Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

In § 48 SGB X ist die Rede von einer "wesentlichen Änderung".
Ich möchte wissen, was das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter einer "Änderung" versteht, und ab wann eine "wesentliche Änderung" eintritt.
Weiterhin interessiert mich, wie der Satz "der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat..." von Ihnen interpretiert wird.
Dazu möchte ich wissen, welche Tasachen vorliegen müssen, damit "die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt" ist und wie man sich verhalten muss, um "die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße" nicht zu verletzen.

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  • Datum
    3. August 2011
  • Frist
    6. September 2011
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
Datum
3. August 2011 12:11
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang: In § 48 SGB X ist die Rede von einer &quot;wesentlichen Änderung&quot;. Ich möchte wissen, was das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter einer &quot;Änderung&quot; versteht, und ab wann eine &quot;wesentliche Änderung&quot; eintritt. Weiterhin interessiert mich, wie der Satz &quot;der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat...&quot; von Ihnen interpretiert wird. Dazu möchte ich wissen, welche Tasachen vorliegen müssen, damit &quot;die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt&quot; ist und wie man sich verhalten muss, um &quot;die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße&quot; nicht zu verletzen. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,

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