Aufgabenhefte der Zentralen Abschlussprüfungen aus dem Jahr 2015

Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

-Aufgabenhefte der Zentralen Abschlussprüfungen zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss aus dem Jahr 2015

-Aufgabenhefte der Zentralen Abschlussprüfungen zum Mittleren Schulabschluss aus dem Jahr 2015

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Da die Prüfungen bereits geschrieben worden sind und die Noten der Prüfungen den Schülerinnen und Schülern bekannt und Sie die Aufgabenhefte zu den Zentralen Abschlussprüfungen aus den Jahren 2011 - 2014 auf Ihrer Internetseite „ http://za.schleswig-holstein.de/„ veröffentlichen liegen Ausschlussgründe meines Erachtens nicht vor.

Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft.
Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. August 2015
  • Frist
    22. September 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: -Aufg…
An Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufgabenhefte der Zentralen Abschlussprüfungen aus dem Jahr 2015 [#11155]
Datum
23. August 2015 14:43
An
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: -Aufgabenhefte der Zentralen Abschlussprüfungen zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss aus dem Jahr 2015 -Aufgabenhefte der Zentralen Abschlussprüfungen zum Mittleren Schulabschluss aus dem Jahr 2015 Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Da die Prüfungen bereits geschrieben worden sind und die Noten der Prüfungen den Schülerinnen und Schülern bekannt und Sie die Aufgabenhefte zu den Zentralen Abschlussprüfungen aus den Jahren 2011 - 2014 auf Ihrer Internetseite „ http://za.schleswig-holstein.de/„ veröffentlichen liegen Ausschlussgründe meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Ihre Anfrage Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage. Sie befindet sich in B…
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage. Sie befindet sich in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen,

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Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Anfrage [#11155] Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen gewünschten Hefte sind inzwischen unter der von Ihne…
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Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen gewünschten Hefte sind inzwischen unter der von Ihnen genannten Internetadresse verfügbar. Wir gehen davon aus, dass Ihr Gesuch damit erledigt ist. Wenn Sie weitere Fragen zu den zentralen Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I in Schleswig-Holstein haben, gibt es die Möglichkeit, sich an unsere offizielle Kontaktadresse zu diesem Thema zu wenden <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>). Wir weisen außerdem vorsorglich darauf hin, dass die Zusendung gedruckter Exemplare gemäß IZG-SH-KostenVO nicht mehr in den Bereich einer einfachen, gebührenfreien Auskunft fällt, sondern dass es sich dann um eine kostenpflichtige Herausgabe handelt. Sollten Sie dies wünschen, bitten wir Sie, sich an die oben genannte Adresse zu wenden und uns Ihre Postadresse mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen,