Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 296/2021
Sehr Antragsteller/in
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 16. April 2021 wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet.
Davon ausgehend, dass sich Ihr IFG-Antrag auf alle Unterlagen und Kommunikation auf Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bezieht, in denen die Aufhebung von Geboten und Verboten für gegen COVID-19 geimpfte Personen angesprochen werden, sind z. B. auch Abstimmungen mit anderen Ressorts zu Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben umfasst, bei denen die Aufhebung von Geboten und Verboten für gegen COVID-19 geimpfte Personen ggf. nur ein Teilaspekt war.
Die Aufhebung von Geboten und Verboten für gegen COVID-19 geimpfte Personen hat in letzter Zeit eine Rolle bei mehreren umfangreichen, teilweise noch laufenden Vorhaben gespielt. Es wären die Akten daraufhin zu sichten, an welchen Stellen der Stellungnahmen des BMJV, Anmerkungen oder sonstigen Unterlagen die Aufhebung von Geboten und Verboten für gegen COVID-19 geimpfte Personen angesprochen werden. Zudem wäre zu prüfen, für welche Inhalte Ausschlussgründe nach dem IFG einem Zugang entgegenstehen.
Nach diesem umfangreichen Verständnis Ihres Antrags ist von einer Bearbeitungszeit von mindestens zehn Stunden für den höheren Dienst ausgehen. Der pauschale Stundensatz für den höheren Dienst beträgt 60 EUR. Damit entstünde für die Bearbeitung Ihres Antrags ein Verwaltungsaufwand von voraussichtlich mehr als 600 EUR. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Grundsätzlich gebührenfrei ist lediglich die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrags. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Unter Berücksichtigung des vorstehend geschätzten Verwaltungsaufwands ist hier von einer Gebühr in Höhe von 500 EUR (Maximalgebühr) auszugehen. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie zur Übernahme der Gebühr bereit sind.
Sollten Sie Ihren Antrag eingrenzen oder präzisieren können und damit den Verwaltungsaufwand verringern, könnte sich dies auf die Höhe der Gebühr auswirken.
Ich bitte daher um Rückmeldung, wie Sie weiter verfahren möchten.
Mit freundlichen Grüßen