Aufhebung von Einschränkungen für COVID19-Geimpfte

alle nicht-öffentlichen Unterlagen und Kommunikation (z.B. mit dem BMG, RKI oder PEI z.B. per E-Mail, Fax oder Post) über die Aufhebung von Einschränkungen (z.B. nach dem Infektionsschutzgesetz) für gegen COVID19 geimpfte Personen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle nicht-öffentlichen Un…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufhebung von Einschränkungen für COVID19-Geimpfte [#218555]
Datum
16. April 2021 15:09
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle nicht-öffentlichen Unterlagen und Kommunikation (z.B. mit dem BMG, RKI oder PEI z.B. per E-Mail, Fax oder Post) über die Aufhebung von Einschränkungen (z.B. nach dem Infektionsschutzgesetz) für gegen COVID19 geimpfte Personen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218555/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 296/2021 Sehr Antragsteller/i…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
IFG-Antrag - Aufhebung von Einschränkungen für COVID19-Geimpfte [#218555]
Datum
17. Mai 2021 18:24
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 296/2021 Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 16. April 2021 wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Davon ausgehend, dass sich Ihr IFG-Antrag auf alle Unterlagen und Kommunikation auf Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bezieht, in denen die Aufhebung von Geboten und Verboten für gegen COVID-19 geimpfte Personen angesprochen werden, sind z. B. auch Abstimmungen mit anderen Ressorts zu Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben umfasst, bei denen die Aufhebung von Geboten und Verboten für gegen COVID-19 geimpfte Personen ggf. nur ein Teilaspekt war. Die Aufhebung von Geboten und Verboten für gegen COVID-19 geimpfte Personen hat in letzter Zeit eine Rolle bei mehreren umfangreichen, teilweise noch laufenden Vorhaben gespielt. Es wären die Akten daraufhin zu sichten, an welchen Stellen der Stellungnahmen des BMJV, Anmerkungen oder sonstigen Unterlagen die Aufhebung von Geboten und Verboten für gegen COVID-19 geimpfte Personen angesprochen werden. Zudem wäre zu prüfen, für welche Inhalte Ausschlussgründe nach dem IFG einem Zugang entgegenstehen. Nach diesem umfangreichen Verständnis Ihres Antrags ist von einer Bearbeitungszeit von mindestens zehn Stunden für den höheren Dienst ausgehen. Der pauschale Stundensatz für den höheren Dienst beträgt 60 EUR. Damit entstünde für die Bearbeitung Ihres Antrags ein Verwaltungsaufwand von voraussichtlich mehr als 600 EUR. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Grundsätzlich gebührenfrei ist lediglich die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrags. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Unter Berücksichtigung des vorstehend geschätzten Verwaltungsaufwands ist hier von einer Gebühr in Höhe von 500 EUR (Maximalgebühr) auszugehen. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie zur Übernahme der Gebühr bereit sind. Sollten Sie Ihren Antrag eingrenzen oder präzisieren können und damit den Verwaltungsaufwand verringern, könnte sich dies auf die Höhe der Gebühr auswirken. Ich bitte daher um Rückmeldung, wie Sie weiter verfahren möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> zum Aktenzeichen "Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 296/2021" teile ich mit, das…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag - Aufhebung von Einschränkungen für COVID19-Geimpfte [#218555]
Datum
18. Mai 2021 21:02
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zum Aktenzeichen "Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 296/2021" teile ich mit, dass ich die angedrohte Gebühr übernehmen und alsdann gerichtlich überprüfen lassen werde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218555/

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Bundesministerium der Justiz
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
28. Juni 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,6 MB