johnson & Johnson – Warum 6 Monate warten?

Die Begründung für die Bestimmung, die Auffrischimpfung nach der Impfung mit Johnson & Johnson erst nach frühestens sechs Monate erhalten zu können.

1. Aus welchem sachlichen Grund bestimmt das Gesundheitsministerium NRW gemeinsam mit der Gesundheitsministerkonferenz den zeitlichen Mindestabstand von sechs Monaten zwischen der Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson und der Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff?
2. Ist es möglich, diesen zeitlichen Mindestabstand auf zwei oder drei Monate zu verkürzen?
3. Sind die niedergelassenen Ärzte gezwungen, sich an die sechs Monate zu halten?
4. Welche unmittelbare Rechtsgrundlage wird außerhalb dieser Pressemitteilung den zeitlichen Mindestabstand bestimmen?

Laut Ihrer Pressemitteilung vom 17.08.2021 sollen unter anderem Personen, die eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (J&J) erhalten haben, sechs Monate nach der Impfung eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff bei einem niedergelassenen Arzt erhalten können.

Hintergrund sei, dass sich die Gesundheitsministerkonferenz dafür ausgesprochen habe, bestimmten Personengruppen frühestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie Auffrischungsimpfungen anzubieten.

Für einen hinreichenden Schutz vor der Delta-Variante dürften aber insbesondere Personen, die in den letzten Monaten schon außerhalb der Priorisierung mit dem J&J-Impfstoff geimpft worden sind, ein hohes Interesse haben, eine mRNA-Auffrischungsimpfung noch in diesem Quartal zu erhalten.

In der Radio-Sendung „MDR Aktuell – Kekulés Corona-Kompass“ vom 1. Juli 2021 empfahl der Virologe Alexander Kekulé, J&J-Geimpften jetzt noch eine Dosis eines mRNA-Impfstoffs „hinterher“ zu geben, da diese Kombination den Schutz deutlich verstärke und insbesondere besser vor der Delta-Variante schütze.

Mir sind daher sogar unmittelbar Fälle bekannt, in denen Personen, die bereits mit J&J geimpft waren, aus Sorge um ihren Impfschutz in einem Impfzentrum eine zusätzliche mRNA-Impfung erhalten haben, indem über ihren Impfstatus falsche Angaben gemacht haben und als bislang ungeimpft ausgegeben haben.
Zumindest in Einzelfällen waren also Personen, die sich vermeintlich wegen ihres Sommerurlaubs ihre Zweitimpfung nicht „abgeholt“ haben, in Wahrheit bereits einmal mit J&J geimpft und haben die vorgebliche mRNA-Erstimpfung für eine frühzeitige Auffrischimpfung genutzt.

Nach alledem möchte ich verstehen, warum J&J-Geimpfte nach ihrer Impfung nun sechs Monate warten sollen, bis sie eine Auffrischimpfung erhalten dürfen.

Dies gilt umso mehr, als das aktuell die Haltbarkeit vorrätig gelagerte mRNA-Impfstoffe zu verfallen droht.

Daher bitte ich Beantwortung der oben angegebenen Fragen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. August 2021
  • Frist
    21. September 2021
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Auffrischimpfung nach Johnson & Johnson – Warum 6 Monate warten? [#226986]
Datum
18. August 2021 11:07
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Begründung für die Bestimmung, die Auffrischimpfung nach der Impfung mit Johnson & Johnson erst nach frühestens sechs Monate erhalten zu können. 1. Aus welchem sachlichen Grund bestimmt das Gesundheitsministerium NRW gemeinsam mit der Gesundheitsministerkonferenz den zeitlichen Mindestabstand von sechs Monaten zwischen der Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson und der Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff? 2. Ist es möglich, diesen zeitlichen Mindestabstand auf zwei oder drei Monate zu verkürzen? 3. Sind die niedergelassenen Ärzte gezwungen, sich an die sechs Monate zu halten? 4. Welche unmittelbare Rechtsgrundlage wird außerhalb dieser Pressemitteilung den zeitlichen Mindestabstand bestimmen? Laut Ihrer Pressemitteilung vom 17.08.2021 sollen unter anderem Personen, die eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (J&J) erhalten haben, sechs Monate nach der Impfung eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff bei einem niedergelassenen Arzt erhalten können. Hintergrund sei, dass sich die Gesundheitsministerkonferenz dafür ausgesprochen habe, bestimmten Personengruppen frühestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie Auffrischungsimpfungen anzubieten. Für einen hinreichenden Schutz vor der Delta-Variante dürften aber insbesondere Personen, die in den letzten Monaten schon außerhalb der Priorisierung mit dem J&J-Impfstoff geimpft worden sind, ein hohes Interesse haben, eine mRNA-Auffrischungsimpfung noch in diesem Quartal zu erhalten. In der Radio-Sendung „MDR Aktuell – Kekulés Corona-Kompass“ vom 1. Juli 2021 empfahl der Virologe Alexander Kekulé, J&J-Geimpften jetzt noch eine Dosis eines mRNA-Impfstoffs „hinterher“ zu geben, da diese Kombination den Schutz deutlich verstärke und insbesondere besser vor der Delta-Variante schütze. Mir sind daher sogar unmittelbar Fälle bekannt, in denen Personen, die bereits mit J&J geimpft waren, aus Sorge um ihren Impfschutz in einem Impfzentrum eine zusätzliche mRNA-Impfung erhalten haben, indem über ihren Impfstatus falsche Angaben gemacht haben und als bislang ungeimpft ausgegeben haben. Zumindest in Einzelfällen waren also Personen, die sich vermeintlich wegen ihres Sommerurlaubs ihre Zweitimpfung nicht „abgeholt“ haben, in Wahrheit bereits einmal mit J&J geimpft und haben die vorgebliche mRNA-Erstimpfung für eine frühzeitige Auffrischimpfung genutzt. Nach alledem möchte ich verstehen, warum J&J-Geimpfte nach ihrer Impfung nun sechs Monate warten sollen, bis sie eine Auffrischimpfung erhalten dürfen. Dies gilt umso mehr, als das aktuell die Haltbarkeit vorrätig gelagerte mRNA-Impfstoffe zu verfallen droht. Daher bitte ich Beantwortung der oben angegebenen Fragen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226986/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auffrischimpfung nach Johnson & Johnson – …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auffrischimpfung nach Johnson & Johnson – Warum 6 Monate warten? [#226986]
Datum
7. Oktober 2021 20:13
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Auffrischimpfung nach Johnson & Johnson – Warum 6 Monate warten?“ vom 18.08.2021 (#226986) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 17 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226986/

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie das Antwortschreiben zu Ihrem IFG.NRW-Antrag vom 18. August 2021.…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Auffrischimpfung nach Johnson & Johnson – Warum 6 Monate warten? [#226986]
Datum
10. Februar 2022 09:41
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,6 MB
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997 Bytes


Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie das Antwortschreiben zu Ihrem IFG.NRW-Antrag vom 18. August 2021. Mit freundlichen Grüßen